APG §12 Abs. 3 Z.2 letzter Satz: Ungleichbehandlung?
Verfasst: 18.08.2020, 12:45
Meiner Meinung nach enthält die Bestimmung des APG §12 im letzten Satz des Abs. 3 Z 2 eine meiner Meinung nach zumindest diskussionswürdige Bestimmung:
"In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen."
Nun ist die Aufwertungszahl doch eine Art Verzinsung, die bei nahezu allen Bemessungen innerhalb der Sozialversicherung angewendet wird. Das Pensionsguthaben wird mit Beginn jedes Kalenderjahres mit der Aufwertungszahl aufgewertet. Beim "Altrecht", also bei jenen Personen, die vor dem 1. 1. 1955 geboren wurden, geschieht dies auch in dem Jahr, in dem der Stichtag des Pensionsantritts stattfindet. Dem APG §12 folgend gilt dies aber nicht mehr für die ab dem 1. 1. 1955 Geborenen. Dies halte ich für eine Ungleichbehandlung. Meine Frage ist, ob eine realistische Chance bestünde, daß die gegenständliche Bestimmung als gesetzeswidrig aufgehoben werden könnte.
"In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen."
Nun ist die Aufwertungszahl doch eine Art Verzinsung, die bei nahezu allen Bemessungen innerhalb der Sozialversicherung angewendet wird. Das Pensionsguthaben wird mit Beginn jedes Kalenderjahres mit der Aufwertungszahl aufgewertet. Beim "Altrecht", also bei jenen Personen, die vor dem 1. 1. 1955 geboren wurden, geschieht dies auch in dem Jahr, in dem der Stichtag des Pensionsantritts stattfindet. Dem APG §12 folgend gilt dies aber nicht mehr für die ab dem 1. 1. 1955 Geborenen. Dies halte ich für eine Ungleichbehandlung. Meine Frage ist, ob eine realistische Chance bestünde, daß die gegenständliche Bestimmung als gesetzeswidrig aufgehoben werden könnte.