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Aufenthalt vor dem NHM

Verfasst: 29.05.2020, 00:00
von DerGeniale
Guten Tag! Ich und 3 andere Volljährige haben uns vor den Stiegen des NHM in Wien aufgehalten. Die Polizei hat uns mit der Begründung, wir könnten Müll liegen lassen oder die denkmalgeschützten Sträucher am Maria-Theresien-Platz beschädigen, weggeschickt. Ich würde gerne wissen, mit welchen genauen Paragraphen ich uns das nächste Mal verteidigen kann, um dieser Willkür meine gesetzliche Legitimität entgegenzuhalten. Wir hatten keinerlei verbotene Substanzen oder ähnliches Gesetzeswidriges bei uns und waren nüchtern. Vielen Dank!

Re: Aufenthalt vor dem NHM

Verfasst: 29.05.2020, 03:42
von alles2
Ich verstehe ja, dass Ihr Euch angepisst fühlt. Aber "Müll liegen lassen" oder (versehentlich!) "denkmalgeschützte Sträucher beschädigen" gleich mit dem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Strafgesetzbuch (StGB) oder ähnliches in Verbindung zu bringen, ist dann doch schon arg überzogen.

Dadurch dass sich die Sicherheitsbehörde auf § 36 SPG stützt, wird es schwer, hier von Willkür zu sprechen und ein "Gegensetz" geltend zu machen:
(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr [...] für Eigentum [...] entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
https://www.jusline.at/gesetz/spg/paragraf/36

Zwar ist dort auch was von "in großem Ausmaß" zu entnehmen, nur geht für mich nicht deutlich hervor, ob das nur auf die Umwelt oder auch auf das Eigentum zu beziehen wäre. Das wäre natürlich schwammig und könnte im Ermessen des Beamten liegen.

Wir können die damalige Situation nicht einschätzen. Personen, die in Bezug auf andere übertreiben, neigen ohnehin gerne mal dazu, das eigene Verhalten herunterzuspielen. Daher macht das eine objektive Beurteilung doppelt schwierig. Aber nachdem nicht wirklich eine Strafe ausgesprochen wurde und man besser fährt, wenn man sich gegenüber der Sicherheitsbehörde verständnisvoll zeigt, sehe ich von Möglichkeiten ab, die genau das Gegenteil bewirken könnten. Denn die Nichtbefolgung könnte als Verwaltungsübertretung gesehen werden und dann sähe die Sachlage schon ganz anders aus.

Daher würde ich mich beim nächsten Mal einfach an den genannten Paragraphen orientieren und dem Beamten die Befürchtung etwa mit den oarschkreilerischen Worten nehmen: "Herr Inspektor, wir haben Verständnis für Ihre Bedenken und sind uns der Bedeutung dieses Platzes bewusst. Daher halten wir uns hier achtsam auf und werden es so verlassen, wie wir gekommen sind, falls es Ihnen genehm ist". Natürlich kann man das nur überzeugend vermitteln, wenn Euer Verhalten nicht was anderes vermuten lassen würde.