Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

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ABCKatze
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Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von ABCKatze » 03.10.2020, 00:47

Ich hatte vor ein paar Tagen eine sehr unangenehme Situation, in der mich ein Ladendetektiv (vermutlich aufgrund einer fehlerhaften Diebstahlsicherungs-Anlage) beschuldigte, etwas nach einem teuren Einkauf gestohlen zu haben. Schlussendlich wurde er handgreiflich und drohte mir sogar - ich musste um Hilfe rufen, damit er mich endlich losließ. Ein Kollege kam anschließend dazu und ich wurde von beiden eingekesselt bis die Polizei endlich nach 20 Minuten auftauchte und mich entlastete (Taschendurchsuchung und Rechnungskontrolle durch Polizist und Detektiv #2).

Was dürfen Ladendetektive, rechtlich gesehen, genau tun?
  1. Endet der "Einflussbereich" des Detektivs bei der Tür des Geschäfts?
  2. Muss ich auf die Frage, ob ich etwas gekauft habe, antworten?
  3. Muss ich eine Rechnung vorweisen?
  4. Darf er meinen Rucksack oder meine Einkaufstasche durchsuchen, wenn ich nicht zustimme?
  5. Darf er mich, natürlich ohne meine Erlaubnis, anfassen?
  6. Darf er meine Tasche wegnehmen?
  7. Darf er mich verfolgen, wenn ich das Geschäft verlasse?
  8. Wenn die Polizei hinzukommt, ändert sich etwas davon oder darf nur die Polizei eine Taschendurchsuchung, etc. durchführen?
Wenn einer der Punkte oben von einem Ladendetektiv durchgeführt wurde und sich herausstellt, dass ich nichts gestohlen habe, was kann und darf ich machen? Kann ich eine Anzeige erstatten? Was ist mit der verschwendeten Zeit und der psychischen Belastung?



alles2
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von alles2 » 03.10.2020, 04:09

Ein Jeder darf potentielle Kriminelle nach § 80 Abs.2 StPO anhalten [Hinweis auf § 170 Abs.1 StPO umsichtig entfernt, damit beim oberflächlichen Lesen keine falsche Informationen aufgeschnappt werden]. Eigentlich sollte dafür ein hinreichender Verdacht als Rechtfertigungsgrund gegeben sein, was ich in Deinem Fall nicht erkennen kann. Denn schlägt so eine Warensicherungsanlage an, muss man sich nicht gleich verdächtig machen. Das war vielleicht früher so. Aber mittlerweile hat sich die Haltung der Verkäufer mehr dahingehend geändert, dass ein technisches Problem vorliegen kann. Darum reagieren sie im Sinne der Unschuldsvermutung teilweise auch gar nicht mehr darauf. Hingegen kann ich mir sehr gut vorstellen, dass ein Kaufhausdetektiv in der Hinsicht doch sensibler ist. Jeder "Fang" könnte als Erfolg verbucht werden und eine Daseinsberechtigung darstellen. Ein zweischneidiges Schwert, wenn es sich als ein Griff ins Klo herausstellt.

Ein Kaufhausdetektiv darf auch außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einen Verdächtigen verfolgen.
Auf die von Dir genannte Frage musst man nicht antworten und auch die Rechnung braucht man nicht vorweisen. Nur muss man dann mit Konsequenzen rechnen, weil es der Aufklärung nicht gerade förderlich ist bzw. diese erschweren würde.
Das Durchsuchen oder Wegreißen von Taschen kann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, worauf nach erstatteter Strafanzeige ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte. Grundsätzlich steht das nur der Sicherheitsbehörde zu, die einen auch in Haft nehmen kann, wenn die Personalien nicht bekanntgegeben werden oder feststehen.

Das ist mal die Kurzfassung, da ich mich jetzt nicht in Hypothesen verlieren möchte. Theoretisch ist vieles möglich. Die Frage ist nur, ob es durchsetzbar ist. Sollten noch Fragen offen sein, kannst Du sie gerne loswerden. Oder wer anderer möchte noch Ergänzungen nachreichen...
Zuletzt geändert von alles2 am 03.10.2020, 12:40, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

mastercrash
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von mastercrash » 03.10.2020, 06:49

alles2 hat geschrieben:
03.10.2020, 04:09
Ein Jeder darf potentielle Kriminelle nach § 80 Abs.2 StPO anhalten und sogar nach § 170 Abs.1 StPO sogar festnehmen.
Das stimmt nicht. Der § 80 Abs 2 StPO, also das Anhalten, ist das einzige was man machen kann.
Dieser umfasst, dass man nicht wegen Freiheitsentziehung oder auch Nötigung (zB Nötigung zum Anhalten des Fluchtfahrzeugs indem man ihm etwas in die Fahrbahn stellt) belangt werden kann (auch wenn diese Tatbestände man dabei verwirklicht hat), wenn man anschließend unmittelbar die Polizei ruft.
Die Polizei ist schnellsmöglich zu informieren und die Anhaltung darf nur bis zum Eintreffen dieser aufrecht erhalten werden.
Der Ladendetektiv sollte den Tatverdacht bei einer Anhaltung aber schon gut begründen können, sonst macht er sich selbst der Freiheitsentziehung strafbar.

Der § 170 StPO, also eine tatsächliche Festnahme, ist nur nach Antrag der Staatsanwaltschaft und Bewilligung durch einen Haftrichter möglich (§ 171 Abs 1 StPO). Dazu müssen ganz strenge Voraussetzungen, allen voran ein Haftgrund vorliegen. Das darf nicht jeder. Die Polizei darf allenfalls vorläufig festnehmen (Täter auf frischer Tat betreten oder Gefahr in Verzug ohne Möglichkeit die Staatsanwaltschaft rechtzeitig zu kontaktieren). Jemand anderes darf gar nicht festnehmen.
alles2 hat geschrieben:
03.10.2020, 04:09
Grundsätzlich steht das nur der Sicherheitsbehörde zu, die einen auch in Haft nehmen kann, wenn die Personalien nicht bekanntgegeben werden oder feststehen.
Nein, nur wegen fehlender Personalien kann einen die Polizei nicht in Haft nehmen. Die Identitätsfeststellung kann notfalls mit Zwang erfolgen (zB nach § 93 StPO). Dazu kann eine Person auch durchsucht werden (zB nach Dokumenten) bzw. zum Präsidium zur Abgabe von Fingerbadrücken mitgenommen werden. Das ist aber alles keine Haft.
ABCKatze hat geschrieben:
03.10.2020, 00:47
Was dürfen Ladendetektive, rechtlich gesehen, genau tun?
Das selbe wie jeder Mensch und nicht mehr. Anhaltung bis die Polizei kommt und Fragen stellen, auf die niemand antworten muss.
ABCKatze hat geschrieben:
03.10.2020, 00:47
[*]Endet der "Einflussbereich" des Detektivs bei der Tür des Geschäfts?
Allenfalls hat der Detektiv das Hausrecht im Geschäft (und das bei öffentlichen Geschäften nur sehr begrenzt vgl zB Kontrahierungszwang beim Verkauf von Wasser, Essen, Kleidung). Ansonsten hat er gar keinen "Einflussbereich". Aber er kann einen Verdächtigen auf öffentlichem Boden schon verfolgen, bis die Polizei eintrifft, wie jede andere Person auch. Den Tatbestand der "beharrlichen Verfolgung" erfüllt man erst, wenn man jemanden über Tage hinweg verfolgt (Stalking), aber so lange braucht die Polizei nun auch wieder nicht zum Eintreffen. Daher spricht nichts dagegen einem potenziellen Dieb nachzulaufen.
ABCKatze hat geschrieben:
03.10.2020, 00:47
[*]Muss ich auf die Frage, ob ich etwas gekauft habe, antworten?
Sie müssen keine Fragen eines Ladendetektivs beantworten und wenn Sie beschuldigt sind, noch nicht einmal vor Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht.
ABCKatze hat geschrieben:
03.10.2020, 00:47
[*]Muss ich eine Rechnung vorweisen?
Können Sie machen, um sich zu entlasten. Müssen tut man nichts.
ABCKatze hat geschrieben:
03.10.2020, 00:47
[*]Darf er meinen Rucksack oder meine Einkaufstasche durchsuchen, wenn ich nicht zustimme?

Auf keinen Fall. Sogar die Polizei darf das nicht einfach so bei jedem machen, sondern es braucht einen zulässigen Grund, der genannt werden muss.
ABCKatze hat geschrieben:
03.10.2020, 00:47
[*]Darf er mich, natürlich ohne meine Erlaubnis, anfassen?
Allenfalls im Rahmen der Anhaltung (§ 80 Abs 2 StPO), um zu verhindern, dass Sie bis zum Eintreffen der Polizei fliehen. Ansonsten nicht.
ABCKatze hat geschrieben:
03.10.2020, 00:47
[*]Darf er meine Tasche wegnehmen?

Einfach so nicht. Zivilrechtlich könnte das zB eine Besitzstörung sein. Dazu müsste schon eine Gefahr von der Tasche ausgehen, dass er die im Rahmen der Notwehr/Putativnotwehr sichert.
ABCKatze hat geschrieben:
03.10.2020, 00:47
[*]Darf er mich verfolgen, wenn ich das Geschäft verlasse?
Ja, jeder darf jeden erstmal verfolgen. Bis es zivilrechtlich (Anspruch auf Unterlassung) oder gar strafrechtlich (beharrliche Verfolgung) relevant werden würde, würde das dauern bzw. aufgrund des Tatverdachts den er wohl hatte kann man dagegen nichts machen.
ABCKatze hat geschrieben:
03.10.2020, 00:47
[*]Wenn die Polizei hinzukommt, ändert sich etwas davon oder darf nur die Polizei eine Taschendurchsuchung, etc. durchführen?
Beim Ladendetektiv ändert sich nichts, nur weil die Polizei hinzukommt. Ganz im Gegenteil endet mit dem Eintreffen der Polizei die Befugnis zur Anhaltung oder von sonstigen Aktionen.
ABCKatze hat geschrieben:
03.10.2020, 00:47
Wenn einer der Punkte oben von einem Ladendetektiv durchgeführt wurde und sich herausstellt, dass ich nichts gestohlen habe, was kann und darf ich machen? Kann ich eine Anzeige erstatten? Was ist mit der verschwendeten Zeit und der psychischen Belastung?
Am besten ist es seine Rechte zu kennen und wenn er die Tasche durchsuchen will diese einfach nicht herzugeben.
Ich lasse doch nicht jeden kleinen Ladendetektiv meine Tasche durchsuchen.
Dann müsste er ja Gewalt anwenden um an die Tasche zu kommen und dann kann man je nachdem wie diese Gewalt aussieht was machen.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

alles2
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von alles2 » 03.10.2020, 12:00

Vielen Dank für das Aufmerksam-Machen etwaiger Missverständnisse!
Natürlich habe ich nicht jene Form der Festnahme gemeint, wie es nur der Sicherheitsbehörde zusteht. Und der § 170 StPO umfasst nur die durch Polizeibeamte, woran ich nicht mehr dachte. Hingegen hätte es korrekterweise "Festhalten" heißen müssen, was ich mit dem Begriff "Festnahme" gleichgesetzt hatte. Hatte mich durch das in Deutschland als "Jedermann-Festnahmerecht" oder so ähnlich dazu verleiten lassen.
Aber gut, bei uns wird auch zwischen "Halten" und "Parken" unterschieden, während es drüben nur ein "Parken" gibt ;-)

Wenn ein Bürger jemand festhält, dann freilich nicht in der Form wie die Polizei, sondern nur eine vorübergehende, um den Übeltäter vom Entzug der Strafverfolgung abzuhalten.

Die umgangssprachliche "Haft" war vielleicht im juristischen Sinne unglücklich ausgedrückt, weil damit nicht jene in einer Haftanstalt gemeint ist (Untersuchungshaft usw.). Zutreffender wäre wohl Polizeigewahrsam. Wollte damit nur geäußert haben, dass die Polizei jemand auch so lange in der Dienststelle festhalten kann, bis die Identität eines Übeltäters feststeht. Ist hier zwar nicht der Fall, doch hätte rein theoretisch passieren können, wenn man sich sämtliches Mitwirken entzogen hätte. Ist mir schon alles untergekommen.

Aber grundsätzlich würde ich von einer Anzeige wegen der verlorenen Zeit oder psychischen Ausnahmesituation abraten, sofern es nicht mit nachweisbaren Verdienstentgang oder Schmerzen verbunden ist (die psychische Beeinträchtigung sollte schon schwer und anhaltend sein). Denn dafür kann noch mehr Zeit draufgehen und es könnte erst recht an die Substanz gehen, wo am Ende nicht viel rumkommen könnte. Gerne versucht die Gegenseite sich in so einem Fall herauszuwinden und es kann schnell mal zu einer Aussage-gegen-Aussage-Situation kommen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

ABCKatze
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von ABCKatze » 03.10.2020, 14:23

Zuerst einmal danke für die Antworten!

Wenn also jede Person jede andere Person anhalten darf und mich der Detektiv sogar anfassen darf, wie weit darf das gehen? In den Weg stellen oder sogar fest an den Schultern packen? Wenn ich auf der Straße "Dieb! Haltet ihn!" höre, darf ich demjenigen dann ein Bein stellen, wenn er an mir vorbei rennt und muss trotzdem nicht mit Konsequenzen rechnen?
Ganz im Gegenteil endet mit dem Eintreffen der Polizei die Befugnis zur Anhaltung oder von sonstigen Aktionen.
Ich hätte also ganz legal darauf bestehen können, dass nur die Polizisten die Rechnung und die von mir erworbenen Waren anfassen und der zweite Detektiv hätte nichts dagegen tun können?

Ich denke, da muss ich etwas mehr zur Situation erklären:
Während ich an der Kassa wartete, gingen die Alarmanlage des Geschäfts und auch das EAS-System (habe es gegoogelt) mehrmals los. Als ich das Geschäft dann verließ, ging das EAS-System wieder los. Ich blieb außerhalb des Geschäfts stehen, drehte mich um und sah eine Angestellte, die eine "lassen Sie's, gehen Sie einfach"-Handbewegung machte, während sie mich ansah. Ich ging also in Richtung des nächsten Geschäfts auf meiner Shopping-Liste weiter und dann tauchte schon der erste "Detektiv" auf.
Er fragte mich, ob ich in dem Geschäft eingekauft hätte und ich bejahte das schließlich genervt (es war schon kurz vor Ladenschluss in diesem Einkaufszentrum). Er verfolgt mich daraufhin, stellte sich mir in den Weg und wollte eine Rechnung sehen. Auch dem habe ich schlussendlich genervt nachgegeben. Während alldem duzte er mich, was schon die erste "red flag" war, wie man so schön sagt.
Dann sagte er mir, dass ich jetzt mit ihm zum Geschäft zurückgehen MUSS, damit er dort meine Einkäufe kontrollieren kann. Ich sagte ihm, dass ich das sicher nicht machen werde, da ich nichts gestohlen hätte und verwieß ihn auf die Dame, die mich weiterwinkte. Er meinte, dass er auf der Kamera nichts davon gesehen hätte, sondern ich einfach aus dem Geschäft gestürmt wäre, ohne stehen zu bleiben - was natürlich nicht stimmt (zweite "red flag").
Ich bin weitergegangen, habe ihm immer wieder gesagt, dass ich nichts gestohlen habe und schlussendlich auch, dass ich die Polizei rufen, wenn er mich nicht sofort in Ruhe lässt. Das hat ihn aber nicht gestört und schlussendlich packte er mich sogar fest an den Oberarmen und versuchte, mir das Sackerl mit den Einkäufen von der Schulter zu reißen. Ich rief laut um Hilfe und erst als andere Leute aufmerksam wurden und zu mir kamen, ließ mich der Kerl wieder los.
Als die Menschen wieder weg waren, drohte er mir mehrmals, dass er mich auf den Boden wirft, wenn ich nicht sofort stehen bleibe.
Ich ging weiter, er verfolgt mich weiter und vor dem letzten Geschäft, schon zum Ladenschluss, kam der zweite "Detektiv" dazu und ich wurde von beiden eingekesselt. Ich rief die Polizei an ("zwei Verrückte verfolgen mich und lassen mich nicht weg") und viel zu lange später kamen sie schließlich.
Zusammen mit "Detektiv" #2 wurden die Einkäufe kontrolliert und es stellte sich heraus, dass ich natürlich nichts gestohlen hatte.

Bedeutet das also, dass das, was Detektiv #1 betrieben hat, Nötigung und Besitzstörung war?

alles2
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von alles2 » 03.10.2020, 15:20

Wie weit das Anhalterecht gehen darf, findet sich u.a. im Kommentar des § 80 StPO:

https://www.jusline.at/gesetzeskommentare/456486576

Wie gesagt, theoretisch sind über die StGB einige Sachen möglich. Da zumindest ich nicht zu jene Fraktion gehöre, die vorschnell über andere urteile, ohne dabei gewesen zu sein, und um böse und öffentliche Unterstellungen zu vermeiden, überlasse ich die Bühne dahingehend jemanden anderen. Einmal mehr habe ich das Thema nicht in diese Richtung gelenkt, sondern wer anderer hat es ins Spiel gebracht.
Nachtrag:
So manch Wesen verstehe ich echt nicht. Zuerst werde ich angegangen, weil ich mich woanders nur auf die strafrechtliche Komponente fokussiert haben soll, während die zivilrechtliche Seite außer Acht gelassen wurde. Diesmal habe ich den Zivilrechtsweg anklingen lassen und man versteift sich selbst auf die StGB, was mir aber vorher zum Vorwurf gemacht wurde.

Es bleibt dennoch die Frage, ob es durchgehen würde, weil es einmal mehr eine Einzelfallentscheidung wäre und wir die Verantwortung der anderen nicht kennen. Solltest Du konkrete Absichten haben, braucht man sich nicht zwangsläufig als Jurist aufspielen. Eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft oder der Gang zur Polizei genügt und aufgrund dessen beurteilt die Staatsanwaltschaft, welche Straftatbestände nach der StGB (vermeintlich) objektiv als erfüllt erachtet werden könnten.

Weil Du die Szene mit dem Durchwinken erwähnt hast...wundere Dich nicht, wenn es heißt, dass genau dieses entscheidende Videomaterial bzw. jene, die Dich entlasten würden, "versehentlich" überschrieben wurde, wenn es als Beweismittel angefordert werden würde. Alles schon gehabt...
Zuletzt geändert von alles2 am 03.10.2020, 20:35, insgesamt 1-mal geändert.
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ABCKatze
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von ABCKatze » 03.10.2020, 15:42

Danke für den Artikel.
begründeten Verdacht
Wie kommt der zustande? Es wird auf keiner Kamera zu sehen sein, wie ich etwas in meiner Tasche verstecke, weil das nie passiert ist. Ist ein Losgehen der Diebstahlsicherung ein driftiger Grund, auf diese Weise einzuschreiten? Ich habe etwas gegoogelt, aber leider nur Infos dazu für Deutschland gefunden und dort scheint das alleine angeblich eben nicht auszureichen, sondern es muss das "ich stecke etwas in meine Tasche und verlasse dann das Geschäft ohne zu bezahlen" tatsächlich beobachtet worden sein - wenn ich das richtig verstanden habe.
diese Person verhältnismäßig bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten
Leider steht auch darin nicht, worin dieses "festhalten" bestehen darf.
Gewalt mit angemessener Gegengewalt abzuwehren
Ich habe keinerlei Gewalt angewandt, ich verstehe das also so, dass "Detektiv" #1 gesetzenwidrig gehandelt hat, als er mich angriff, richtig?
Weil Du die Szene mit dem Durchwinken erwähnt hast...wundere Dich nicht, wenn es heißt, dass genau dieses entscheidende Videomaterial bzw. jene, die Dich entlasten würden, "versehentlich" überschrieben wurde, wenn es als Beweismittel angefordert werden würde. Alles schon gehabt...
"Versehentlich" - aha. Allerdings kann der "Detektiv" dann seine Aussage, dass ich angeblich direkt "losgestürmt" sei, auch nicht unterstützen. Also sollte ich möglichst schnell versuchen herauszufinden, welche Mitarbeiterin das war.

alles2
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von alles2 » 03.10.2020, 16:03

Ich spiele auf die Szene an, wo Dich die Verkäuferin durchgewinkt haben soll, was Dir ja der Detektiv nicht glauben wollte.

Das mit dem begründeten Verdacht ist eben von der subjektiven Wahrnehmung ab. Wenn sich jemand darin verletzt sieht, läuft es auf die bereits erwähnte Einzelfallentscheidung hinaus.
Daher ist auch die Frage mit dem Bein-Stellen nicht eindeutig zu beantworten. Es könnte als fahrlässige/vorsätzliche Körperverletzung angesehen werden. Oder als verhältnismäßig betrachtet werden in Ermangelung anderer Mittel.

In der Tat, die Dame wäre ein wichtiger Zeuge. Ein umsichtiger Detektiv hätte sich bei er Verkäuferin erkundigt, um sich zu vergewissern, als Du sie erwähntest. Du solltest aber wirklich überlegen, was Du Dir von einer Anzeige versprechen würdest. Du kannst Dich schon mal darauf einstellen, mit Vorwürfen vom Gegner konfrontiert zu werden, so unrichtig diese auch sein mögen. Bei den Detektiven könnte es um ihren Job gehen und sie werden alles unternehmen, damit man ihnen nichts anhängen kann. Auch könnten sie den Auftraggeber verlieren.
Auf der anderen Seite muss man sich nicht alles bieten lassen und wie bereits ausgeführt, ist das Anschlagen der Schleusen nach meiner Definition kein ausreichender Verdacht. Es bleibt eben auch die Frage der Verhältnismäßigkeit.
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lexlegis
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von lexlegis » 03.10.2020, 16:56

Gerade bei vollendeten Diebstählen durch das Einstecken der Sache, kann nur die akustische Diebstahlsicherung über das Vorliegen eines möglichen delinquenten Verhaltens noch Auskunft geben. Daher sehe ich hier einen begründeten Verdacht durchaus als gegeben. Es kommt nämlich vor, dass der Täter bei der Begründung des Alleingewahrsams nicht direkt vom Ladendetektiv beobachtet wird.

Der begründete Verdacht ist m.E. auch vorhanden, wenn hin und wieder technische Störungen den akustischen Melder auslösen, da es sonst in solchen Fällen keine andere Möglichkeit mehr gäbe den Diebstahl aufzuklären und der Sinn der Diebstahlsicherung ad absurdum geführt würde.

Ob hier vom Personal mit Einschreiten oder Durchwinken reagiert wird, spielt keine Rolle. Der Ladendetektiv ist vertraglich verpflichtet solchen Verdachtsmomenten nachzugehen, andernfalls macht er sich eventuell sogar strafbar nach Par 2, 12 dritter Fall 127 StGB. Dolus eventualis (Par 5 (1) 2. Halbsatz StGB) genügt.

Ungeachtet dessen läge m.E. auch bei einer Nichtanwendbarkeit des Par 80 (2) Stpo hier ein nicht auf Fahrlässigkeit beruhender Par 8 StGB Irrtum vor, da dem Detiktiv aus der Annahme es handle sich beim Auslösen der Akustiksicherung nicht bloß um eine technische Störung, sondern um einen Diebstahl, der eine Anhaltung rechtfertigen würde, kein Vorwurf gemacht werden kann.

In wie weit das Verhalten des Detektivs das zulässige Verhalten nach Par 80 (2) StPO überschritten haben könnte, müsste genauer geprüft werden. Dinge wie Festhalten und Drohen mit Niederwurf sind aber normalerweise noch im Rahmen.

ABCKatze
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von ABCKatze » 03.10.2020, 17:29

alles2 hat geschrieben:
03.10.2020, 16:03
In der Tat, die Dame wäre ein wichtiger Zeuge. Ein umsichtiger Detektiv hätte sich bei er Verkäuferin erkundigt, um sich zu vergewissern, als Du sie erwähntest.
Ich habe tatsächlich noch einmal bei dem Geschäft angerufen, während ich auf die Polizei wartete, allerdings war sie dann leider nicht mehr dort.
alles2 hat geschrieben:
03.10.2020, 16:03
Du solltest aber wirklich überlegen, was Du Dir von einer Anzeige versprechen würdest. Du kannst Dich schon mal darauf einstellen, mit Vorwürfen vom Gegner konfrontiert zu werden, so unrichtig diese auch sein mögen. Bei den Detektiven könnte es um ihren Job gehen und sie werden alles unternehmen, damit man ihnen nichts anhängen kann. Auch könnten sie den Auftraggeber verlieren.
Auf der anderen Seite muss man sich nicht alles bieten lassen und wie bereits ausgeführt, ist das Anschlagen der Schleusen nach meiner Definition kein ausreichender Verdacht. Es bleibt eben auch die Frage der Verhältnismäßigkeit.
Schlussendlich geht es mir nicht um Geld (wenn etwas dabei herausspringt, schön, aber das ist nicht der Grund), sondern darum, dass der "Detektiv" "ordentlich eine auf den Deckel bekommt"! Ob Nachschulung oder Jobverlust ist mir egal. Es geht mir darum, dass derjenige merkt, dass es so NICHT geht, denn scheinbar hat er sich nicht unter Kontrolle und keine Ahnung davon, wie man mit Mitmenschen umgeht - hierbei MUSS nachgebesser werden! Ich bin bei weitem nicht sensibel, aber sogar mir ging die ganze Situation, vor allem der Angriff, merkbar auf die Leber! Man stelle sich nur vor, er verhält sich so gegenüber einer 14-jährigen!
lexlegis hat geschrieben:
03.10.2020, 16:56
In wie weit das Verhalten des Detektivs das zulässige Verhalten nach Par 80 (2) StPO überschritten haben könnte, müsste genauer geprüft werden. Dinge wie Festhalten und Drohen mit Niederwurf sind aber normalerweise noch im Rahmen.
Auch das versuchte Wegreißen der Einkaufstasche?
Kann man irgendwo nachlesen, was in einem solchen Fall "ok" ist oder nicht?

lexlegis
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von lexlegis » 03.10.2020, 17:44

Es braucht zunächst eine genaue Schilderung des Sachverhaltes. Sowohl Ihre Version als auch die des Detektivs und der Zeugen. Der Grundsatz audiatur et eltera pars ist zu befolgen, daher kann hier keiner eine seriöse Auskunft geben, solange nicht auch die andere Seite gehört wurde. Und selbst wenn ist es Aufgabe der StA bzw. des Richters hier zu entscheiden ob sich der Detektiv strafbar gemacht hat. Selbst wenn alle Juristen hier im Forum das bejahen würden, könnte der Richter immer noch anderer Meinung sein. Anzeigen können Sie natürlich (Par 80 (1) StPO). Wegen Par 105 (1) und 99 (1) StGB. Was dabei dann rauskommt ist eine andere Sache. Die versuchte temporäre Eigentumsbemächtigung des Detektivs ohne Zueignungsvorsatz ist gerichtlich nicht strafbar.

Am besten ist es einen enttäuschten Brief an das Geschäft zu schicken, in dem Sie bekunden wie dort mit Ihnen umgegangen wurde. Oft gibt es in solchen Fällen (erfahrungsgemäß) zumindest Gutscheine als Wiedergutmachung. Eventuell wird auch der Detektiv ins Gespräch genommen. Mehr wird dabei nicht herauskommen..

alles2
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Re: Was darf ein Ladendetektiv genau tun?

Beitrag von alles2 » 03.10.2020, 22:09

lexlegis hat geschrieben: Gerade bei vollendeten Diebstählen durch das Einstecken der Sache, kann nur die akustische Diebstahlsicherung über das Vorliegen eines möglichen delinquenten Verhaltens noch Auskunft geben. Daher sehe ich hier einen begründeten Verdacht durchaus als gegeben.
Das kann man freilich auch so sehen und jeder geht mit der Situation anders um. Daher habe ich im ersten Beitrag geschrieben:
Das war vielleicht früher so. Aber mittlerweile hat sich die Haltung der Verkäufer mehr dahingehend geändert, dass ein technisches Problem vorliegen kann. Darum reagieren sie im Sinne der Unschuldsvermutung teilweise auch gar nicht mehr darauf.
Ich habe nicht nur eine Bekannte, die in einem Laden mit Warensicherung gearbeitet hat oder noch tätig ist. Ein Filialleiter möchte sich nicht nachsagen lassen, dass man Kunden als Dieb beschuldigt, was auch für den Kunden unangenehm ist und der vielleicht dann einen großen Bogen um den Laden macht. Daher ist das Piepen für manche Verkäufer schon normal. Nicht zuletzt, weil es gerne selbst beim Betreten des Geschäfts oft genug ausgelöst werden kann, wo man definitiv nicht von einem "möglichen delinquenten Verhalten" sprechen kann. Gestern beispielweise war ich auch in einer Situation anwesend, wo "Alarm geschlagen" wurde. Niemanden hatte es gejuckt. Ich hatte mich zwar umgedreht, aber da kein hektisches Treiben zu vernehmen war und der Kunde ganz normal des Weges ging, sah ich keinen Handlungsbedarf. Alles in allem dieselbe Situation, vor der der Fragesteller anfangs stand.
Natürlich gibt es auch engagierte Kassierer, die gleich aufschreien, einem nachrennen und einen auffordern, zurückzukommen und die Taschen herzuzeigen. Den Teil hat eben der Detektiv im aktuellen Fall übernommen.

Dass man nur auf die Akustik vertraut, um einen Dieb zu überführen, würde ich als zu kurz gegriffen sehen. Nicht umsonst greifen einige auch auf optischen Maßnahmen (Kameras) zurück und beauftragen sogar ein Detektivbüro. Andere Läden setzen nur nur auf Kameras ohne Warensicherungsanlage. Wieder andere haben weder aktive Kameras noch funktionierende Schleusen, da man in erster Linie auf die abschreckende Wirkung abzielt.
Für die Eierdiebe interessiert sich nicht wirklich niemand jemand. Die professionellen Diebe - wenn nicht sogar die eigenen Mitarbeitern - richten einen größeren Schaden an und die wissen, wie man Warensicherungen aushebelt. Da ist ein statischer Mechanismus praktisch machtlos. Und bevor sich einige über diese Aussagen künstlich echauffieren, sei auf das regelmäßige Mitverfolgen der Presseaussendungen auf der Homepage der Polizei hingewiesen. Aber ich mache manch anderen den Gefallen und werde mich nicht weiter dazu äußern...zumindest nicht in diesem Forum.


@ABCKatze
Ich verstehe Deinen Frust und mein Groll würde nicht sehr viel anders aussehen. Na klar kann man als Nicht-Beteiligter leicht reden, aber die Gewaltenteilung wäre in eine nicht sehr viel andere Situation. Wie Du meinen Beiträgen entnehmen kannst, sehe ich es im Prinzip nicht sehr viel anders, woraus man eine Tendenz erkennen kann. Ein Schaden ist praktisch nicht gegeben (auch kein Hausverbot dürfte ausgesprochen worden sein), etwaige Grenzen wurden nicht gravierend überschritten und von einem eingestellten Verfahren hättest auch nicht wirklich was.

Möchte Dich aber nicht von Deinem Weg abbringen, sondern nur Ratschläge mit auf dem Weg geben. Wenn Du die Sache nicht ruhen lassen möchtest, wäre eine Möglichkeit, der Filialleitung oder die Zentrale schriftlich davon zu verständigen. Der Inhalt kann die einer Sachverhaltsdarstellung entsprechen. Im Gegensatz dazu kannst Du zusätzlich Deine Befindlichkeiten mit einfließen lassen. Nachdem Du Dich gut genug artikulieren kannst, mache ich mir da keine Sorgen. Eigentlich könntest alles hernehmen, was Du hier schon wunderbar ausformuliert hast.
Von mir aus auch, dass Du maßlos enttäuscht über das unwürdige Gebaren des von denen beauftragten Detektivbüros bist, es Dir keine Ruhe mehr lässt und Du gedenkst, die Sachlage an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, sollte es zu keiner gütlichen Einigung oder erfreulichen Rückmeldung kommen. Jedes Mal, wenn Du in der Nähe einer Filiale bist, würden hasserfüllte Emotionen in Dir hochkommen, weshalb Du auch geneigt wärst, eine negative Bewertung auf Google oder Herold zu platzieren. Du würdest auf die Konkurrenz ausweichen, obwohl Du vorher immer gerne bei ihm warst und ihn vorher uneingeschränkt empfehlen konntest. Du erwartest Dir zumindest jetzt, dass dieses Verhalten durch deren Partner abgestellt wird. Nicht zuletzt, damit es in Zukunft nicht noch andere unschuldige Opfer geben wird. Wer weiß, vielleicht springt am Ende sogar ein großzügiger Gutschein dabei heraus, damit man Dich als Kunden behalten kann. Ist nur eine Idee!

Stelle soeben fest, dass der Vorposter (Ironie: vielleicht hauptberuflich ein Mediator) in aller Kürze und nicht mehr wie nötig genau denselben Vorschlag gemacht hat, was meinen vorherigen Absatz überflüssig macht. Ganz löschen möchte ich es jetzt auch nicht und eine Spoiler-Funktion kann ich gerade nicht ausfindig machen. "lexlegis" hat es wunderbar und treffend auf den Punkt gebracht, weshalb ich dem auch nichts mehr hinzufügen könnte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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