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Wehrgesetz § 35

Verfasst: 09.03.2020, 15:55
von Ronald Tell2
Guten Nachmittag,

warum wird Reservisten des österreichischen Bundesheeres, die Uniform/Ausgehuniform verweigert, wo doch dezitiert im § 35 Wehrgesetz folgendes steht:





§ 35 WG 2001
WG 2001 - Wehrgesetz 2001

Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2020
(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

1.

Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

2.

sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

3.

besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.

Ich wollte für diverse Veranstaltungen wo das Tragen § 35 WG2001 erlaubt wäre eine Ausgeh-Uniform beantragen, dies wurde mir jedoch ohne Begründung verweigert.

:roll: Kann mir bitte jemand sagen, wozu es dann diesen Paragraphen gibt wenn es angeblich nicht erlaubt ist diese zu tragen und zu bekommen? :roll:

Anmerken möchte ich noch das die Wehrpflicht für Rekruten und Chargen vom 18-50 LJ besteht, also von daher ist auch ein Reservist wehrpflichtig.

Re: Wehrgesetz § 35

Verfasst: 09.03.2020, 23:49
von alles2
Bin mit dem Umstand leider nicht bewandert. Aber vielleicht kannst Du die entsprechende Stelle um Ausstellung eines Bescheides ersuchen, um den Instanzenzug verfolgen zu können. Wer weiß, vielleicht wird dann erkannt, dass Du es nicht kampflos hinnimmst, und man kann ihnen so zumindest eine gesetzlich gedeckte Begründung entlocken. Ansonsten kann es durchaus den Anschein einer willkürlichen Ablehnung erwecken...