Tonbandaufnahme - öffentlich - nichtöffentlich

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HuberFranz
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Tonbandaufnahme - öffentlich - nichtöffentlich

Beitrag von HuberFranz » 22.09.2020, 11:23

Wenn ist ein Gespräch öffentlich bzw. nichtöffentlich (insb. §120 im Zusammenhang mit §69).

"Grenzenloser Schutz der Privatsphäre vor Tonbandgeräten; ÖJZ, 1990, 330):

Geschützt werden sollen nur nichtöffentliche Äußerungen. Zur näheren Bestimmung dieses Tatbildmerkmals ist § 69 StGB heranzuziehen. Dieser spricht von einer öffentlichen Handlung (zu der auch sprechen gehören kann), wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Ein größerer Personenkreis liegt dann vor, wenn es sich um eine größere Anzahl von Personen handelt, gleichgültig, ob diese individuell bestimmt oder unbestimmt sind; sie müssen nur in
einer örtlichen Beziehung zueinander stehen. Als Richtwert (nicht als Grenzwert) wird die zahl zehn angegeben.

Die Lehre kommt zu einem anderen Ergebnis. Sie scheint sich an jener Umschreibung zu orientieren, die sich im Laufe der Zeit in der Literatur herausgebildet hat und auch in den Erläut StRÄG 1965, 11 im Zusammenhang mit § 310d StG 1945 zu finden ist. Damit ident ist die Definition von nichtöffentlich im dStGB. Eine diesbezügliche Meinungsänderung in der Lehre ist aus dem Grunde besonders wichtig, weil die richtige Auslegung des Begriffs der Nichtöffentlichkeit im Vergleich zum § 310d StG
1945 - der zwar dem Wortlaut nach dem § 120 StGB entspricht - zu einem engeren Anwendungsbereich des § 120 StGB führt; denn nach dem StGB handelt nun jener „Täter“ nicht tatbildlich, der eine Äußerung, die im Kreise einer größeren Anzahl von (seien es nun auch bestimmte, durch persönliche oder sachliche Merkmale verbundene) Personen abgegeben wird, abhört oder fixiert.


Zusammenfassend:
§120 StGB würde hier also "nichtöffentlich" gemäß §69 StGB als Gruppe mit einem Grenzwert 10 gesehen, gleichgültig ob es eine bestimmte Gruppe ist.
§310d StG sieht "nichtöffentlich" lt. Regierungsvorlage als größeren, UNBESTIMMTEN Personenkreis an. Dem scheint sich die Rechtsmeinung bis heute zu beugen (weil's natürlich eher so zu sehen wäre!) (Mayerhofer - Rieder, § 120 Rz 2 und Leukauf - Steininger,- § 120 Rz 2)

Frage:
Ist beim heimlichen Aufzeichnen einer Betriebsversammlung (25 Personen) öffentliche oder nichtöffentliche Gespräche aufgezeichnet worden?

Wie verhält es sich bei einer Vorlesung, bei der man selbst nicht anwesend war, mit 12 Personen, öffentliches oder nichtöffentliches Gespräch?



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