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Unzurechnungsfähigkeit

Verfasst: 10.12.2019, 21:34
von Banji
Liebe Community!
Der § 11 StGb beschreibt die Zurechnungsunfähigkeit.
Meines Wissens nach werden Täter, denen Unzurechnungsfähigkeit bescheinigt wurde, erst ab einem Strafmaß von 1 Jahr in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.
Aber wie stellt sich die Situation für die Opfer/Geschädigten dar?
Wenn der Täter nicht schuldfähig ist - wo bleibt dann das Opfer mit seinen Schadenersatzansprüchen?
Ein fiktives Beispiel - zum besseren Verständnis :
Eine Person zerkratzt absichtlich ein neues Auto. Im Zuge des Strafverfahrens stellt sich heraus, dass der Täter vermindert schuldfähig ist. Das Verfahren wird eingestellt. Der Autoeigentümer bleibt auf seinen Reparaturkosten sitzen.
Meine Fragen dazu:
* Wird im Zivilrechtsverfahren ebenso auf § 11 StGb Bezug genommen und der Geschädigte fällt mit seinen Ansprüchen durch den Rost ?
* Kann dann so eine Person - salopp ausgedrückt - in der Gegend herumrennen, immer wieder alle möglichen Sachen anstellen, beschädigen usw und es hat NIE rechtlichen Konsequenzen?
* Oder gibt es so etwas ähnliches wie eine "Sachwalter-Haftpflicht-Versicherung", aus der die Ansprüche der Geschädigten befriedigt werden - soferne der Täter einen Erwachsenenvertreter hat

Bin schon sehr neugierig, ob jemand von euch mein in Schieflage geratenes Bild der österreichischen Justiz (da ich es in diesem Fall SEHR täterlastig begünstigt sehe) wieder geraderücken kann.
Banji

Re: Unzurechnungsfähigkeit

Verfasst: 10.12.2019, 23:46
von mastercrash
Ich fasse mich kurz:
Im Zivilrecht gibt es jedenfalls die Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB.
Auch eine eigentlich deliktsunfähige Person kann damit im Ermessen des Richters ganz oder teilweise zu Schadenersatz verurteilt werden.

Re: Unzurechnungsfähigkeit

Verfasst: 18.12.2019, 14:43
von Das_Pseudonym
Wie sieht es aus wenn die Person nur Mindestpension bekommt kann man überhaupt was pfänden?

Re: Unzurechnungsfähigkeit

Verfasst: 28.12.2019, 01:02
von Cicero jun.
1.) Nulla poene sine culpa, 2.) Schadenersatz gibt es nur bei schuldhaften Verhalten (einem Schuldigen)(Der Verursacher des Schadens ist aber schuld unfähig) 3.) Haftpflicht Versicherung für das Verhalten von Gestörten? Welche Versicherung versichert dieses (unberechenbare) Risiko?