Amtsmissbrauch im Bauverfahren

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Lithium1980
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Amtsmissbrauch im Bauverfahren

Beitrag von Lithium1980 » 05.03.2020, 11:01

Schönen guten Tag,

mich beschäftigt folgende Frage:

In einem Bauverfahren wurde Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch gestellt, da ein Schwarzbau mit tatkräftiger Hilfe des Bauamtes 'saniert' wurde. Da die Behörde jedoch per Gesetz verpflichtet gewesen wäre, einen Abbruchbescheid rauszugeben und die Verwaltungsstrafbehörde über den Schwarzbau zu informieren, strebt die Staatsanwaltschaft Innsbruck nun einen Prozess wegen dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Stgb.) an. Mich interessiert nun, wie sich eine solche Verurteilung auf den Besitzer des Schwarzbaues auswirkt? Einerseits hat er einen Bescheid erhalten, der seinen Schwarzbau nachträglich saniert, andererseits wird höchstwahrscheinlich vom Gericht festgestellt, dass hier Amtsmissbrauch begangen wurde und der Schwarzbau eigentlich hätte abgerissen werden müssen.

Ist der Schwarzbau dann trotz strafrechtlicher Verurteilung der Behörde saniert oder wird der Bescheid aufgehoben und der Schwarzbau muss abgerissen werden?

Wäre toll, wenn mir das jemand beantworten könnte.

Vielen Dank

Sabine



MaikeP
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Re: Amtsmissbrauch im Bauverfahren

Beitrag von MaikeP » 05.03.2020, 11:42

Hallo Sabine!

Bei einer Verurteilung nach § 302 STGB geht es um Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten. Kein Beamter wird so etwas freiwillig hinnehmen. Und kein Gericht wird eine solche Entscheidung leichtfertig treffen.

Wesentliches Kriterium wird der Wert des Schwarzbaus sein. Handelt es sich um eine illegale Hundehütte, Garage oder Trutzburg?

Wenn Sie formulieren
... ein Schwarzbau mit tatkräftiger Hilfe des Bauamtes 'saniert' wurde.
dann stelle ich mir vor, dass die Beamten Werkzeuge in die Hand nehmen, und damit z.B. Wände verputzen. Ich vermute, dass Sie diese Botschaft nicht vermitteln wollten.

Mein Tipp: bemühen Sie sich um präzisere Formulierungen.

MG
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Re: Amtsmissbrauch im Bauverfahren

Beitrag von MG » 05.03.2020, 11:57

@MaikeP: Die Frage war deutlich genug, nur Ihre Antwort geht am Problem vorbei.

Wenn es im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu strafrechtlich relevanten Handlungen gekommen ist, von denen auch der Ausgang des Verfahrens (Bescheid) betroffen ist, dann kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Frage:

§ 69 AVG
1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3.
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4.
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Lithium1980
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Re: Amtsmissbrauch im Bauverfahren

Beitrag von Lithium1980 » 05.03.2020, 13:05

"Bei einer Verurteilung nach § 302 STGB geht es um Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten. Kein Beamter wird so etwas freiwillig hinnehmen. Und kein Gericht wird eine solche Entscheidung leichtfertig treffen."

Der Strafrahmen ist mir bewusst, war aber nicht Gegenstand meiner Frage. Der von Ihnen unterstellte Berufsethos des Beamten im Bauamt ist im ländlichen Bereich eher bescheiden. Eher geht es darum, Kommunalsteuer zahlenden Bürgern jede erdenkliche Hilfe zukommen zu lassen. Schwarzbausanierung ist an der Tagesordnung. Das läuft unter dem Motto: Wo kein Kläger, da auch kein Richter!

"Wesentliches Kriterium wird der Wert des Schwarzbaus sein. Handelt es sich um eine illegale Hundehütte, Garage oder Trutzburg?"

Die exakte Definition des Schwarzbaues hielt ich für überflüssig. Aber um Ihre Neugier zu befriedigen: Es handelt sich um eine große Garage, auf deren Flachdach sich ein Lagerraum befindet.

"Wenn Sie formulieren
... ein Schwarzbau mit tatkräftiger Hilfe des Bauamtes 'saniert' wurde.
dann stelle ich mir vor, dass die Beamten Werkzeuge in die Hand nehmen, und damit z.B. Wände verputzen. Ich vermute, dass Sie diese Botschaft nicht vermitteln wollten."

Natürlich wollte ich diese Botschaft nicht vermitteln. Wie Ihren eigenen Gedankengeängen bereits entsprungen ist, "In der Kürze liegt die Würze". Ich wollte die aufmerksamen Leser nicht mit der Lektüre von unnötigen Details belasten. Da Sie sich unter einer "tatkräftige[n] Hilfe des Bauamtes" offenbar nichts vorstellen können, so gehe ich kurz und knapp darauf ein: Die Mithilfe beginnt beim jahrelangen tolerieren einer nicht bewilligten baulichen Anlage, obwohl bei Kenntnis des Missstandes ein Abbruchverfahren hätte initiiert werden müssen und die Verwaltungsstrafbehörde davon in Kenntnis zu setzen gewesen wäre. Da der Schwarzbau zu nahe an der Nachbarsgrenze errichtet wurde, bedurfte es auch einer Änderung des Bebauungsplanes. Zu diesem Zwecke musste sich der Gemeinderat mit dem Fall beschäftigen. Schlussendlich wurde dann ein Plan eingereicht und im Rahmen der Bauverhandlung so getan, als würde die Garage erst errichtet werden, obwohl sie schon seit vielen Jahren steht. Aber das sind eben die unnötigen Details, mit denen ich die hilfsbereiten Leser nicht langweilen wollte, auch deshalb, weil sie für die Beantwortung meiner Ausgangsfrage relativ irrelevant sind.

"Mein Tipp: bemühen Sie sich um präzisere Formulierungen."
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Ich habe auch einen Tipp für Sie. Bemühen Sie sich um Kontinuität in Ihren Aussagen. Präzise Formulierungen und die Kürze als Würze ist etwas schwer unter einen Hut zu bringen.

Trotzdem Danke für Ihre Beteiligung.

schanzenpeter
Beiträge: 414
Registriert: 02.02.2011, 16:48

Re: Amtsmissbrauch im Bauverfahren

Beitrag von schanzenpeter » 05.03.2020, 19:25

Tut mir leid, aber ich dachte auch, dass es sich um ein Gebäude handelt das schwarz errichtet worden ist und dann saniert wurde - neues Dach, neue Fenster etc. Und das Bauamt hat dabei irgenwie mitgeholfen. sorry.

Interessierter
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Re: Amtsmissbrauch im Bauverfahren

Beitrag von Interessierter » 06.03.2020, 06:47

Es kommt öfters vor, dass die Behörde Schwarzbauten von früher nachträglich genehmigt. Dazu muss der Bau aber nach geltenden Rechtsvorschriften genehmigungsfähig sein. Wenn die Tiroler Bauordnung und die OIB Richtlinien eingehalten werden, kann das Gebäude nachträglich genehmigt werden und muss nicht abgerissen werden. Es gibt genaue Vorschriften in der TBO wie hoch eine Garage an der Grundgrenze sein darf. Ist sie zu hoch, müsste mE der Rückbau auf die mögliche Höhe durchgeführt werden, außer der betroffene Nachbar stimmt zu, dass die Garage stehen bleibt. (Meist mit einer Ausgleichszahlung verbunden). Zudem ist noch die Baumasse entscheidend, die auf dem Grundstück hergestellt werden darf. Wird die zulässige Baumasse durch die Garage überschritten, wäre die nachträgliche Genehmigung der Garage ebenfalls nicht möglich.

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