Makler - Eigengeschäft

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Mario
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Makler - Eigengeschäft

Beitrag von Mario » 17.06.2020, 15:23

Hallo zusammen! Ich bitte euch um Ratschlag.

Ich als Privatperson habe eine Wohnung von einer Baufirma gekauft. Ich selbst habe die Firma aufgesucht, mit Interesse die Wohnung zu kaufen.
Die Baufirma hat mir damals aber auch eine Rechnung fuer Maklerprovision ausgestellt, in der Beschreibung in der Rechnung stand:"Vermittlungsprovision fuer Verkauf der Wohnung XY.."
In der Email hat mir die Firma mitgeteilt, dass es sich um eine Reservationsanzahlung handelt, die später als "non refundable" Maklerprovision eingerechnet wird.
Die Rechnung fuer die Vermittlungsprovision wurde noch im 9/2017 ausgestellt und von mir bezahlt.
Kaufvertrag fuer die Wohnung wurde erst später nach bezahlung dieser Rechnung unterschrieben.

Nach §6 MaklerG sollte sich hier um ein Eigengeschäft der Verkäuferin handeln. Ich moechte jetzt die Summe zurrueckfoerdern. Die Rechnung fuer die Vermittlungsprovision wurde noch im 9/2017 ausgestellt und von mir bezahlt.

Habe Ich Recht auch auf Zinsen? In welcher Hoehe? (als Privatperson gegenueber GmbH) Welches Gesetz behandelt dieses Thema?
Habe Ich noch weitere Rechte auf Entschädigung?

Weitere Tatsachen zum gesetzwidrigem Vorgang der Verkäuferin:
-Provision wurde noch vor Kauf der Wohnung, bzw. vor Abschluss des Vertrags ueber den Kauf der Wohnung verrechnet und
ausgezahlt,
-Ich wurde als Käufer, der die Provision zahlte von der “Maklerin bzw.Verkäuferin” nicht unterrichtet, dass es sich bei 3%
Provision um die maximale gesetzliche Hoehe der Provision handelt.
-Es ist mir nicht klar, ob die Verkäuferin ueberhaupt das Gewerbe Immobilienmakler betreiben kann, ob es zu den Tätigkeiten dieser Baufirma gehoert. Wo kann Ich dieses herausfinden?

Danke fuer eure Antworten! :-)

Mario



MG
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Re: Makler - Eigengeschäft

Beitrag von MG » 17.06.2020, 16:19

Die Rechnung über das Maklerhonorar wurde tatsächlich von der Baufirma, also der Verkäuferin der Wohnung ausgestellt?
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SK
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Re: Makler - Eigengeschäft

Beitrag von SK » 17.06.2020, 17:09

MG hat geschrieben:
17.06.2020, 16:19
Die Rechnung über das Maklerhonorar wurde tatsächlich von der Baufirma, also der Verkäuferin der Wohnung ausgestellt?
Sollte das tatsächlich zutreffen, haben Sie etwas bezahlt, dass gesetzlich nicht verrechnet werden darf. Sie können diese Zahlung binnen 30 Jahren kondizieren.

MfG RA Sebastian Kinberger

Mario
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Re: Makler - Eigengeschäft

Beitrag von Mario » 17.06.2020, 17:20

Danke fuer Ihre Antwort Sebastian!

Es ist Tatsächlich so - Die selbe Firma ist Maklerin(Rechnung), sowie auch Verkäuferin (Kaufvertrag)
Wissen Sie nicht, kann Ich in diesem Fall auch Zinsen verlangen? In welcher Hoehe, und welches Gesetz behandelt das Recht auf Zinsen? (Privatperson vs. GmbH)
Danke im Voraus!

manugo99
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Re: Makler - Eigengeschäft

Beitrag von manugo99 » 18.06.2020, 05:04

Es ist ein kompliziertes Thema, aber nicht unmöglich

MG
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Re: Makler - Eigengeschäft

Beitrag von MG » 18.06.2020, 08:38

Meiner Ansicht nach können Sie Zinsen erst ab dem Ablauf einer von Ihnen zu setzenden Zahlungsfrist geltend machen (4% p.a. gem. § 1000 ABGB). Sie sollten daher unter Hinweis auf die Ungesetzlichkeit der Provisionszahlung diese mit Einschreiben zurück fordern und etwa 8 Tage Zahlungsfrist setzen. Ab dann können Sie die gesetzlichen Verzugszinsen fordern.

Sollte dann nicht gezahlt werden müssten Sie den bezahlten Betrag samt Zinsen w.o. gerichtlich einklagen.

mfG
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SK
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Re: Makler - Eigengeschäft

Beitrag von SK » 22.06.2020, 16:17

Prinzipiell stimme ich Kollegen Gruner zu. Ohne nachzulesen, also rein aus dem Bauch heraus, könnte man jedoch auch Zinsen ab der Zahlung begehren, zumal nie ein gültiger Rechtstitel für die Provision bestand und der bereicherungsrechtliche Anspruch mMn auch auf die Zinsen geht.

MG
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Re: Makler - Eigengeschäft

Beitrag von MG » 22.06.2020, 16:40

@SK:

Ich bilde mir ein, dass bei der Bereicherung/Kondiktion Zinsen vor Einforderung nur dann anfielen, wenn sie - untechnisch gesprochen - "Bestandteil" der Bereicherung/bzw. "Ent"reicherung gewesen wären. Also früher, wo man Geld mit satten Zinsen anlegen konnte, wäre das in Frage gekommen und zwar in Höhe der Zinsen, die der Bereicherte hätte üblicher Weise erwirtschaften können. Hab jetzt aber auf die Schnelle auch nichts gefunden, das meine Ansicht stützte.

mfkG
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