Rauchbelästigung durch Nachbarn

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aTom
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Rauchbelästigung durch Nachbarn

Beitrag von aTom » 15.05.2020, 21:52

Hi

Wir leben in einer Eigentumswohnung in Bludenz (Vorarlberg)
Unter uns hat sich vor einigen Monaten eine Wohngemeinschaft eingemietet, bestehend aus einigen jungen Erwachsenen. Manche von ihnen gehen wohl keiner geregelten Arbeit nach und sitzen meist auf dem Balkon und rauchen oder kiffen. Der ganze Rauch steigt natürlich zu unserem Balkon hoch und macht eine Benützung des Balkones nur noch in seltenen Fällen möglich (vielleicht am Wochendende wenn sie im Kino oder Disco sind, was natürlich während Corona auch nicht mehr passiert).
Auch Wohnung lüften können weder tagsüber noch nachts unbeaufsichtigt, da dann unter Umständen ganze Nebelschwaden in der Wohnung hängen. Wir fühlen uns mittlerweile sehr eingeschränkt dadurch.

Wir haben bereits mal mit den Leuten gesprochen und sie zeigten sich anfangs auch kooperativ. Aber mittlerweile sind wieder einige von ihnen aus- und dafür andere eingezogen und die Situation hat sich für uns verschlechtert.


Was würdet ihr vorschlagen, welche Möglichkeiten haben wir?



alles2
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Re: Rauchbelästigung durch Nachbarn

Beitrag von alles2 » 16.05.2020, 01:36

Rauch, Gerüche usw. vom Nachbarn muss/müssen bis zu einem gewissen Ausmaß geduldet werden. Zur Vorgehensweise kann man sich auch an folgendes Thema orientieren, wobei es mehr um Geräusch- statt Geruchsimmissionen geht:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=15426

Mir fallen jedoch 4 Möglichkeiten ein, die man dieser Reihenfolge nach verfolgen könnte:

a) Die Rauchbelästigung nachbarschaftlich regeln, indem man im Sinne des nachbarrechtlichen, wechselseitigen Toleranz- und Rücksichtnahmegebots beispielsweise bestimmte Zeiten vereinbart, zu denen der betroffene Bereich zum Rauchen genutzt werden darf. Dann kann man sich bei der Nutzung des Balkons oder Öffnen des Fensters darauf einstellen. Auch mit den neuen oder abermals mit den gewohnten Mietern ausdrücklich und bestimmt reden. Dabei kann auf die beiden folgenden beiden Vorschlägen verwiesen werden. Denn Du musst es nicht dulden, dass der Zigarettenrauch zu einer unerträglichen und unzumutbaren Geruchsbelästigung hervorruft. Das Recht des einen hört da auf, wo das Recht des anderen beginnt. Und der Schutz der körperlichen Unversehrtheit ist über der persönlichen Lebensgestaltung zu stellen.

b) Der Hausverwaltung schriftlich auf den Missstand aufmerksam machen und das Zigarettenrauchen durch Aufnahmen oder Zeugen protokollieren. Bringe zum Ausdruck, dass Du Dich in der Nutzung der Wohnung eingeschränkt fühlst und in Deiner Nachtruhe gestört. Durch die Rauchschwaden könnte Eure Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen werden (Atemwegserkrankungen).

c) Unter Verweis auf § 364 Abs. 2 ABGB, wonach die Geruchsimmission das nach den örtlichen Verhältnissen vorherrschende gewöhnliche Maß überschreitet und dadurch die ortsübliche Nutzung der eigenen Wohnung wesentlich beeinträchtigt wäre, kann die Unterlassungsklage angestrengt werden. Im Übrigen entfällt dieses Kriterium bei einer festgestellten Gefährdung der Gesundheit. Ein Präzedenzfall könnte das OGH-Urteil 2Ob1/16k darstellen, wobei man es nicht zwangsläufig auf andere Gegebenheiten umlegen kann und diese einer Einzelfallbeurteilung bedürfen:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20161116_OGH0002_0020OB00001_16K0000_000

Demnach geht es nicht so sehr darum, wieviel geraucht wird, sondern zu welcher Zeit der Tabakrauch als besonders störend empfunden werden könnte. Abhängig von der Jahreszeit orientierte man sich bei den Tageszeiten an den typischen Essens- und Ruhezeiten. Die verfügte Zeitabschnittsregelung ist aus dem Urteil zu entnehmen. Gerade in den Sommermonaten wurden die Nachtstunden berücksichtigt, zumal in dieser Zeit die Fenster gerne geöffnet werden lassen.

Der ordentliche Rechtsweg führt meist zu keiner friedlichen Streitbeilegung und sollte erst dann genutzt werden, wenn zumindest der Versuch einer außergerichtlichen Streitschlichtung unternommen wurde. Im äußersten Notfall, sofern eine gerichtliche Entscheidung lange auf sich warten ließe, bestünde gegebenenfalls das Recht, sich selbst in einem engen und nicht strafbaren Rahmen auf eine angemessene Weise zu behelfen.

d) Wohnung verkaufen oder vermieten.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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