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Privatanklagedelikt
Verfasst: 30.03.2020, 16:07
von Hank
Kann mir bitte jemand erklären, ob bei einem Privatanklagedelikt die beklagte Partei als Angeklagter bezeichnet wird und ob ein solcher Prozess nicht mit einem Urteil, sondern eben mit einer Verurteilung endet, die auch ins Strafregister eingetragen wird und ob die Beweislasten sonst gleich wie in einem Zivilprozess sind?
Re: Privatanklagedelikt
Verfasst: 30.03.2020, 19:25
von mastercrash
Das Gesetz sieht keine unterschiedliche Bezeichnungen für den Angeklagten eines Ermächtigungsdeliktes, Offizialdeliktes oder eben auch Privatanklagedeliktes vor. Daher wird er auch in einem solchen Verfahren Angeklagter sein.
Ebenso endet so ein Prozess wie auch bei den anderen Deliktarten mit einer Verurteilung, einem Freispruch, einer (endgültigen) Einstellung des Verfahrens nach den in der StPO genannten Gründen, ...
Das Verfahren ist aber ein Strafverfahren, daher richten sich auch die prozessualen Regeln nicht nach der ZPO sondern der StPO. Daher muss, anders als in Zivilverfahren, auch in dubio pro reo gelten. Dem Privatankläger muss daher den Beweis gelingen, dass der Angeklagte den Tatvorwurf verwirklicht hat (Objektiv und subjektiv). Daher ist auch die Beweislast wie im Strafprozess üblich.
Re: Privatanklagedelikt
Verfasst: 30.03.2020, 21:23
von ElCap
Antragssteller und Antragsgegner war früher bei Privatanklagedelikten üblich. Keine Ahnung ob sich das geändert hat. Sonst einfach auf RIS einen aktuellen Entscheidungstext zu einem Privatanklagedelikt (111 oder 127 iVm 166 Stgb) suchen und dort nachlesen.
LG
Re: Privatanklagedelikt
Verfasst: 30.03.2020, 22:49
von Hank
Herzlichen Dank für Eure kompetenten Antworten!
Eine Verurteilung in einem Privatanklagedelikt-Prozess scheint daher konsequenterweise auch im Strafregister auf und sowas wie einen "Beleidigungsvergleich" à la Zivilprozess gibt es keinen, sondern "mildernde Umstände", oder?
Und: Was heißt "Beweislast wie im Strafprozess", wo ja Amtsbetrieb herrscht und der Staatsanwalt untersucht? Ist da ein Parteienprozess, also ohne anwaltliche Vertretung, überhaupt möglich?
Re: Privatanklagedelikt
Verfasst: 30.03.2020, 23:10
von ElCap
Vergleich bei Privatanklage ist zulässig (1384 ABGB)
Verurteilung kommt denk ich sehr sehr selten vor. Eher Beschluss bei solchen Bagatellen..
Re: Privatanklagedelikt
Verfasst: 30.03.2020, 23:19
von ElCap
Hank hat geschrieben: ↑30.03.2020, 22:49
Ist da ein Parteienprozess, also ohne anwaltliche Vertretung, überhaupt möglich?
Ja aber nicht ratsam..
Re: Privatanklagedelikt
Verfasst: 31.03.2020, 00:44
von Hank
Vielen Dank ElCap!
Gibt es eigentlich einen prozessrechtlichen oder sonstigen Unterschied zwischen Strafdelikten, die im Strafgesetzbuch stehen und strafrechtlichen Bestimmungen in zivilrechtlichen Materien?
Ganz konkret: Die Staatsanwaltschaft benachrichtigt über die Einstellung des Verfahrens, weil die angezeigte Person wegen § 91 Abs. 3 UrhG beschuldigt wird, was einen Privatanklagedelikt darstellt für den die StA nicht zuständig ist.
Wer ist für strafrechtliche UrhG-Fälle sachlich zuständig, das Landesgericht? Und müsste man dann mit einer Verurteilung des Täters in der Tasche wegen Schadenersatz erst wieder eigens zivil klagen?
Oder kann man sich da als Privater selber beteiligen bzw. wie werden bei einem Privatanklagedelikt die Gerichtskosten bzw. der Streitwert berechnet? Bestimmt das Gericht vor Prozessbeginn, wie hoch die angemessene Entschädigung sein wird?