IPad Rückgabe nach 9-10 Jahren

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Leader144
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Registriert: 12.05.2020, 12:33

IPad Rückgabe nach 9-10 Jahren

Beitrag von Leader144 » 12.05.2020, 12:49

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bräuchte Ihre Expertise bei folgendem Fall:

Meine ehemalige Chefin gab mir für betriebliche Zwecke, damals als ich 20 Jahre alt war, einen bereits benutzen IPad.
Laut Ihr war er nicht mehr modern aber für die damaligen Zwecke ausreichend. Der Zugang gestaltete sich über ihren Account den auch damals die Ipods benutzten.

Nach ein paar Monaten wurde ich aber abgemeldet und wollten das besagte Tablet zurück geben. Meine Chefin, durch weite Distanz voneinander, hatte keine Eile und meinte ich könne ihn behalten bis sie ihn sich holt.

Die Jahre vergingen und via Facebook machte ich sie öfters aufmerksam dass ich ihr IPad noch habe und sie ihn sich abholen soll. Zugang hatte ich bereits keinen da das Passworts geändert wurde nach ein paar Tagen.

Weitere Jahre vergingen, ich löschte FB und meine sozialen Medien (sie hatte meine Nummer), und installierte sie nach einer Zeit erneut. (Nachrichten waren dadurch weg)

Jetzt.. Wo ich 30 Jahre wurde fordert meine ehemalige Chefin den IPad zurück, welchen ich leider nicht mehr fand. Meine Vermutung war dass beim Umzug der IPad aussortiert wurde.
Ich entschuldigte mich bei ihr, aber sie war wütend und aufgebracht dass sie das nicht interessiert und dass das Gerät 1200 Euro gekostet habe die sie nun wieder haben möchte.

Wutentbrannt schrieb ich ihr dass ich kein Lager wäre und bereits über ein Jahrzehnt das Gerät bei mir hatte, wartend auf die Abholung. Ich blockierte Sie und fragte einen Bekannten ob es wirklich möglich ist, fast über ein Jahrzehnt solche Forderungen zu stellen.

Wie ist Ihre Meinung dazu?



mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: IPad Rückgabe nach 9-10 Jahren

Beitrag von mastercrash » 12.05.2020, 14:26

Erstens: Das iPad sollte schon vor einer Ewigkeiten zurück gegeben werden. Dass dies nicht geschah lag an der Eigentümerin. Da sie im Annahmeverzug war lag die Gefahr des zufälligen Untergangs bei ihr.

Zweitens: Ersitzung nach 3 Jahren bei beweglichen Sachen. Da Sie mehr als drei Jahre lang ohne Rechtsgrund (zB ohne das Gerät zu mieten) und gutgläubig das Gerät besessen haben wurden Sie zum Eigentümer.

Berufen Sie sich im Zweifel auf beide Gründe (Ersitzung in eventu Gefahrtragung des zufälligen Untergangs bei der Eigentümerin)

Ganz davon abgesehen wäre sowieso nur der aktuelle Marktwert des Gerätes als Schadenersatz zu ersetzen und nicht der Neuwert.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Re: IPad Rückgabe nach 9-10 Jahren

Beitrag von lexlegis » 14.05.2020, 00:15

Mal ganz langsam.

Hier liegt (wenn auch mündlich § 883 ABGB) ganz klar ein Leihvertrag vor.

Die Absicht des Gebrauches wurde bestimmt, die Dauer war m.E. zumindest für die Zeit Ihrer Erwerbstätigkeit zu verstehen (§ 971 Satz 1 iVm § 914 ABGB).

Nach der vereinbarten Gebrauchsdauer trifft den Entlehner (also Sie) gesetzlich eine Bringschuld (§ 972 Satz 2 ABGB).

Der Verleiher hat laut Sachverhalt darauf verzichtet und es wurde einvernehmlich stattdessen eine Holschuld des Verleihers vereinbart.

Eine Ersitzung ist hier zu verneinen (§ 1462 ABGB).

Eine Dereliktion wäre denkbar (§ 386 ABGB). Jedoch ist die Anwendung dieser Bestimmung sehr restriktiv zu handhaben. Spätestens nach 10 Jahren (>3 Mal so viel wie bei einer Ersitzung) kann man davon ausgehen, dass der Verleiher, der trotz mehrmaliger Aufforderung des Entlehners die Sache nicht abholte, das Interesse an der Sache verloren und das Eigentum daran aufgegeben hat.

Jedoch ist die Sache in Ihrem Fall ja vermutlich bereits VOR einer gültigen Dereliktion in Verlust geraten. Wann war denn der Umzug? Der Entlehner haftet dem Verleiher für einen verschuldeten Schaden (hier Schusseligkeit beim Umzug). Aufgrund des Vorliegens minderer Sorglosigkeit ist der Wert, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, zu ersetzen. Ansprüche dieser Art verjähren nach 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Kenntnis hat der Verleiher aber erst seit kurzem, also ist hier auch noch keine Verjährungsfrist eingetreten. So "easy" ist die ganze Sache also nicht. Würde versuchen mich zu einigen oder einen Anwalt einschalten.

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