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Nichterbringung bezahlter Dienstleistung aufgrund COVID-19

Verfasst: 24.03.2020, 16:28
von Zenheiser
Grüß euch!

Seit mehreren Tagen zerbreche ich mir den Kopf über diese Frage.
Szenario ist folgendes: Ich bin mit meiner Zahnspange in Behandlung, was denke ich zu Dienstleistungen zählt, oder? Zu der Behandlung gehören nun mal diverse Dinge dazu, welche nun aufgrund der aktuellen Lage des Covid-19's nicht eingehalten werden können. Nun, bezahlt ist das ja trotzdem schon. Wie sieht das Ganze nun rechtlich aus? Hat man Recht auf Kostenrückerstattung o.ä, oder hat der Verbraucher infolge höherer Gewalt einfach "Pech"?

Freue mich über baldige Antworten und liebe Grüße aus Wien!

Re: Nichterbringung bezahlter Dienstleistung aufgrund COVID-19

Verfasst: 24.03.2020, 21:03
von mastercrash
Wir sind hier im Leistungsstörungsrecht.

Die Frage ist hier, ob die Leistungserbringung nur (für den Leistungsempfänger zumutbar) verzögert wird oder es zu einer nachträglichen Unmöglichkeit kam oder ob sie unzumutbar lange verzögert wird.

Grundsätzlich ist der Zahnarzt/Kieferorthopäde im Leistungsverzug. Er hätte eigentlich zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten leisten müssen (zumindest Teilleistungen wären bereits fällig wie vielleicht das Nachstellen der Zahnspange, der Untersuchung des Fortschritts der medizinischen Heilbehandlung, ...)

Da der Weiterbetrieb des Praxis aufgrund der Pandemie wohl behördlich untersagt wurde, handelt es sich um höhere Gewalt, die also unmittelbar weder der Spähre des Leistungsempfängers (Annahmeverzug), noch des zur Leistung Verpflichteten (schuldhafter Leistungsverzug) zuzurechnen ist. Daher ist der Leistungsverzug auch nicht schuldhaft eingetreten (der Arzt hätte schlicht keine Möglichkeit gehabt zu leisten).

Ich weiß nicht wie lange der Leistungsverzug bereits andauert (wahrscheinlich erst Tage bis höchstens 2 Wochen), noch ist es aktuell schwer abzuschätzen, wie lange diese behördlichen Einschränkungen noch andauern werden. Da die Heilbehandlung wahrscheinlich nur verzögert wird und nicht unmöglich sein wird, wird man erst einmal abwarten müssen wie es weiter geht.

Man wird hier wahrscheinlich als Leistungsempfänger/Kunde Geduld aufbringen müssen. Das Recht auf Rücktritt (Wandlung) wegen des Leistungsverzugs wird man hier erstmals nicht zuerkannt bekommen und bei einer derartigen Klage vor Gericht sehr sicher scheitern.

Zumindest dann, wenn die Heilbehandlung nach der behördlichen Schließung einfach dort fortgeführt werden kann, wo sie unterbrochen wurde. Wenn der Termin so dringend war, dass die Heilbehandlung inzwischen unmöglich wurde und nach der Pandemie auch kein Ersatz mehr geleistet werden kann (eher unwahrscheinlich bei einer Zahnspange) käme eine Vertragsauflösung wegen nachträglicher Unmöglichkeit in Betracht.

Re: Nichterbringung bezahlter Dienstleistung aufgrund COVID-19

Verfasst: 26.03.2020, 05:23
von Zenheiser
Hallo mastercrash, vielen Dank für deine ausführliche Antwort!

Soweit ist für mich jetzt alles klar.
Möchte vielleicht dazu sagen, dass ich mich lediglich über's Recht informiere, sollten die Maßnahmen der Pandemie länger dauern, denn dann wäre der "Schaden" von bedeutsamer Größe.
Und selbst dann, gibt es bereits schon eine Lösung vom Zahnklinikum selber, so wie es die Betreiber von Fitnessstudios bereits haben.

Liebe Grüße