Mindestsicherung und Nachlass

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konsument2
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Mindestsicherung und Nachlass

Beitrag von konsument2 » 15.06.2020, 17:15

Laut Mindestsicherungsgesetz darf man nicht über ein Barvermögen von 4.586,76 € kommen, um die MS weiterhin beziehen zu können. Wie sieht es aus, wenn man plötzlich eine Rentenversicherung, die über diesen Wert liegt, als Erbe ausbezahlt bekommt? Muss man das Geld bis zu diesen 4.586,76€ verbrauchen oder ist ein Erbe ausgeschlossen von dieser Regelung? Falls zweites,wie kann man das umgehen?



Hank
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Re: Mindestsicherung und Nachlass

Beitrag von Hank » 17.06.2020, 18:54

…die Frage wird sein, ob man durch plötzlich erlangtes Vermögen noch in einer Notlage ist und wer durch unwahre Angaben Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch nimmt, begeht mindestens eine Verwaltungsübertretung und erhält von der Bezirksverwaltungsbehörde eine hohe Geldstrafe…

alles2
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Re: Mindestsicherung und Nachlass

Beitrag von alles2 » 18.06.2020, 03:09

Eigentlich wollte ich diesen moralisch verwerflichen Thread großzügig umgehen, da vermeintliche Sozialschmarotzer bzw. jene, die das Prinzip des Sozialstaates offensichtlich nicht verstanden haben und es stattdessen missbrauchen könnten, nicht gerade unterstützenswert sind.
Und zu so Dingen wie "Frage doch den KHG, seinen Nachfolgern oder einen Wirtschaftsflüchtling, der oft auch so gut untereinander vernetzt und im ständigen Austausch ist." wollte ich mich nicht hinreißen lassen.

Nachdem hier jemanden richtig die Augen geöffnet gehören, werde ich einen Versuch wagen!
Wenn man plötzlich zu einem verwertbaren Vermögen kommt, ohne dass es sich dabei um das eigene Erwerbseinkommen handelt, ist dies zu melden, wenn es zumindest deutlich das fünffache des jeweiligen Mindeststandards übersteigt. Der Nachlass wäre dann eigentlich für die Rückzahlung der bezogenen Leistungen zu sehen. Die Behörde kann und würde sogar bei Erwerb von Liegenschaften eine grundbücherliche Sicherstellungen vornehmen.
Auch wenn man bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat, kann es zu einem Kostenrückersatz kommen.

Und ja, es gibt so einige Möglichkeiten, das alles zu umgehen. Nur werde ich das hier ganz gewiss nicht öffentlich breittreten. An welche Personen man sich bei Bedarf wenden kann, hatte ich mich ja bereits erwähnt. Wenn man den KHG nicht persönlich kennt, findet sich sicherlich irgendwo ein Wirtschaftsflüchtling in der Umgebung.

Jedem BMS-Bezieher muss bewusst sein, dass die finanzielle Unterstützung als Vorschuss zu sehen ist, indem das Land einem aus der Armut geholfen hat, die soziale Ausgrenzung abgewendet hat und um das Erwerbsleben des Anspruchsberechtigten bemüht ist. Es gehört dann zum vertretbaren Anstand dazu, dass man es dem Steuerzahler zurückgibt, wenn man dann doch noch zu einem Vermögen durch Dritte gelangt.

Aufgrund der Fragen, bin ich mir jedoch nicht sicher, ob da jemand vor der Antragstellung das Hinweisblatt entweder nicht bekommen hat oder es sich nicht durchlesen wollte. Denn dort werden üblicherweise alle Fragen beantwortet. Hier ein kleiner Auszug aus einem solchen:
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
Sie (Ihre gesetzliche Vertreterin bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter) haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Haushaltssituation, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie maßgebliche Umstände [...] unverzüglich nach dem Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen [...].
Wurde Ihnen Sozialhilfe wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster
Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht gewährt, haben Sie diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen
Ersatz zu leisten (...).

Kostenersatzpflicht
Gemäß [...] wird darauf hingewiesen, dass Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der
für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet sind, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten,
verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar wird (...).
Ich weiß nicht, um welches Bundesland es geht. Aber nachdem die Grundlage in allen Landesteilen zumindest ähnlich ist und die Bundeshauptstadt als Standort des Fragestellers wahrscheinlicher erscheint als der Meinige, beziehe ich mich auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG).

§ 12 WMG Anrechnung von Vermögen:
(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
1. unbewegliches Vermögen;
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

§ 24 WMG Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt:
(1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.
(2) Ersatzpflichtig sind alle Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben, soweit sie nach Zuerkennung der Leistung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen, unabhängig davon, ob sie Hilfe empfangen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(4) Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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