Frage zum Stufenbau - Verordnungen Trauerfeier

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Zweimeter2
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Frage zum Stufenbau - Verordnungen Trauerfeier

Beitrag von Zweimeter2 » 31.03.2020, 07:58

Guten Morgen!

BM Anschober verordnete am 19.3. folgendes in https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011078 :
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
3.die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
Engster Familienkreis ist im Landesgesetz definiert- OK

Nun schreiben aber alle unsere Bestatter und Friedhofsverwalter bei uns im Bezirk Amstetten von max 5 Personen insgesamt bei der Trauerfeier.
Die Bestatterinnung schreibt auch vom engsten Familienkreis ohne Beschränkung auf 5 Personen.

Frage: Kann eine Gemeinde/BH/Land die oben genannte Verordnung overrulen(oder eben underrulen)?
Wo findet man eine derartige Verordnung(Nichts an der Amtstafel der Gemeinde/BH zu finden, nichts im RIS zu finden). Wenn nichts kundgemacht wurde, dann rechtswidrig von der Friedhofsverwaltung/Bestattung?
Wenn es eine gibt(falls jemand eine findet) gilt dann der kleinste gemeinsame Nenner, d.h. das Ziel ist die Eindämmung der Neuinfizierten, Gemeinde kann also weiter einschränken, aber nicht ausdehnen?
Ist die Gemeinde hier überhaupt rechtlich die zuständige Instanz?

Danke schon jetzt für die Antworten.

Martin



mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: Frage zum Stufenbau - Verordnungen Trauerfeier

Beitrag von mastercrash » 31.03.2020, 13:49

Naja, Verordnungen der Bundesministerien stehen im Stufenbau logischerweise oberhalb von Verordnungen der Länder.

In wie weit diese Normen durch Verordnungen der Länder abdingbar sind, wird danach zu beurteilen sein, ob diese (einseitig/mehrseitig) zwingend (ius cogens) sind oder eben dispositiv und ggf danach ob es im B-VG einen Ermächtigungstatbestand der Länder für diese Sektoralpolitiken gibt (zB Grundsatzgesetzgebung durch den Bund, Vollziehung und/oder Durchführungsgesetzgebung durch die Länder).

Ich würde die Verordnungen der Ministerien als einseitig zwingende Mindeststandards sehen, die die Länder zwar noch spezifizieren oder verschärfen können, aber nicht davon abweichend leichtere Regeln festlegen können.

Da jedoch zumindest nicht in den Normen steht ob diese abdingbar oder zwingend sind, ist dies immer Interpretationssache, die durch den Zweck der Norm zu eruieren ist.

Die Gesetze und Verordnungen der Länder findet man nicht im RIS, da dies Publikationsmedium des Bundes ist. Die Länder haben dafür eigene elektronische Medien (zB für Tirol ist es der „Bote für Tirol“).
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

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