Vertrag

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Nelly
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Vertrag

Beitrag von Nelly » 15.06.2020, 15:46

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MG
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Re: Wandlung des Kaufvertrags bei GmbH

Beitrag von MG » 15.06.2020, 21:55

Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie - gerade auch wegen der Problematik, die Sie schildern - umfassende rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Prinzipiell haftet die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen. Dieses kann weitaus mehr als das Stammkapital sein, zB noch nicht veräußerte Wohnungen, die noch im Eigentum der GmbH stehen. Allerdings ist es in vielen Fällen so, dass das Vermögen bereits erheblich, wenn nicht zur Gänze belastet ist, zB durch Hypotheken von finanzierenden Banken, sodass dort "nichts zu holen" ist.

Wenn der Vertrag nach BTVG (Bauträgervertragsgesetz) abgewickelt wurde, dann sollte eigentlich der noch nicht "verbaute" Kaufpreisteil beim Treuhänder deponiert sein. Bei einem begründeten Rücktritt sollte dieser Betrag daher gesichert sein, die bereits ausbezahlten Teilzahlungen könnten jedoch verloren sein.

Im Zuge einer genauen Prüfung wird man daher auch schauen, ob die Auszahlungen der jeweiligen Kaufpreisraten zurecht vom Sachverständigen frei gegeben wurden, oder ob es Gründe für den SV gegeben hätte, die Bestätigung des Baufortschrittes zu versagen. Sollten da Fehler passiert sein, könnte man sich uU beim SV schadlos halten.

mfG
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RA Mag. Michael Gruner
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Nelly
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Vertrag

Beitrag von Nelly » 17.06.2020, 10:45

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MG
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Re: Wandlung des Kaufvertrags bei GmbH

Beitrag von MG » 18.06.2020, 08:47

Eine "private" Haftung des Bauträgers, also ein Durchgriff auf Gesellschafter oder Geschäftsführer ist nur in bestimmten Ausnahmefällen und selbst bei gravierenden Baumängeln im Regelfall nicht möglich.

Bei Abwicklung des Vertrages nach BTVG besteht aber auch die Möglichkeit, direkt gegen die "Subunternehmer" des Bauträgers, also jene Unternehmen, die tatsächlich mit der Ausführung der Arbeiten vom Bauträger beauftragt waren, vorzugehen. § 16 BTVG regelt dies.

Es wäre sehr zu empfehlen, dass Sie sich mit weiteren Betroffenen des Bauprojektes zusammen schließen, um dann gemeinsam vorzugehen.

mfG
RA Michael Gruner
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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