Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB
Verfasst: 19.05.2020, 21:07
Hallo zusammen
Ich weiß jetzt nicht wie viele praktizierende Strafverteidiger und Strafrechtsexperten hier so mitlesen aber ich frage mich in letzter Zeit,
wo häufig in der österr. Strafrecht Praxis es zum Anklagepunkt einer
"Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage" nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB durch Staatsanwaltschaften kommt.
Und zwar als zusätzlich angelasteter Tatbestand gegen die Beschuldigte in dem Fall, weil sie in einer Erklärung gegenüber der Polizei eine zu Unrecht vorgeworfene, marginale Tathandlung (§ 127 StGB bzw. § 135 StGB) abstreitet und dabei den Anzeiger – das angebliche Opfer – bezichtigt, "wahrscheinlich" bzw. "ziemlich sicher" bei der Polizei falsch angegeben zu haben, dass der fast wertlose Gegenstand nicht mehr wieder aufgetaucht sei.
Die Beschuldigte glaube nämlich, das angebliche Opfer habe den Gegenstand zwischenzeitlich wieder aufgefunden, dies jedoch der Polizei nicht gemeldet bzw. bei einer weiteren diesbezüglichen Zeugenbefragung bestritten.
Dabei liegen keinerlei objektive Belege gegen die Beschuldigte vor, sondern nur die mehr oder weniger glaubwürdige bzw. zweifelhafte Aussage des angeblichen Opfers als Zeuge, dass der geringwertige Gegenstand nicht mehr aufgetaucht sei.
Rechtlich gesehen unterliegt so etwas ja grundsätzlich der legitimen Ausübung des Verteidigungsrechts der ungerechtfertigt Beschuldigten, nämlich zu erklären, dass der Anzeiger als angebliches Opfer "sehr wahrscheinlich" bzw. "ziemlich sicher" sie bewusst falsch beschuldigt und er als Zeuge unrichtig ausgesagt hat.
Diese Rechtsprechung sollte in Österreich auch schon länger anerkannt und gängig sein,
etwa anhand von OGH 9 Os 12/85.
Eine solche "Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage" nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wird ja als Verbrechen mit einer erhöhten Strafdrohung von einem halben bis 5 Jahren Freiheitsstrafe klassifiziert.
Die Beschuldigte unterliegt bei diesem Anklagepunkt gemäß § 61 StPO bereits einer notwendigen Verteidigung, d.h. sie muss sich im weiteren Verfahren vor dem Landesgericht von einem Anwalt vertreten lassen – ob sie das nun will bzw. nötig hat oder nicht – und diesen dann auch stattlich bezahlen, sofern sie nicht weitgehend mittellos ist.
Interessant wäre in diesem Zusammenhang nun zu erfahren, wie häufig in der Praxis von österr. Staatsanwaltschaften Beschuldigte eines marginalen Delikts aufgrund deren (ungeschickten?!) Verteidigungsverhaltens – bspw. durch Verdächtigen des angeblichen Opfers, als Zeuge falsche Angaben zu machen – dann noch zusätzlich des Verbrechens einer "Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage" nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB angeklagt werden?
Kommt derartiges immer wieder mal vor hierzulande oder ist das ein kaum gekanntes Vorgehen?
Über einige Infos dazu insbesondere aus der aktuellen Strafrecht Praxis würde ich mich freuen.
Lg
Ich weiß jetzt nicht wie viele praktizierende Strafverteidiger und Strafrechtsexperten hier so mitlesen aber ich frage mich in letzter Zeit,
wo häufig in der österr. Strafrecht Praxis es zum Anklagepunkt einer
"Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage" nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB durch Staatsanwaltschaften kommt.
Und zwar als zusätzlich angelasteter Tatbestand gegen die Beschuldigte in dem Fall, weil sie in einer Erklärung gegenüber der Polizei eine zu Unrecht vorgeworfene, marginale Tathandlung (§ 127 StGB bzw. § 135 StGB) abstreitet und dabei den Anzeiger – das angebliche Opfer – bezichtigt, "wahrscheinlich" bzw. "ziemlich sicher" bei der Polizei falsch angegeben zu haben, dass der fast wertlose Gegenstand nicht mehr wieder aufgetaucht sei.
Die Beschuldigte glaube nämlich, das angebliche Opfer habe den Gegenstand zwischenzeitlich wieder aufgefunden, dies jedoch der Polizei nicht gemeldet bzw. bei einer weiteren diesbezüglichen Zeugenbefragung bestritten.
Dabei liegen keinerlei objektive Belege gegen die Beschuldigte vor, sondern nur die mehr oder weniger glaubwürdige bzw. zweifelhafte Aussage des angeblichen Opfers als Zeuge, dass der geringwertige Gegenstand nicht mehr aufgetaucht sei.
Rechtlich gesehen unterliegt so etwas ja grundsätzlich der legitimen Ausübung des Verteidigungsrechts der ungerechtfertigt Beschuldigten, nämlich zu erklären, dass der Anzeiger als angebliches Opfer "sehr wahrscheinlich" bzw. "ziemlich sicher" sie bewusst falsch beschuldigt und er als Zeuge unrichtig ausgesagt hat.
Diese Rechtsprechung sollte in Österreich auch schon länger anerkannt und gängig sein,
etwa anhand von OGH 9 Os 12/85.
Eine solche "Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage" nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wird ja als Verbrechen mit einer erhöhten Strafdrohung von einem halben bis 5 Jahren Freiheitsstrafe klassifiziert.
Die Beschuldigte unterliegt bei diesem Anklagepunkt gemäß § 61 StPO bereits einer notwendigen Verteidigung, d.h. sie muss sich im weiteren Verfahren vor dem Landesgericht von einem Anwalt vertreten lassen – ob sie das nun will bzw. nötig hat oder nicht – und diesen dann auch stattlich bezahlen, sofern sie nicht weitgehend mittellos ist.
Interessant wäre in diesem Zusammenhang nun zu erfahren, wie häufig in der Praxis von österr. Staatsanwaltschaften Beschuldigte eines marginalen Delikts aufgrund deren (ungeschickten?!) Verteidigungsverhaltens – bspw. durch Verdächtigen des angeblichen Opfers, als Zeuge falsche Angaben zu machen – dann noch zusätzlich des Verbrechens einer "Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage" nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB angeklagt werden?
Kommt derartiges immer wieder mal vor hierzulande oder ist das ein kaum gekanntes Vorgehen?
Über einige Infos dazu insbesondere aus der aktuellen Strafrecht Praxis würde ich mich freuen.
Lg