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Verfasst: 23.04.2020, 22:04
von Prekär
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Re: Verschwiegenheit von Angestellten bei Treuhändern

Verfasst: 24.04.2020, 11:54
von alles2
Wenn diese Auskunft "unbeabsichtigt" erfolgte, würde ich mir nicht weiter einen Kopf darüber machen. Solange daraus kein Schaden in jedweder Hinsicht entstanden ist, könnte der Geheimnisträger bei der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wohl nur maximal disziplinär verantwortlich gemacht werden. Aber solange das nicht gemeldet wird (bei der Kanzlei, der Kammer o.ä.), kann auch nichts unternommen werden. Es liegt also am Betroffenen, ob er aktiv wird. Es könnte beispielsweise Sinn machen, damit der Angestellte dahingehend sensibilisiert werden würde und es hinkünftig nicht mehr passieren wird. Auf der anderen Seite könnte die Gefahr bestehen, dass damit (je nach "Vorgeschichte") ein Entlassungsgrund (oder eventuell eine Pönale-Zahlung) geschaffen werden würde.

Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Kanzlei sämtliche Vorkehrungen zu treffen hat, um die Einhaltung der Schutznorm (bspw. nach § 9 Abs 2 RAO) sämtlicher Mitarbeiter sicherzustellen. Wird diese Pflicht verletzt, muss eben die Kanzlei im Sinne des § 1009 ABGB dafür haften. Auch im Fall des § 1311 ABGB. Die Verletzung einer Verschwiegenheit kann grundsätzlich schlimmstenfalls auch gerichtlich bestraft werden, wobei es dann mitunter nach § 121 oder 122 StGB zu beurteilen wäre.

Aber wie gesagt, dadurch dass kein Schaden entstanden sein dürfte, erübrigt sich der Gedankenansatz. Ansonsten ist der Weg des Zivilverfahrens zwecks eines Schadensersatz möglich. Und da macht es sehr wohl einen Unterschied, ob jemand bewusst oder versehentlich eine Information preisgegeben hat.