COVID-19 telefonische Bescheidzustellung

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Adler2
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COVID-19 telefonische Bescheidzustellung

Beitrag von Adler2 » 09.10.2020, 12:57

Guten Tag !

betreffend § 46 EpidemieGesetz (3)

Zitat:
"(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen."



Würde ich gerne wissen, wie die "Beurkundung" durchgeführt wird und ob in dem Punkt (3) gemeint ist, dass ein einfaches Telefonat der Behörde mit verbaler Mitteilung die Bescheidzustellung ist, oder so gemeint ist: dass ein schriftlich beurkundetes Schreiben der Partei zugestellt wird.

Im Zustellgesetz
https://www.jusline.at/gesetz/zustg
habe ich keinen Punkt gefunden, wo eine telefonische Bescheidzustellung vorgesehen ist (oder gibt es im Zustellgesetz eine Neuerung...)

Im § 17 des Epidemiegesetzes, ist im Punkt (4)

Zitat:
"(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen."


Covid-19 wurde mit 27.01.2020 in anzeigepflichtigen Krankheiten aufgenommen

Zitat:
"Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“)."

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/15/A1/NOR40220637

Und mit der Zulassung eines Impfstoffes gegen Covid-19 wird die Durchführung von Schutzimpfungen ja nicht nur im "Einzelfall" (so wie der Textlaut im Epidemiegesetz) von der Bezirksbehörde angeordnet werden (können) und eine "nur telefonische (Bescheid-)Mitteilung" von der Behörde, erscheint für mich (als Nichtjuris) nicht sehr "amtlich".

Vielen lieben Dank im Vorraus für die Zeit, die Ihr Euch für meinem Anliegen und evtl. Beantwortungen nimmt !!!

mit freundlichen Grüßen, Adler



schanzenpeter
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Re: COVID-19 telefonische Bescheidzustellung

Beitrag von schanzenpeter » 09.10.2020, 14:44

Bin kein Jurist, verstehe die Sache so:
Das Zustellgesetz ist hier nicht relevant. Es Regelt die Zustellung von Briefen (unter anderem RSa, RSb).
§ 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz hingegen beschreibt, wie Behörden Bescheide zu übermitteln haben (schriftlich oder mündlich).
Das Epidemiegesetz hingegen erlaubt den Behörden Ausnahmen von § 62.
Das Zustellgesetz braucht deshalb nicht geändert zu werden.

Adler2
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Re: COVID-19 telefonische Bescheidzustellung

Beitrag von Adler2 » 09.10.2020, 22:28

Vielen Dank für Ihre Antwort !

zu § 62 AVG
Zitat:
"2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren."



zu 2) ist mir jetzt als Laie unklar, wie sich die Behörde bei telefonischer (was ja im Text von § 62 nicht angegeben ist) Übermittlung eines Bescheides sicher sein kann, dass die "Ziel"-Person SICHER am anderen Hörer ist.

zu 3) würde bedeuten, dass der Person nach der telefonischen Bescheidübermittlung AUF JEDEN FALL der Bescheid in Schriftform zugesendet wird !!??? (ohne extra Verlangen von der im Bescheid genannten Person)

Einbringung einer BESCHWERDE gegen einen Bescheid:

Zitat: (aus diesem Link: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Verwaltungsgerichtbarkeit-Bescheidbeschwerde.html)
"Grundsätzlich kommt einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Dies hat zur Folge, dass die in dem angefochtenen Bescheid auferlegten Leistungen vorläufig nicht zu erbringen sind, die zuerkannten/aberkannten Rechte vorläufig nicht eintreten und die allenfalls getroffenen Feststellungen nicht verbindlich sind.

Nach manchen Materiengesetzen bestehen jedoch gesetzliche Ausschlüsse der aufschiebenden Wirkung.

Auch wenn eine Beschwerde grundsätzlich aufschiebend wirkt, so kann die Behörde im Vorverfahren die aufschiebende Wirkung des Bescheides ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Auch das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung aus diesem Grund ausschließen. "


Meint dieser Satz "kann die Behörde im Vorverfahren die aufschiebende Wirkung des Bescheides ausschließen" den üblichen Wortlaut: "Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig." ?? (eine Laienfrage, sorry)

Und folgt somit, dass man 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der entscheidenden Behörde den Antrag stellen kann, dass die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird?
(mit Anwaltspflicht?)
und dieser Antrag ebenfalls aufschiebend ist und die im Bescheid auferlegten Leistungen vorläufig nicht zu erbringen sind ?

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