Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?
Verfasst: 15.02.2020, 21:13
Liebe Forumnutzer*Innen und Rechtskundige,
ich würde mich über eure Hilfe bezüglich eines Sachverhalts freuen, da ich mir nicht ganz sicher bin was hier nun vorliegt (iSv Anspruchsgrundlage für A oder Einrede des B) bzw. was man noch bedenken kann/muss.
Vielen Dank schon im vorhinein
A will den Vertrag Rückgängig machen
B will das Geld behalten
Sachverhaltsdarstellung:
A kauft von B (Privatperson) einen Gebrauchtwagen (Campingbus) iHv. € 6.000.-. Es wird ein Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen, in dem ein Verzicht auf Gewährleistung und zwei bis drei leichte Mängel angeführt werden. Desweiteren vereinbaren sie, dass Reparaturkosten die über € 500.- liegen von B getragen wird.
A kennt B persönlich schon länger und geht von einer Vertrauensbasis aus und erzählt dem B, dass er mit dem Fahrzeug in 4 Monaten mit seinem 10 Monate alten Kind auf eine kleine Reise fahren möchte. B gibt dem A zu verstehen, dass der Preis ok wäre, da er schon ein paar Mal solche Geschäfte getätigt hat (A hingegen ist unerfahren) und dass die Reise kein Problem wäre.
A überlegt, ob es notwendig wäre das Auto vorher in einer Werkstatt überprüfen zu lassen und fragt daraufhin den B. Dieser beschwichtigt und meint, dass dies nicht notwendig sei, da sich ja beide kennen und er momentan keine Zeit hat auf diese Überprüfung zu warten.
Die Transaktion von Geld gegen Ware findet am selben Tag statt. A fährt damit nachhause und es liegen auch bei der Übergabe keine sichtlichen Mängel vor.
Zwei Wochen später will A das Fahrzeug wieder starten, jedoch funktioniert es nicht. Jegliche Versuche scheitern. Daraufhin lässt A das Fahrzeug abschleppen und überprüfen.
Der Mechaniker macht es soweit fahrtauglich (Kosten € 500.-) für eine Überstellung zu einer Prüfstelle die gem. § 57a. Wiederkehrende Begutachtung eine Überprüfung durchführt und dabei schwerwiegende Mängel feststellt, die schon länger zurückliegen müssen. Desweiteren wird behauptet, dass das Fahrzeug durch diese Mängel einen Wert von höchstens € 500.- hätte und nicht zugelassen würde.
A wollte jedoch ein funktionierendes Auto, daher will er seine € 6.000.- plus den € 500.- Mechanikerkosten zurück haben und B dafür das Fahrzeug zurückgeben. B hingegen will den Kauf nicht Rückgängig machen und behauptet, dass das Problem bei A liege und er nicht für diesen Schaden aufkommen müsse.
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ich würde mich über eure Hilfe bezüglich eines Sachverhalts freuen, da ich mir nicht ganz sicher bin was hier nun vorliegt (iSv Anspruchsgrundlage für A oder Einrede des B) bzw. was man noch bedenken kann/muss.
Vielen Dank schon im vorhinein
A will den Vertrag Rückgängig machen
B will das Geld behalten
Sachverhaltsdarstellung:
A kauft von B (Privatperson) einen Gebrauchtwagen (Campingbus) iHv. € 6.000.-. Es wird ein Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen, in dem ein Verzicht auf Gewährleistung und zwei bis drei leichte Mängel angeführt werden. Desweiteren vereinbaren sie, dass Reparaturkosten die über € 500.- liegen von B getragen wird.
A kennt B persönlich schon länger und geht von einer Vertrauensbasis aus und erzählt dem B, dass er mit dem Fahrzeug in 4 Monaten mit seinem 10 Monate alten Kind auf eine kleine Reise fahren möchte. B gibt dem A zu verstehen, dass der Preis ok wäre, da er schon ein paar Mal solche Geschäfte getätigt hat (A hingegen ist unerfahren) und dass die Reise kein Problem wäre.
A überlegt, ob es notwendig wäre das Auto vorher in einer Werkstatt überprüfen zu lassen und fragt daraufhin den B. Dieser beschwichtigt und meint, dass dies nicht notwendig sei, da sich ja beide kennen und er momentan keine Zeit hat auf diese Überprüfung zu warten.
Die Transaktion von Geld gegen Ware findet am selben Tag statt. A fährt damit nachhause und es liegen auch bei der Übergabe keine sichtlichen Mängel vor.
Zwei Wochen später will A das Fahrzeug wieder starten, jedoch funktioniert es nicht. Jegliche Versuche scheitern. Daraufhin lässt A das Fahrzeug abschleppen und überprüfen.
Der Mechaniker macht es soweit fahrtauglich (Kosten € 500.-) für eine Überstellung zu einer Prüfstelle die gem. § 57a. Wiederkehrende Begutachtung eine Überprüfung durchführt und dabei schwerwiegende Mängel feststellt, die schon länger zurückliegen müssen. Desweiteren wird behauptet, dass das Fahrzeug durch diese Mängel einen Wert von höchstens € 500.- hätte und nicht zugelassen würde.
A wollte jedoch ein funktionierendes Auto, daher will er seine € 6.000.- plus den € 500.- Mechanikerkosten zurück haben und B dafür das Fahrzeug zurückgeben. B hingegen will den Kauf nicht Rückgängig machen und behauptet, dass das Problem bei A liege und er nicht für diesen Schaden aufkommen müsse.
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