BM Anschober verordnete am 19.3. folgendes in https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011078 :
Engster Familienkreis ist im Landesgesetz definiert- OKAusgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
3.die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
Nun schreiben aber alle unsere Bestatter und Friedhofsverwalter bei uns im Bezirk Amstetten von max 5 Personen insgesamt bei der Trauerfeier.
Die Bestatterinnung schreibt auch vom engsten Familienkreis ohne Beschränkung auf 5 Personen.
Frage: Kann eine Gemeinde/BH/Land die oben genannte Verordnung overrulen(oder eben underrulen)?
Wo findet man eine derartige Verordnung(Nichts an der Amtstafel der Gemeinde/BH zu finden, nichts im RIS zu finden). Wenn nichts kundgemacht wurde, dann rechtswidrig von der Friedhofsverwaltung/Bestattung?
Wenn es eine gibt(falls jemand eine findet) gilt dann der kleinste gemeinsame Nenner, d.h. das Ziel ist die Eindämmung der Neuinfizierten, Gemeinde kann also weiter einschränken, aber nicht ausdehnen?
Ist die Gemeinde hier überhaupt rechtlich die zuständige Instanz?
Danke schon jetzt für die Antworten.
Martin