Wohnungseigentümerbeschluss bei Rohbau

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scholzs
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Wohnungseigentümerbeschluss bei Rohbau

Beitrag von scholzs » 29.09.2020, 09:11

Sehr geehrte Damen und Herren!

Folgendes Problem besteht:
Ich habe in NÖ einen Rohbau (nur Aussenhülle fertiggestellt - innen eine Halle ohne Zwischenwände) in einer unlängst fertiggestellten Eigentümerwohnanlage erworben und muss diesen jetzt den Bauvorschriften entsprechend ausbauen. Dazu zählt auch ein Einbau von Dachflächenfenstern in ein Schrägdach, um Belichtung und Belüftung in der Wohnung zu erreichen. Ebenso die Strangentlüftung des Grundkanals, der noch nicht existiert, muss über Dach gezogen werden. Lt Auskunft des Verwalters muss man scheinbar 100% Zustimmung der anderen Eigentümer erhalten, um diese Änderung im Dach durchführen zu dürfen (das Dach ist Allgemeingut).
Durch den Einbau wird kein anderer Eigentümer beeinträchtigt - die Fenster sind direkt in meinem Wohnbereich.
Ich habe der WEG angeboten/mitgeteilt, dass ich alle Kosten (Einbau, plus Wartung etc) selbst tragen werde, um die WEG schadlos zu halten.
Meine Frage: Ist bei einem Rohbau wirklich die WEG ausschlaggebend oder doch das Bauamt und die Behörden allgemein und erst nach erfolgter Baufertigstellung tritt die WEG in Kraft?
Sind wirklich 100% dazu nötig oder reichen nicht auch 75%.

Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen

Silvester Scholz



MG
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Re: Wohnungseigentümerbeschluss bei Rohbau

Beitrag von MG » 29.09.2020, 09:47

Wurde an der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum, oder zumindest "vorläufiges Wohnungseigentum" begründet? Wenn ja, dann sind die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes anzuwenden und alle ME haben zuzustimmen. Dies wäre meines Erachtens übrigens auch - unabhängig vom WEG - für die Erlangung der Baubewilligung erforderlich.

mfG
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scholzs
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Re: Wohnungseigentümerbeschluss bei Rohbau

Beitrag von scholzs » 29.09.2020, 09:57

Man muss noch erwähnen, dass die betroffene Wohnung in einem eigenen Gebäude, das noch nicht wohnungseigentumbegründet ist (gibt nur 2 Einheiten - beide in Rohbau) aber zu der gleichen EZ des restlichen Wohnungsverbundes gehören.
Nachdem dort die anderen Eigentümer schon darin wohnen ist sicher schon ein vorläufiges Wohnungseigentum begründet worden.
Eine Baubewilligung wurde VOR dem ersten Verkauf an einen Eigentümer durch den Bauträger schon im Zuge der gesamten Umgestaltung der Anlage erwirkt.

Hilft das ein?

MG
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Re: Wohnungseigentümerbeschluss bei Rohbau

Beitrag von MG » 29.09.2020, 12:16

Ihre Angaben sind leider nicht ganz schlüssig, sodass es ehr schwer ist, ohne genaue Prüfung hier richtige Auskünfte zu geben.

Wenn Wohnungseigentum begründet wurde, dann muss dieses (nach heutiger Rechtslage) auf der gesamten Liegenschaft begründet werden.

Wenn nun auf der EZ schon Gebäude bestehen, an denen WE begründet wurde und dann noch weitere Gebäude errichtet werden sollen, dann könnte eine solche Baubewilligung NUR mit Zustimmung aller Grundeigentümer, also aller Wohnungseigentümer erlangt werden. In einem solchen Fall benötigen Sie keine weitere Zustimmung mehr, weil die Unterschrift auf dem Einreichplan ja zugleich die Zustimmung wäre.

Sie schreiben, dass die Baubewilligung VOR dem ersten Verkauf durch den Bauträger erwirkt wurde. Auch in diesem Fall würde die bestehende Baubewilligung die Erwerber binden. Man benötigt dann in einem solchen Fall auch danach, wenn man eben nur die bestehende Baubewilligung umsetzt von den Miteigentümern keine zusätzliche Zustimmung mehr.

Allerdings führen Sie aus, dass Sie Fenster in das Schrägdach einbauen möchten. Sollten diese Fenster (und andere Maßnahmen) nicht in der Baubewilligung enthalten gewesen sein, dann wäre vorweg mit der Baubehörde zu klären, welche Zustimmungen Sie für die Abänderungen brauchen.

Die vorhandenen Zustimmungen gelten ja nur, wenn Sie das baubewilligte Projekt umsetzen und nicht darüber hinausgehende oder davon abweichende Ausführungen. Für diese würden Sie ja, wenn diese über reine Bagatellen hinaus gehen, (nach der Bauordnung) auch wieder entsprechende Zustimmungen der Miteigentümer benötigen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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