Erbrecht

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Iw48
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Erbrecht

Beitrag von Iw48 » 31.12.2019, 10:38

Sehr geehrte Damen und Herren, leider ist vor kurzem mein Vater verstorben. Dieser hat mir noch zu Lebzeiten seine Wohnung überschrieben. Meine Schwester und ihr Mann haben vor über 20 Jahren eine Wohnung im selben Haus vom Vater bekommen und zwei weitere Wohnungen sehr günstig meinem Vater abgekauft. Ich habe sorge, dass meine Schwester das Erbe anfechtet und von mir viel Geld verlangt, da ich meine Wohnung erst vor einem Jahr bekommen habe und die Wohnung heute einen viel höheren Wert besitzt als vor 20 Jahren. Hat jemand irgendwelche Tipps oder Ratschläge? LG



mastercrash
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Re: Erbrecht

Beitrag von mastercrash » 31.12.2019, 11:46

Naja, kurz drei Absätze, habe leider wenig Zeit:

Bei Pflichtteilsberechtigten, die bereits zu Lebzeiten Teile des Erbes bekommen haben, ist das zeitlich unbegrenzt anrechenbar. Es ist hier eben der Marktwert zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich, mit anschließender Indexanpassung (§ 788 ABGB). Das wissen Sie vermutlich, da Sie ja den Wert Ihrer Wohnung von vor einem Jahr mit dem Geschenk an Ihre Schwester vor 20 Jahren vergleichen.

Zweitens, wenn sie die anderen genannten Wohnungen sehr günstig, also unter Marktwert vom Vater erworben hat, kann auch die Differenz als Geschenk betrachtet und angerechnet werden wie die andere geschenkte Wohnung. Dies ebenfalls zum Marktwert des damaligen Zeitpunkts mit Indexanpassung.

Dann stellt sich die Frage, ob dadurch Pflichtteile beeinträchtigt wurden, die nicht mehr durch vorhandene Erbmasse befriedigt werden können. Wenn Sie nach der Berechnung wie vorhin dargestellt mehr als den Pflichtteil bekommen haben und Ihre Schwester auch unter Berücksichtigung der damals geschenkten Wohnung und der damals sehr günstig verkauften Wohnungen (zum damaligen Marktwert gerechnet und bei den verkauften Wohnungen die Differenz zum damaligen Marktwert, jeweils mit Indexanpassung) weniger als den Pflichtteil bekommen hat, und dieser auch nicht mehr mit weiterer noch vorhandener Erbmasse ausgeglichen werden kann dann müssten Sie diese Differenz ausgleichen (der OGH spricht in diesem Fall von "der zu Lebzeiten Beschenkte ist passiv klagslegitimiert"), kann also auf diese Differenz geklagt werden. Ich kann mir kaum vorstellen, dass Ihre Schwester zum damaligen Zeitpunkt einen so derben "Schrott" und Sie vor einem Jahr eine solche Luxuswohnung bekommen haben, dass da noch etwas rauskommt. Die Wertdifferenzen müssten ja schon enorm sein. Gegebenenfalls käme bei einer Wohnung geschenkt und zwei billig "verkauft" sogar das Gegenteil raus, nämlich dass Ihre Schwester sogar Ihnen noch etwas schuldet. Im wahrscheinlichsten Fall, aber ohne die Zahlen zu kennen ist es unmöglich dies auch nur ansatzweise seriös zu beurteilen, konnten alle Pflichtteile befriedigt werden.

Im Zweifel sollten Sie das ggf mit den Unterlagen und Zahlen von einem Rechtsanwalt kurz durchrechnen lassen. Wenn der Wert der Wohnungen von damals und von Ihrer Wohnung bekannt ist, sollte das bald ausgerechnet sein.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

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