Ich bin der Meinung, dass nur die wenigsten nach der Kategorie suchen. Zumindest gehöre ich der Fraktion an, die ein Stichwort eingibt und dann sämtliche Angebote durchgeht. Mich haben Kategorien dabei nie interessiert. Das Stichwort wurde eigentlich in Bezug auf einen potentiellen Betrüger erwähnt. Denn bei der Erstellung eines Angebotes muss man sich für normal eine Kategorie entscheiden. Und wenn er es da nicht so genau nimmt, kann man sich den Rest denken
Bei ebay soll es anscheinend eine Kategorie für Verpackungsmaterial oder Kartons geben (ist schon zu lange her). Bei den anderen Online-Flohmärkten weiß ich es wirklich nicht. Aber manchmal wäre dann bei den Elektrogeräten eine Unterkategorie wie "Zubehör" eine eventuell noch zu akzeptierende Option.
Wie die aktuelle Rechtslage hinsichtlich des Wuchers ist, kann ich leider nicht sagen. Aber ein Mitglied irgendwas mit "mastercras" hat mal folgende schlaue Sätze geschrieben:
Naja verlangen kann man in einer freien Marktwirtschaft vieles, und zwar bis zur laesio enormis (Preiswucher, mehr als doppelter Marktpreis) und manchmal auch darüber hinaus (bei Geschäften persönlicher Vorliebe, bei B2B-Geschäften, ...).
Der Höchstpreis ohne Anwendung einer Ausnahme von der laesio enormis Regel wäre demnach die doppelte Summe des Marktwerts auf die Summe im gesamten Kaufvertrag (also Baugrund und Grünland zusammen insgesamt doppelt so teuer verkauft wie der marktübliche Preis wäre). Ob Sie den doppelten Preis bezahlen wollen, ist dann Ihnen überlassen.
Ganz nebenbei kommt diese laesio enormis Regel noch vom alten römischen Reich und wurde Überlieferungen zufolge damals eingeführt, weil man jemanden beim Grundstückskauf übers Ohr gehauen hatte.
In Österreich zu finden in § 934 ABGB.
Wenn ein unverschämt hoher Preis hinterlegt wird, kann es sein, dass die Plattform Alarm schlägt. Kann mich noch erinnern, als bei eBay ein Komma unterschlagen wurde und ich dann automatisch darauf hingewiesen wurde, dass mir wohl ein Fehler unterlaufen sei. Wie das heute ist und inwiefern bei den Plattformen diverse Sicherheitsvorkehrungen implementiert werden, kann ich nicht beurteilen.
Aber im Prinzip führt das nichts, wenn man unrealistische Beträge angibt. Nicht nur, weil das Angebot womöglich gemeldet werden würde oder die Leute sich Dir gegenüber erbost zeigen könnten. Sondern weil bei den potentiellen Käufern eher die Alarmglocken läuten würden und das Angebot noch genauer angesehen werden würde. Gerade wenn der Betrag über das marktübliche Niveau hinausgeht. Da würde ich mir dann schon die Frage stellen, was genau dieses Exemplar so besonders macht. Dass es der "Wendler" mal in einem MediaMarkt in die Hände genommen haben könnte, würde mich nicht sonderlich beeindrucken. Aber der Kreativität der Verkäufer sind bekanntlich keine Grenzen gesetzt ^^
Ist schon richtig, dass man vorsorglich gewisse Texte dick hervorheben könnte. Nur aus dem Schneider wird man deshalb wohl lange nicht sein, wenn das Rundherum davon ablenkt. Man könnte dem Verkäufer nachsagen, dass da wohl jemand ein schlechtes Gewissen hat, wenn man gerade den Teil entsprechend markiert, während man den Rest eigentlich gleich hätte weglassen können.
Noch dazu gibt es genug Leute, die die Produktbeschreibung erst gar nicht durchlesen. Und oft schon erst gar nicht, wenn der Titel beispielsweise lautet "Notebook XY Neu & OVP". Daher sollte man schon beim Titel ansetzen, wenn man sich auf der sichereren Seite fühlen möchte. Das heißt:
"Nur die Originalverpackung vom Notebook XY" . . . . . . . statt. . . . . . . "Notebook XY Originalverpackung"
Vielleicht merkst Du den Unterschied, wenn das Wesentliche zuerst (also links) erwähnt wird. Der Titel ist eben das allererste, was die Leute wahrnehmen. Daher sollten dort schon die Vorkehrungen getroffen werden, anstatt irgendwo im Dickicht der Beschreibung.
Nachdem Du Dich offensichtlich bereits mit der Materie beschäftigt hast, zumal Du das KSchG ins Spiel bringst, weiß ich jetzt nicht, ob das so eine gute Idee ist, wenn ich an dieser Stelle darauf eingehe. Womöglich weißt Du ohnehin schon Bescheid und suchst nur die Bestätigung. Stattdessen verweise ich auf § 879 Abs. 1 ABGB.
Abs. 2 Z. 4 des genannten Paragraphen (vergleiche dazu § 25d KSchG) hatte ich schon in meinem ersten Beitrag indirekt erwähnt und ergänzend sei auf das dazugehörige Kommentar hingewiesen:
https://www.jusline.at/gesetzeskommentare/456492606