Grabnutzungsrecht Österreich

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curios13
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Grabnutzungsrecht Österreich

Beitrag von curios13 » 22.04.2020, 20:34

Hallo!
Eine Mutter mit mehreren Töchtern und Söhnen besitzt auf einem Friedhof ein Grabnutzungsrecht. Im Testament setzt Sie als Alleinerbin 1 bestimmte Tochter ein.
Erbt diese Tochter nun auch das Grabnutzungsrecht nach einem Erbfall?

Dazu steht nichts konkretes in der Friedhofsordnung der Pfarrgemeinde, es steht das angefangen von den Ältesten Kindern herab vererbt wird, deshalb die Frage.

Liebe Grüße und gesund bleiben!



isidoro
Beiträge: 89
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Re: Grabnutzungsrecht Österreich

Beitrag von isidoro » 23.04.2020, 11:57

Wenn im Testament keine Regelung über das Grabnutzungsrecht aufscheint und bei der Verlassenschaftsverhandlung die anderen Erbberechtigten keine Bedenken haben wird das Recht grundsätzlich auf die im Testament bestimmte Alleinerben übergehen. Die Alleinerbin hat ja auch die Bestattungskosten auch zu tragen. Dies gilt grundsätzlich und wenn die Verlassenschaftsverhandlung ohne Probleme abläuft. Wenn nicht, dann ist zu beachten, auf welcher Regelung fußt dieses Grabnutzungsrecht, z. ist es ein Gemeindefriedhof oder ist es ein konfessioneller (kath. evang. jüdisch u.s.w.). Hier können verschiedene Regelungen sein. z.B. bei Gemeindefriedhöfen (die Gemeinde fragen) kann eine Mindestliegezeit vorgeschrieben sein. Bei konfessionellen Friedhöfen (den Pfarrer fragen) kann es z.B. wie angeführt nach den Alter der Kinder oder ein Geschlecht (m od. w) hat den Vorrang. Zu beachten ist aber, dass man mit dem Grabnutzungsrecht auch mehrere Verpflichtungen eingeht, z.B. die Erhaltung des Grabsteines, Reparatur des Grabsteines o aufgrund von Witterungsverhältnissen, die Pflege des Grabes (Blumenschmuck und regelmäßige Bewässerung der Blumen) die jährliche Zahlung einer Friedhofsumlage an den Betreiber (der hat Kosten für Erhaltung der Friedhofsanlagen, Wasserzins, Müllabfuhr u.s.w.) Wenn z.B. eine Mindestliegezeit von 15 Jahren vorliegt, muss man mit jährlichen Friedhofskosten wie oben angeführt rechnen. Nach 15 Jahren kann dann die Grabstätte problemlos aufgelöst werden. Deshalb sollten nur jene Erbberechtigten das Grab übernehmen, welche ein Interesse an der Erhaltung der Grabstätte haben. Dies kann in der Regel die Alleinerbin sein, muss aber nicht.

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