COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

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Looki
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COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von Looki » 14.04.2020, 18:53

Hallo,

ich bin seit Anfang der Krise im Haushalt meiner Eltern, der auch mein Zweitwohnsitz ist. Jetzt möchte ich wieder zurück zu meinem Hauptwohnsitz fahren, um mich wieder auf das Studium zu konzentrieren.
Dafür möchte ich mit einem Fernzug durch mehrere Bundesländer fahren. Ist das erlaubt oder muss ich mit Kontrollen und Strafen rechnen?



alles2
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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von alles2 » 15.04.2020, 01:50

Im Sinne des Verantwortungsbewusstseins sind nur notwendige Wege zu erledigen. Aber ja, es ist erlaubt, sofern sich an dem anderen Standort nicht eine Person aufhält, die nicht mit Dir im gemeinsamen Haushalt lebt.

Sollte dem nicht so sein, müsstest Du Dich theoretisch einer zweiwöchigen Selbst-Quarantäne mit Unterschrift unterziehen. Es gab dafür sogar schon Anzeigen, weil jemand zu einer Wochenendbeziehung in derselben Stadt fuhr. Also nicht mal über Bundeslandgrenzen hinaus!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Kasey00
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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von Kasey00 » 17.04.2020, 21:09

Visitors to the region will be permitted to go home, too. Residents can even take part in outdoor activities, like walking or hiking, so long as they keep at least 6 feet of distance between themselves and others.

Gegengleis
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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von Gegengleis » 23.04.2020, 02:03

alles2 hat geschrieben:
15.04.2020, 01:50
Im Sinne des Verantwortungsbewusstseins sind nur notwendige Wege zu erledigen. Aber ja, es ist erlaubt, sofern sich an dem anderen Standort nicht eine Person aufhält, die nicht mit Dir im gemeinsamen Haushalt lebt.

Sollte dem nicht so sein, müsstest Du Dich theoretisch einer zweiwöchigen Selbst-Quarantäne mit Unterschrift unterziehen. Es gab dafür sogar schon Anzeigen, weil jemand zu einer Wochenendbeziehung in derselben Stadt fuhr. Also nicht mal über Bundeslandgrenzen hinaus!
Bitte keinen Unsinn verbreiten.

alles2
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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von alles2 » 23.04.2020, 11:47

Bitte sehe von solchen unqualifizierten Ausdrucksweisen ab. Entweder Dir erschließt sich der Zusammenhang nicht oder Du hast nicht überrissen, warum der Threadstarter so eine außergewöhnliche Frage stellt. Dieser wird sich bei seinem Beitrag was dabei gedacht haben, was Dir wohl entgangen war. Und im Prinzip habe ich nur seine Bedenken bestätigt, weil es in aller medialen Munde war. Folglich müsste wahrscheinlich nach Deiner Logik selbst die Frage "Unsinn" sein, wenn man die adäquate Antwort als solche abtut.

Und nur weil Du glaubst, dass dem nicht so war oder ist, bedeutet es noch lange nicht, dass es nicht stimmt. Denn ich habe nur das wiedergegeben, was der Volksanwalt Dr. Rosenkranz in der Bürgeranwalt-Sendung wenige Tage zuvor meinte:

https://tv.orf.at/program/orf2/20200411/907732601/story

Kann mir nicht vorstellen, dass der ORF es zulassen würde, einen "amtlichen Dampfplauderer" zu Wort kommen zu lassen.
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Gegengleis
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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von Gegengleis » 30.04.2020, 12:16

Das Benutzen des öffentlichen Personenverkehrs ist zulässig sofern eine Maske getragen und der Mindestabstand eingehalten wird. § 4 Abs. 1 COVID VO I

Keine Quarantäne, kein Graubereich, nix...

alles2
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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von alles2 » 30.04.2020, 13:39

Ich vermute, Du vermischt Äpfel mit Birnen. Es geht hier nicht darum, ob die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zulässig ist oder nicht, sondern um den Ausmaß der Ausgangsbeschränkung. Und dabei sei auf § 1 und 2 der von Dir genannten Verordnung verwiesen. Und dabei ist es unrelevant, ob man die öffentlichen Verkehrsmittel oder das eigene Fahrzeug benutzt. In einigen Gegenden wurden sogar wurden sogar verstärkt Verkehrskontrollen durch die Polizei vorgenommen, um die Leute darauf zu sensibilisieren, dass "Ausflüge" außerhalb der Verordnungen zu unterlassen sind.
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Gegengleis
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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von Gegengleis » 01.05.2020, 20:38

§ 2 Abs. 5 hat das Betreten des öffentlichen Raumes dann erlaubt wenn zwischen haushaltsfremden Personen mindestens ein Meter Abstand eingehalten wurde. Wenn das der Fall war, dann war auch ein Ausflug eines Nickelsdorfers in Lustenau zulässig.

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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von alles2 » 01.05.2020, 22:29

Weißt Du was, so macht es keinen Sinn. Du schlägst ein neues Kapitel auf, ohne das vorherige abgehakt zu haben. Mir geht nicht ein, warum Du auf meinen vorherigen Beitrag, die eine Aufklärung Deines Postings beinhaltet, nicht eingegangen bist.

Und schon wieder trittst Du ins Fettnäpchen, indem Du einen völligen Holler verzapfst. Ich lege Dir wirklich nahe, die Verordnung zusammenhängend verstehen zu lernen. Abermals lässt Du § 1 völlig außer Acht, wonach das Betreten öffentlicher Orte generell, aber mit Ausnahmen, verboten ist. Was ist daran so schwer zu verstehen? Zwar erwähnst Du mit "§ 2 Abs. 5" eine Ausnahme, gibst es aber total falsch wieder.

"Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten."

Demnach durfte man die hervorgehobenen, öffentliche Orte nur betreten, wenn es sozusagen notwendig war. Du erwähnst nichts davon und stellst es so dar, als hätte man auch aus Jux und Tollerei von A nach B reisen dürfen.
Zuletzt geändert von alles2 am 01.05.2020, 22:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Gegengleis
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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von Gegengleis » 01.05.2020, 22:36

Ja denn genau so war es. Man hat aus Jux und Tollerei von A nach B reisen dürfen.

Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 iVm § 1 COVID-19 VO ergibt sich nämlich nichts anderes. Wäre dem nämlich nicht so, dann wären auch die Fahrten von Haupt- zu Zweitwohnsitz, die, die LPD Wien recht rasch für, aus ihrer Sicht unbedenklich erklärt hat, rechtswidrig gewesen.

Abgesehen davon wäre ein generelles Betretungsverbot des öffentlichen Raumes, dass nur wenige oder keine Ausnahmen kennt, ein Verstoß gegen die durch Art. 4 StGG normierten Grundrechte die jedoch keinen Gesetzesvorbehalt kennen.

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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von alles2 » 01.05.2020, 22:49

Sehe es mir bitte nach, dass ich mich jetzt an keiner Debatte beteiligen werde, inwiefern die verhängten Verordnungen gegen das Grundrecht verstoßen. Denn das wäre völlige Themenverfehlung. Der Hilfesuchende wollte wissen, was wir dürfen, und nicht, ob es verfassungsmäßig ist. Ungeachtet dessen wird sich wahrscheinlich eh das Verfassungsgericht damit beschäftigen. Nur bis dahin haben wir uns daran zu halten, was uns verordnet wird.

Wenn es so war, wie Du meinst, dann frage ich mich, warum selbst Verkehrskontrollen durch die Polizei vorgenommen wurden, um die Leute zurückzuweisen, wenn sie sich nicht an die Verordnungen gehalten haben.

Und jetzt verwende ich Deine Worte:

Bitte keinen Unsinn verbreiten.

Soso, die LPD Wien soll also recht rasch Fahrten von Haupt- zu Zweitwohnsitz aus ihrer Sicht unbedenklich erklärt haben. Mich wundert es nicht mehr, dass Du gerade jene örtliche Berufsgruppe erwähnst, die sich, so wie Du auch, geirrt hat:

https://www.heute.at/s/wiener-durfen-nicht-mehr-zu-zweitwohnsitz-nach-no-54550700

Ich zitiere:
"Die Verordnungen des Gesundheitsministers zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Österreich hätten auch massive Auswirkungen auf Menschen mit Zweitwohnsitz, hieß es Montagvormittag. Dann die Aufklärung: Die Polizei hatte sich geirrt ..."

Und zum Thema Fahrten zum Zweitwohnsitz sagte die LPD Wien selbst: "Nicht gestattet"
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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von Gegengleis » 02.05.2020, 11:26

Wenn es so war, wie Du meinst, dann frage ich mich, warum selbst Verkehrskontrollen durch die Polizei vorgenommen wurden, um die Leute zurückzuweisen, wenn sie sich nicht an die Verordnungen gehalten haben.
Das frage ich mich auch, zumal ich von solchen nie gehört habe...

Bzgl. LPD Wien
https://twitter.com/LPDWien/status/1239514207793680385?s=20

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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von alles2 » 02.05.2020, 15:26

Ich bin mir gerade nicht sicher, ob Du Dich eigentlich selbst noch ernst nimmst.

Du haust eine wirre Behauptung nach der anderen raus und wenn man das Gegenteil belegt, gehst Du nicht darauf ein und zeigst keinerlei Einsicht oder Eingeständnisse Deiner Fehler.

Und nur weil gewisse Fakten anscheinend spurlos an Dir vorübergegangen sind, bedeutet es noch lange nicht, dass dem nicht so war/ist. Mir kommt es so vor, als scheinst Du ein Unbelehrbarer zu sein. Ich werde jetzt ganz bestimmt nicht sämtliche Quellen für die Maßnahmen der Polizei herauskletzeln. Denn ich traue Dir schon zu, Stichworte wie "Corona" und "Verkehrskontrollen" in einer großen Suchmaschine einzugeben.

Was Du mit dem Link bezwecken möchtest, geht mir nicht ein. Außer Du willst wieder vom eigentlichen Thema ausweichen. Zum einen bestätigt es das, worauf ich in meinem vorherigen Posting erwähnt habe und zwar, dass die Polizei, dessen Annahmen Du noch gestützt hattest, Fehler zugibt. Auf der anderen Seite ist klar zu entnehmen, dass man Fahrten nicht aus "Jux und Tollerei" unternehmen darf (Du behauptest ja was anderes).

Du hattest Dich ja schon echauffiert, als ich ein Beispiel nannte, wonach jemand zu seiner Studentenwohnung wollte. Das war ihm untersagt, nicht etwa, weil er dort Kontakt zu einer anderen Person hätte, sondern weil es als nicht notwendige Fahrt angesehen wurde.
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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von Gegengleis » 03.05.2020, 00:54

Probieren wir es nochmal. Alle Zitate sind original so von dir!
Es geht hier nicht darum, ob die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zulässig ist oder nicht, sondern um den Ausmaß der Ausgangsbeschränkung. Und dabei sei auf § 1 und 2 der von Dir genannten Verordnung verwiesen.
§ 1 verbietet das betreten des öffentlichen Raumes. § 2 Abs. 5 erlaubt das Betreten des öffentlichen Raumes, grundlos und zwar wenn zu haushaltsfremden Person ein Abstand von einem Meter eingehalten wird.
In einigen Gegenden wurden sogar wurden sogar verstärkt Verkehrskontrollen durch die Polizei vorgenommen, um die Leute darauf zu sensibilisieren, dass "Ausflüge" außerhalb der Verordnungen zu unterlassen sind.
Ausflüge die nicht der Verordnung entsprechen sind zu unterlassen. § 2 Abs. 5 ist hier allerdings sehr liberal gehalten und erlaubt jede Betretung wenn diese allein und mit Abstand erfolgt. Eine örtliche Beschränkung existierte auf Bundesebene nicht.
Und schon wieder trittst Du ins Fettnäpchen, indem Du einen völligen Holler verzapfst. Ich lege Dir wirklich nahe, die Verordnung zusammenhängend verstehen zu lernen. Abermals lässt Du § 1 völlig außer Acht, wonach das Betreten öffentlicher Orte generell, aber mit Ausnahmen, verboten ist. Was ist daran so schwer zu verstehen? Zwar erwähnst Du mit "§ 2 Abs. 5" eine Ausnahme, gibst es aber total falsch wieder.

"Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten."
Weiß nicht warum SOLLEN so groß geschrieben ist. Wenn ich hinausgehe dann dann wird öffentlicher Raum betreten. Daher habe ich zu anderen Personen einen Abstand einzuhalten wenn meinerseits "der öffentliche Raum betreten werden soll." Der Zweck der Betretung ist egal.
Demnach durfte man die hervorgehobenen, öffentliche Orte nur betreten, wenn es sozusagen notwendig war. Du erwähnst nichts davon und stellst es so dar, als hätte man auch aus Jux und Tollerei von A nach B reisen dürfen.
Nein, sonst müsste in der VO stehen: "wenn öffentliche Orte, aus unaufschiebbaren Gründen, im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten."
Da diese "unaufschiebbaren Gründe", also in die unmittelbare Notwendigkeit sowieso in den Ausnahmen der Absätze 1-4a zur Geltung kam kann der Abs. 5 nur als generelle Ermächtigung verstanden werden. Absatz 5 regelt jedenfalls nicht die Art Betretung nach Abs 1-4a. Denn auch das müsste in der Verordnung dann so auch explizit stehen.
Sehe es mir bitte nach, dass ich mich jetzt an keiner Debatte beteiligen werde, inwiefern die verhängten Verordnungen gegen das Grundrecht verstoßen. Denn das wäre völlige Themenverfehlung. Der Hilfesuchende wollte wissen, was wir dürfen, und nicht, ob es verfassungsmäßig ist. Ungeachtet dessen wird sich wahrscheinlich eh das Verfassungsgericht damit beschäftigen. Nur bis dahin haben wir uns daran zu halten, was uns verordnet wird.
Die Debatte ist aber wichtig. Was du aus der Verordnung herausliest steht so nicht wörtlich da drinnen. Du legst diese Verordnung aber so aus, dass das Ergebnis davon eine verfassungswidrige Bestimmung wäre. Die Auslegung kann daher nur falsch sein.
Wenn es so war, wie Du meinst, dann frage ich mich, warum selbst Verkehrskontrollen durch die Polizei vorgenommen wurden, um die Leute zurückzuweisen, wenn sie sich nicht an die Verordnungen gehalten haben.
Ich hab das jetzt gegoogelt und nichts gefunden. https://lmgtfy.com/?q=verkehrskontrollen+corona
"Die Verordnungen des Gesundheitsministers zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Österreich hätten auch massive Auswirkungen auf Menschen mit Zweitwohnsitz, hieß es Montagvormittag. Dann die Aufklärung: Die Polizei hatte sich geirrt ..."

Und zum Thema Fahrten zum Zweitwohnsitz sagte die LPD Wien selbst: "Nicht gestattet"
Genau, die LPD Wien hat sich geirrt und initial diese Fahrten für unzulässig erklärt, dann aber eingesehen, dass sich ein solches Verbot aus der VO nicht ergibt. Das Endergebnis war daher: legal.
Du haust eine wirre Behauptung nach der anderen raus und wenn man das Gegenteil belegt, gehst Du nicht darauf ein und zeigst keinerlei Einsicht oder Eingeständnisse Deiner Fehler.
Würde ja gerne mal einen Beleg deiner Theorien sehen. Am besten die entsprechenden Gesetzesstellen.
Auf der anderen Seite ist klar zu entnehmen, dass man Fahrten nicht aus "Jux und Tollerei" unternehmen darf (Du behauptest ja was anderes).
Wo soll da stehen, dass das Verboten ist? In meinem Link nicht. Und ja die LPD hat sich geirrt, aber das Endergebnis zählt meiner Ansicht nach.
Du hattest Dich ja schon echauffiert, als ich ein Beispiel nannte, wonach jemand zu seiner Studentenwohnung wollte. Das war ihm untersagt, nicht etwa, weil er dort Kontakt zu einer anderen Person hätte, sondern weil es als nicht notwendige Fahrt angesehen wurde.
Ja und das wäre natürlich rechtswidrig. Denn dafür gibt es keinerlei Grundlage. Das Beispiel bringst du aber soweit ich sehe zum ersten mal. Gibt es denn dazu eine Quelle?

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Re: COVID-19-Gesetz: Zwischen Wohnsitzen reisen

Beitrag von alles2 » 03.05.2020, 20:51

Nein, nicht wir probieren es nochmal, sondern Du. Mir ist nicht danach, meinen Standpunkt wiederholen zu wollen.
Mir wäre es auch lieber gewesen, wenn Du mich von Anfang an richtig zitiert hättest und nicht erst in einem vermeintlich zweiten Anlauf. Dann hätte man das ganze G'spiel nicht dermaßen aufblähen müssen.

Und ich verstehe nicht, warum Du ein Zitat bemühst, bei der ich klargestellt hatte, dass es in diesem Thread nicht um die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel geht. Damit, dass Du die Vorgeschichte verschwiegen hast, stiftest Du nur Verwirrung. Denn anfangs hattest Du in dem Zusammenhang "§ 4 Abs. 1 COVID VO I" angestrengt. Nun bringst Du § 1 und § 2 Abs. 5 zum Besten. Also bringe bitte Aussagen nicht in einem anderen Zusammenhang!

"SOLLEN" habe ich deshalb so hervorgehoben, weil Du es irgendwie nie richtig zur Kenntnis nehmen wolltest. Natürlich konntest Du den öffentlichen Raum grundlos betreten, nur war das eben nicht gestattet. Also anscheinend dürfte bei Dir nicht angekommen sein, warum diese Verordnungen überhaupt verabschiedet wurden. Wenn man im öffentlichen Raum unter Einhaltung des Mindestabstandes eh alles tun und lassen konnte, was man wollte, dann frage ich mich, für was es dann § 1 und § 2 Abs. 1 bis 4a gibt, welche man sich dann ja hätte ersparen könnte und es nur bei § 2 Abs. 5 belassen können. Schön langsam komm ich mich echt gefrotzelt vor.

Auf Diskussionen, wie die Paragraphen hätten ausformuliert werden müssen, damit es Deinen Vorstellungen genügt, lasse ich mich nicht ein. Man kann es eben niemanden recht machen. Mit ein Grund, warum sich das Verfassungsgericht mit einer Klagswelle konfrontiert sehen wird. Nur tangiert mich das mehr als peripher, zumal wir uns an das halten sollten, was jetzt gilt.

Aha, wenn ich eine Verordnung angeblich nicht wortwörtlich wiedergebe, steigst Du schon auf die Barrikaden. Aber wenn Du es nach Deiner Definition auslegst, ist es natürlich in Ordnung. Alles klar!

Das sind nicht die Ergebnisse von Google, auch wenn einem was anderes suggeriert wird. Sonst würde unten rechts nicht "Results by Microsoft" stehen und man würde nicht dieselben Ergebnisse wie bei bing.com (von Microsoft) bekommen. Bitte stell Dich nicht so an, verkompliziere es nicht unnötig und gebe die Stichworte bei Bedarf unter "google.at" ein.

Den Zeitungsartikel, bei dem es auch um den Twitter-Eintrag geht, hast Du wohl nicht wirklich verstanden. Du hattest die LPD Wien in Zusammenhang mit uneingeschränkten Fahrten zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz gebracht. Also keine Rede von irgendeiner Ausnahme. Bei den Ungereimtheiten der Polizei ging es aber nur um diese Ausnahmen innerhalb der Verordnung!
Dass man nicht alles tun und lassen konnte, was man will, ergibt sich schon § 1 und es hätte sonst nicht einer Verordnung bedurft, die Ausnahmen definieren. Und wenn derartige Fahrten uneingeschränkt möglich wären, müsste man sowas doch erst gar nicht thematisieren.

Das Beispiel hatte ich schon in meinem ersten Beitrag diesen Threads herangezogen, über den Du Dich ja aufgeregt hattest, wobei der konkrete Fall nicht erwähnt wurde. Es handelt sich nämlich um die die Rückmeldung des Volksanwaltes, dem voranging, dass ein Student wissen wollte, ob er denn zu seiner Studentenwohnung dürfe, um zu lernen. Die genannte Sendung als Quelle hatte ich auch angegeben.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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