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Verleumdung (§ 297 StGB, wissentlich falsche Verdächtigung) hinsichtlich einer Verleumdung

Verfasst: 21.08.2020, 03:04
von avid apprenticius
Hallo

Ist es prinzipiell überhaupt in irgendeiner Konstellation möglich, dass ein bspw. wegen Diebstahl Beschuldigter strafrechtlich auch noch eine Verleumdung (§ 297 StGB, wissentlich falsche Verdächtigung) hinsichtlich einer Verleumdung begeht, indem dieser Beschuldigte das - ihn wegen des Diebstahls einer geringwertigen Sache beschuldigende - Opfer (wissentlich falsch) verdächtigt, diese seine (des Opfers) Sache selber verschwinden lassen zu haben, um ihn (den Beschuldigten) eben somit nun zu verleumden (also wissentlich falsch des Diebstahls der Sache zu beschuldigen) ?

Kann dem Beschuldigten hier überhaupt seitens der StA strafrechtlich eine Verleumdung hinsichtlich einer Verleumdung unterstellt werden, dann wenn der konkrete Verdacht besteht, der Beschuldigte hat das mutmaßliche Opfer tatsächlich wissentlich falsch verdächtigt, ihn (den Beschuldigten) hinsichtlich des Diebstahls zu verleumden ?

Oder bewegt sich dieser Beschuldigte in so einem Fall stets innerhalb seines zustehenden Verteidigungsrechts und kann damit grundsätzlich gar keine strafbare Verleumdung in Bezug auf dieses Opfer begehen ?

LG,
Avid

Re: Verleumdung (§ 297 StGB, wissentlich falsche Verdächtigung) hinsichtlich einer Verleumdung

Verfasst: 21.08.2020, 11:16
von alles2
Ein Beschuldigter kann gegenüber der entsprechenden Behörde die Aussage verweigern oder dieser einen Bären aufbinden (lügen), aber niemals gegen einen Dritten ein strafrechtlich relevantes Delikt fingieren, welches rechtsstaatlich verfolgt werden würde.

Re: Verleumdung (§ 297 StGB, wissentlich falsche Verdächtigung) hinsichtlich einer Verleumdung

Verfasst: 22.08.2020, 10:55
von lexlegis
Also:

B wird von A bestohlen. A behauptet bei seiner Beschuldigtenvernehmung B habe die Sache selbst verschwinden lassen um ihm das jetzt anzuhängen.

A bekommt Diebstahl.

Bekommt A auch Verleumdung?

Da er B wissentlich falsch einer Straftat verdächtigt hat, nämlich mit der Aussage, dass dieser ihn wissentlich falsch einer Straftat verdächtige und somit eine Verleumdung begehe, wäre es denkbar.

Ich denke aber, dass so klassische Aussagen des Beschuldigten wie:" Der Zeuge lügt" oder "Der hat sich doch selbst beklaut" weder unter 297 (288) noch unter 297 (297) subsumiert werden, da hier keine wirklich strafrechtliche kriminelle Energie sondern viel mehr eine Schutzbehauptung (oftmals im Affekt begangen) vorliegt.