COIVD Corona Verordnung

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Anonym Anonym
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COIVD Corona Verordnung

Beitrag von Anonym Anonym » 31.03.2020, 12:57

Hallo,
ich wollte fragen ob es erlaubt ist, als Beifahrer in einem PKW, mit einem Arbeitskollegen, zur Arbeit zu fahren. Kann mir hier jemand helfen? Ich habe auf diese Frage unterschiedliche Antworten bekommen. Die einen sagen es ist nicht erlaubt und die anderen, es ist erlaubt wenn 1 Meter Abstand gegeben ist.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011078 - Verordnungstext
Zuletzt geändert von Anonym Anonym am 11.04.2020, 11:37, insgesamt 1-mal geändert.



alles2
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Re: COVID-19 Verordnung

Beitrag von alles2 » 31.03.2020, 16:30

Vielleicht hast Du die Möglichkeit, den Titel zu korrigieren. Wäre schade, wenn jemand nach dem Stichwort COVID sucht und dieser Thread nicht ausgespuckt werden würde. Kenne allerdings die Suchfunktion zu wenig, um beurteilen zu können, wie es sich dann verhalten würde.

Unter Berücksichtigung der Verordnung liegen beide Seiten falsch. Wie zu entnehmen, gilt es für öffentliche Orte bzw. auch für das öffentliche Verkehr (Busse, Taxis, ...).
Die Privatbeförderung ist da nicht umfasst. In dem Fall gelten eben die Empfehlungen, dass ein Mindestabstand einzuhalten ist und Schutzvorkehrungen zu treffen sind (Mundschutz, Handschuhe, Desinfektion, ...) und der Beifahrer nach Möglichkeit schräg hinten sitzen sollte. Alles andere ist tunlichst zu vermeiden, besonders wenn man mit dem Fahrer nicht in einer Wohngemeinschaft lebt. Solltet Ihr dennoch für den unwahrscheinlichen Fall aufgehalten werden und man nach einer Rechtfertigung fragen, könnte man darauf (plausibel) hinweisen, dass es keine andere Möglichkeit gäbe, um zur Arbeit zu gelangen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Gegengleis
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Re: COIVD-19 Verordnung

Beitrag von Gegengleis » 04.04.2020, 21:07

Abgesehen davon, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz, insbesondere § 2, im Hinblick auf Art. 4 StGG, das keinen Gesetzesvorbehalt kennt, verdächtig verfassungswidrig erscheint und dass die Verordnung des Bundesministers gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes seine Erlassungskompetenz weit überschreitet, da ein Verboten des Betretens des öffentlichen Raumes sicher nicht durch die Erlaubnis des Gesetzes, das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen, gedeckt ist, ist hier die Frage was überhaupt öffentlicher Raum ist.

Einerseits kann man argumentieren das Fahren mit dem Auto ist jedenfalls Betreten des öffentlichen Raumes, da man sich dabei zumindest auf jedermann zugänglichen Straßen bewegt. (Vgl. § 1 Abs 1 StVO)
Andererseits ist ein Kraftfahrzeug mein Besitz und ich besitze die alleinige Verfügungsgewalt darüber. Da ich ohne Angabe von Gründen jeder Person den Zutritt zu meinem Auto verweigern kann (Hausrecht) stellt es sicher keinen öffentlichen Raum dar.

Das Auto an sich mag zwar nicht öffentlicher Raum sein, die Straße die ich damit befahre aber schon, daher betrete ich den öffentlichen Raum in etwas das definitiv nicht öffentlich ist.

Einerseits kann ich mich im Auto weder anstecken noch andere anstecken und da ich mich auf meinem Privatgrund ja auch zu (Hausnummer...) siebent ins Auto setzen darf (!), stellt sich die Frage wieso sich daran etwas ändern sollte sobald ich das Auto einige Meter weiter auf eine Straße bewege.

Anderseits kann ich natürlich das Fenster aufmachen oder im Cabrio sogar das Dach herunterlassen. Dann habe ich natürlich das selbe Risiko wie ein Fußgänger.

Fraglich auch ob ich mit einem Auto überhaupt etwas "betreten" kann und ob ich nicht doch eher den öffentlichen Raum damit befahre. Die StVO etwa unterscheidet zwischen betreten und befahren.

Zusammengefasst gibt es jetzt mehrere Möglichkeiten.
=> Das Auto ist öffentlich, dann ist das betreten zu zweit nur dann zulässig wenn Sie mindestens einen Meter Abstand halten oder sie einen anderen Außnahmetatbestand geltend machen können (nicht Z4!, 1 Meter Regel).
=> Das Auto ist nicht öffentlich, sie betreten damit folglich nicht den öffentlichen Raum. Folglich wäre das mitfahren darin nicht verboten.
=> Sie halten die Verordnung und das Gesetz sowieso für Verfassungswidrig, dann dürfen Sie zwar noch immer nicht zu zweit fahren, aber strafen wird man sie auch nicht können da eine rechts- oder verfassungswidrige Verordnung nicht Basis eines Verwaltungsstrafverfahrens sein kann.

Ich rate aus gesundheitlichen und gemeinschaftsverantwortlichen Gründen dringend davon ab mit einer Person gemeinsam in einem Auto zu fahren die nicht mit Ihnen in einem Haushalt wohnt, unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts.

Das_Pseudonym
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Re: COIVD Corona Verordnung

Beitrag von Das_Pseudonym » 12.04.2020, 14:33

Aktuell zeigt es sich aber das die chance daran zu versterben sehr gering sind wenn nicht gerade bei 0.

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