COVID-19 telefonische Bescheidzustellung
Verfasst: 09.10.2020, 12:57
Guten Tag !
betreffend § 46 EpidemieGesetz (3)
Zitat:
"(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen."
Würde ich gerne wissen, wie die "Beurkundung" durchgeführt wird und ob in dem Punkt (3) gemeint ist, dass ein einfaches Telefonat der Behörde mit verbaler Mitteilung die Bescheidzustellung ist, oder so gemeint ist: dass ein schriftlich beurkundetes Schreiben der Partei zugestellt wird.
Im Zustellgesetz
https://www.jusline.at/gesetz/zustg
habe ich keinen Punkt gefunden, wo eine telefonische Bescheidzustellung vorgesehen ist (oder gibt es im Zustellgesetz eine Neuerung...)
Im § 17 des Epidemiegesetzes, ist im Punkt (4)
Zitat:
"(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen."
Covid-19 wurde mit 27.01.2020 in anzeigepflichtigen Krankheiten aufgenommen
Zitat:
"Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“)."
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/15/A1/NOR40220637
Und mit der Zulassung eines Impfstoffes gegen Covid-19 wird die Durchführung von Schutzimpfungen ja nicht nur im "Einzelfall" (so wie der Textlaut im Epidemiegesetz) von der Bezirksbehörde angeordnet werden (können) und eine "nur telefonische (Bescheid-)Mitteilung" von der Behörde, erscheint für mich (als Nichtjuris) nicht sehr "amtlich".
Vielen lieben Dank im Vorraus für die Zeit, die Ihr Euch für meinem Anliegen und evtl. Beantwortungen nimmt !!!
mit freundlichen Grüßen, Adler
betreffend § 46 EpidemieGesetz (3)
Zitat:
"(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen."
Würde ich gerne wissen, wie die "Beurkundung" durchgeführt wird und ob in dem Punkt (3) gemeint ist, dass ein einfaches Telefonat der Behörde mit verbaler Mitteilung die Bescheidzustellung ist, oder so gemeint ist: dass ein schriftlich beurkundetes Schreiben der Partei zugestellt wird.
Im Zustellgesetz
https://www.jusline.at/gesetz/zustg
habe ich keinen Punkt gefunden, wo eine telefonische Bescheidzustellung vorgesehen ist (oder gibt es im Zustellgesetz eine Neuerung...)
Im § 17 des Epidemiegesetzes, ist im Punkt (4)
Zitat:
"(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen."
Covid-19 wurde mit 27.01.2020 in anzeigepflichtigen Krankheiten aufgenommen
Zitat:
"Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“)."
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/15/A1/NOR40220637
Und mit der Zulassung eines Impfstoffes gegen Covid-19 wird die Durchführung von Schutzimpfungen ja nicht nur im "Einzelfall" (so wie der Textlaut im Epidemiegesetz) von der Bezirksbehörde angeordnet werden (können) und eine "nur telefonische (Bescheid-)Mitteilung" von der Behörde, erscheint für mich (als Nichtjuris) nicht sehr "amtlich".
Vielen lieben Dank im Vorraus für die Zeit, die Ihr Euch für meinem Anliegen und evtl. Beantwortungen nimmt !!!
mit freundlichen Grüßen, Adler