Unzurechnungsfähigkeit
Verfasst: 10.12.2019, 21:34
Liebe Community!
Der § 11 StGb beschreibt die Zurechnungsunfähigkeit.
Meines Wissens nach werden Täter, denen Unzurechnungsfähigkeit bescheinigt wurde, erst ab einem Strafmaß von 1 Jahr in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.
Aber wie stellt sich die Situation für die Opfer/Geschädigten dar?
Wenn der Täter nicht schuldfähig ist - wo bleibt dann das Opfer mit seinen Schadenersatzansprüchen?
Ein fiktives Beispiel - zum besseren Verständnis :
Eine Person zerkratzt absichtlich ein neues Auto. Im Zuge des Strafverfahrens stellt sich heraus, dass der Täter vermindert schuldfähig ist. Das Verfahren wird eingestellt. Der Autoeigentümer bleibt auf seinen Reparaturkosten sitzen.
Meine Fragen dazu:
* Wird im Zivilrechtsverfahren ebenso auf § 11 StGb Bezug genommen und der Geschädigte fällt mit seinen Ansprüchen durch den Rost ?
* Kann dann so eine Person - salopp ausgedrückt - in der Gegend herumrennen, immer wieder alle möglichen Sachen anstellen, beschädigen usw und es hat NIE rechtlichen Konsequenzen?
* Oder gibt es so etwas ähnliches wie eine "Sachwalter-Haftpflicht-Versicherung", aus der die Ansprüche der Geschädigten befriedigt werden - soferne der Täter einen Erwachsenenvertreter hat
Bin schon sehr neugierig, ob jemand von euch mein in Schieflage geratenes Bild der österreichischen Justiz (da ich es in diesem Fall SEHR täterlastig begünstigt sehe) wieder geraderücken kann.
Banji
Der § 11 StGb beschreibt die Zurechnungsunfähigkeit.
Meines Wissens nach werden Täter, denen Unzurechnungsfähigkeit bescheinigt wurde, erst ab einem Strafmaß von 1 Jahr in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.
Aber wie stellt sich die Situation für die Opfer/Geschädigten dar?
Wenn der Täter nicht schuldfähig ist - wo bleibt dann das Opfer mit seinen Schadenersatzansprüchen?
Ein fiktives Beispiel - zum besseren Verständnis :
Eine Person zerkratzt absichtlich ein neues Auto. Im Zuge des Strafverfahrens stellt sich heraus, dass der Täter vermindert schuldfähig ist. Das Verfahren wird eingestellt. Der Autoeigentümer bleibt auf seinen Reparaturkosten sitzen.
Meine Fragen dazu:
* Wird im Zivilrechtsverfahren ebenso auf § 11 StGb Bezug genommen und der Geschädigte fällt mit seinen Ansprüchen durch den Rost ?
* Kann dann so eine Person - salopp ausgedrückt - in der Gegend herumrennen, immer wieder alle möglichen Sachen anstellen, beschädigen usw und es hat NIE rechtlichen Konsequenzen?
* Oder gibt es so etwas ähnliches wie eine "Sachwalter-Haftpflicht-Versicherung", aus der die Ansprüche der Geschädigten befriedigt werden - soferne der Täter einen Erwachsenenvertreter hat
Bin schon sehr neugierig, ob jemand von euch mein in Schieflage geratenes Bild der österreichischen Justiz (da ich es in diesem Fall SEHR täterlastig begünstigt sehe) wieder geraderücken kann.
Banji