§ 10 a Abs. 1 Z 1 1985 (StbG) - INTEGRATIONSVEREINBARUNG NEU ab 1.10.2017
Verfasst: 21.02.2020, 21:48
Meine Gattin hat seit dem 07.01.2017 den Status "DAUERAUFENTHALT-EU" und möchte nun die österr. Staatsbürgerschaft beantragen. Man hat uns bei der zuständigen Stelle nach telefonischer Anfrage (beim Amt d. burgenländ. Landesregierung) gesagt, dass Ihre bereits im Jahr 2016 abgelegte B1 Prüfung leider nicht mehr gültig sei und nun - eben für die Beantragung der Staatsbürgerschaft - die neue Integrationsprüfung mit einem "Wertemodul" komplett neu absolvieren muss. Ich kann das nicht glauben, wie kann das sein, dass die von meiner Frau abgelegte Prüfung nichts mehr Wert ist? Kann doch nur eine Verarschung sein?
Folgende Überlegungen/Nachforschungen habe ich (auch mit Hilfe eines Rechtsanwaltes angestellt:
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Gemäß § 7 Abs.2 Z.2 des seit 01.10.2017 gültigen Integrationsgesetzes (IntG) dient das Modul 2 der sog. Integrationsvereinbarung einerseits dem "Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen" und andererseits "der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung".
§ 10a Abs.1 Z.1 StbG verlangt für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aber ausschließlich "ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs.2 Z.2 IntG"."Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitenden Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes" sind gemäß § 10a Abs.1 Z.2 StbG im Rahmen des Verleihungsverfahrens in einem eigenen Test nachzuweisen - wovon Antragsteller, die bereits das Modul 2 derIntegrationsvereinbarung erfüllt haben, auch nicht ausgenommen sind (§ 10a Abs.5 iVm. Abs.4a StbG).
Dieser Befund erhärtet sich auch durch den Vergleich mit § 11a Abs.6 Z.1 StbG, wonach die Staatsbürgerschaft auch dann vorzeitig erworben werden kann, wenn der Antragsteller "einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt".Zu B2 ist weder im IntG noch in der Integrationsvereinbarungs-Verordnung ein "Werteteil" vorgesehen.
Hinwieder wird in § 45 Abs.1 Z.2 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU ausdrücklich die Erfüllung des "Moduls 2 der Integrationsvereinbarung" verlangt und somit sowohl der B1-Sprachnachweis als auchder Werteteil. Hierauf nimmt auch § 10a Abs.4 Z.2 StbG bezug, der Bewerber um die österreichische Staatsbürgerschaft vom B1-Sprachnachweis befreit, wenn sie bereits das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Aus alldem folgt, daß der Gesetzgeber von Staatsbürgerschaftswerbern eindeutig nur Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verlangt; hätte er zusätzlich auch noch den "Werteteil" zu B1 verlangt, so hätte er dies auch entsprechend zum Ausdruck bringen können und müssen (zB indem einheitlich die "Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung" verlangt worden wäre).
Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum IntG, denen zufolge im § 10a StbG lediglich Verweisanpassungen beabsichtigt waren (also der Ersatz des bis dahin in Geltung gestandenen § 14 Abs.2 Z.2 NAG durch § 7 Abs.2 Z.2 IntG) und die Bestimmung dadurch keinerlei inhaltliche Änderung erfahren hat; auch § 14
Abs.2 Z.2 NAG verlangte für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung lediglich B1-Sprachkenntnisse, so wie auch § 10a Abs.1 Z.1 StbG in der früheren Fassung.
B1-Sprachzertifikate haben übrigens kein ("Ablaufdatum") - im Gegensatz zu A1 (ein Jahr; § 21a Abs.1 letzter Satz NAG) bzw. A2 (zwei Jahre; § 9 Abs.7 IntG).
Kurzum müsste sich, die jeweils zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde weiterhin mit einem B1--@Deutschzertifikat zufrieden geben müssen und es besteht weder ein Anlaß, die B1-Prüfung mit Werteteil zu wiederholen, noch die B2-Prüfung abzulegen.
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Was meint Ihr dazu, habt Ihr damit Erfahrungen, was sollen wir tun? Neue B1 Prüfung mit Werteteil oder die Behörde rechtlich herausfordern?
Folgende Überlegungen/Nachforschungen habe ich (auch mit Hilfe eines Rechtsanwaltes angestellt:
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Gemäß § 7 Abs.2 Z.2 des seit 01.10.2017 gültigen Integrationsgesetzes (IntG) dient das Modul 2 der sog. Integrationsvereinbarung einerseits dem "Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen" und andererseits "der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung".
§ 10a Abs.1 Z.1 StbG verlangt für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aber ausschließlich "ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs.2 Z.2 IntG"."Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitenden Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes" sind gemäß § 10a Abs.1 Z.2 StbG im Rahmen des Verleihungsverfahrens in einem eigenen Test nachzuweisen - wovon Antragsteller, die bereits das Modul 2 derIntegrationsvereinbarung erfüllt haben, auch nicht ausgenommen sind (§ 10a Abs.5 iVm. Abs.4a StbG).
Dieser Befund erhärtet sich auch durch den Vergleich mit § 11a Abs.6 Z.1 StbG, wonach die Staatsbürgerschaft auch dann vorzeitig erworben werden kann, wenn der Antragsteller "einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt".Zu B2 ist weder im IntG noch in der Integrationsvereinbarungs-Verordnung ein "Werteteil" vorgesehen.
Hinwieder wird in § 45 Abs.1 Z.2 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU ausdrücklich die Erfüllung des "Moduls 2 der Integrationsvereinbarung" verlangt und somit sowohl der B1-Sprachnachweis als auchder Werteteil. Hierauf nimmt auch § 10a Abs.4 Z.2 StbG bezug, der Bewerber um die österreichische Staatsbürgerschaft vom B1-Sprachnachweis befreit, wenn sie bereits das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Aus alldem folgt, daß der Gesetzgeber von Staatsbürgerschaftswerbern eindeutig nur Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verlangt; hätte er zusätzlich auch noch den "Werteteil" zu B1 verlangt, so hätte er dies auch entsprechend zum Ausdruck bringen können und müssen (zB indem einheitlich die "Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung" verlangt worden wäre).
Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum IntG, denen zufolge im § 10a StbG lediglich Verweisanpassungen beabsichtigt waren (also der Ersatz des bis dahin in Geltung gestandenen § 14 Abs.2 Z.2 NAG durch § 7 Abs.2 Z.2 IntG) und die Bestimmung dadurch keinerlei inhaltliche Änderung erfahren hat; auch § 14
Abs.2 Z.2 NAG verlangte für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung lediglich B1-Sprachkenntnisse, so wie auch § 10a Abs.1 Z.1 StbG in der früheren Fassung.
B1-Sprachzertifikate haben übrigens kein ("Ablaufdatum") - im Gegensatz zu A1 (ein Jahr; § 21a Abs.1 letzter Satz NAG) bzw. A2 (zwei Jahre; § 9 Abs.7 IntG).
Kurzum müsste sich, die jeweils zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde weiterhin mit einem B1--@Deutschzertifikat zufrieden geben müssen und es besteht weder ein Anlaß, die B1-Prüfung mit Werteteil zu wiederholen, noch die B2-Prüfung abzulegen.
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Was meint Ihr dazu, habt Ihr damit Erfahrungen, was sollen wir tun? Neue B1 Prüfung mit Werteteil oder die Behörde rechtlich herausfordern?