Gebäudereinigunsfirma/Mieter Wien 18 handelt nicht standesgemäß

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CurcumaLatte
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Gebäudereinigunsfirma/Mieter Wien 18 handelt nicht standesgemäß

Beitrag von CurcumaLatte » 14.03.2020, 11:31

Der Bewohner und gleichzeitig Firmeninhaber einer vor Ort gemeldeten polnisch-österreichischen Gebäudereinigungsfirma im 1. Obergeschoss dieses Mehrparteienhauses in Wien-Währing (diese Reinigungsfirma wurde darüber hinaus auch für die gesamte Reinigung des besagten Mehrparteienhauses beauftragt) reinigt eine - ebenfalls zu dieser Wohnung gehörende - Außenterrasse. Diese Reinigung wurde als Nassreinigung durchgeführt und zwar in einer Art und Weise, dass zwei Seitenwände im darunter liegenden Erdgeschoss sowie die sich im Erdgeschoss befindlichen Gartenmöbel massiv verschmutzt wurden. Durch Fotodokumentation ist ebenfalls gut ersichtlich, dass der Schmutzwasserverlauf vom besagten ersten Obergeschoss in das darunter befindliche Erdgeschoss verläuft. Nun meine Frage an Sie:

Handelt es sich hierbei um Sachbeschädigung und welcher Paragraph kommt hier zum Tragen?
Wer muss für die Kosten für die erforderliche Grundreiniung im Erdgeschoss aufkommen?
Wie wird bei derartigen "Beslästigungen" normalerweise vorgegangen?

Leider ist der Inhaber dieser Gebäudereinigungsfirma/Mieter dieser Wohnung nicht bereit, sein Fehlverhalten einzugestehen und behauptet von nichts zu wissen. Da sei Schmutz von Wind, schlechtem Wetter und von den Vögeln, die vorbeifliegen …

Vielen Dank an Alle vorab!



mastercrash
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Re: Gebäudereinigunsfirma/Mieter Wien 18 handelt nicht standesgemäß

Beitrag von mastercrash » 15.03.2020, 00:01

Das Wort Sachbeschädigung ist hier grundsätzlich falsch. Das kommt aus dem Strafrecht und erfordert zumindest bedingten Vorsatz und hat nebenbei an sich nur mit Bestrafung zu tun und nichts mit Schadenersatz.

Das was hier vorliegt ist ein Schaden, der wohl durch eine unsachgemäße Reinigung entstanden ist.
Gegenüber dem Auftraggeber ist der Schaden ex contractu ("wurde mit der Reinigung des besagten Mehrparteienhauses beauftragt", also ein Vertragsschaden), gegenüber Dritten ex delicto (deliktischer Schaden, da kein Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigten besteht).

Wenn der Auftraggeber klagen will, kann er sich darauf berufen, dass die beauftragte Reinigung nicht sachgemäß war (und damit nicht dem Vertrag entsprach) und daraus auch Nachbesserung (soweit möglich), Preisminderung, Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) und natürlich auch Schadenersatz für eingetretenen Sachschaden fordern. Dritte Personen müssen sich auf einen deliktischen Schaden stützen. Also müssen diese nachweisen, dass ihnen durch das zumindest fahrlässige bzw. unsachgemäße Handeln des Unternehmens ein Schaden entstanden ist. Unter bestimmten Umständen haftet in dem Falle auch unmittelbar der Auftraggeber des Unternehmens, zB dann wenn absehbar war, dass das Unternehmen derart inkompetent ist wie Sie es darstellen (zB § 1315 ABGB). Ach ja, wenn das Wasser aus einer anderen Wohnung bzw Terrasse kam kommt eh auch noch eine verschuldensunabhängige Halterhaftung des Besitzers dieser Terrasse in Frage. Jeder haftet für Schäden auch ohne Verschulden, die unmittelbar den Ursprung im Besitz befindlichen Grund/Gebäude/Wohnung haben.

Wenn Sie also nachweisen können, dass ein Schaden (der in Geldmitteln zu bemessen ist, zB Reinigungskosten oder wenn das nicht geht Ersatz der verunreinigten Gegenstände) durch das Unternehmen eingetreten ist (oder eben der Schaden von der fremden Terrasse ausging), können Sie den Ersatz fordern. Ex delicto, ich nehme an Sie sind nicht der Auftraggeber oder einer der Auftraggeber, trifft Sie aber die volle Beweislast, dass der Schaden verschuldet durch dies Unternehmen verursacht wurde (bei Halterhaftung nur, dass das Schmutzwasser von der fremden Terrasse kam und dieses den Schaden verursacht hat). Hier wäre daher eine Halterhaftung der Terrasse aus Sicht der Beweislast vorzuziehen, der Halter (der Nachbar?) kann dann die Reinigungsfirma ex contractu in Regress nehmen.

Sobald der Schaden in Form eines Geldbetrages feststeht und der Beweis gelingen kann (ggf mit Sachverständigen-Gutachten), können Sie diesen 1. selbst einfordern zB durch Brief, 2. per Rechtsanwalt per Brief, 3. durch Mahnklage oder auch durch gewöhnliche Zivilklage in 1. Instanz vor dem Bezirksgericht (Rechtsbeistand empfohlen, aber weil es vermutlich weniger als € 5000 Streitwert sind nicht zwingend). Das Klagebegehren würde lauten auf "Die beklagte Partei wird verurteilt, dem Kläger binnen 14 Tagen nach Rechtskraft bei sonstiger Exekution Schadenersatz für die Verunreinigung iHv € XXX zu leisten."

Grundsätzlich empfehle ich alles zu fotografieren und bei einem Erstgespräch mit einem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen zu besprechen.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

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