petert hat geschrieben: ↑15.11.2019, 18:05
Also käme bei einer
STILLEN BETEILIGUNG "nur" eine Gewinnbeteiligung in Frage?
Eine stille Beteiligung wäre besonders interessant, da mein Freund da nicht haftbar wäre.
Nur habe ich gelesen, dass in Falle seiner Mitarbeit, es sich dann wiederum um eine
atypische stille Beteiligung handelt und er dann im Falle des Falles sehrwohl haftbar wäre.
Seine Mitarbeit alleine dürfte nicht ausreichen, um ihn haftbar zu machen, sondern eher seine Mitbestimmung.
Wenn er mitentscheidet was gekauft, zu welchem Preis verkauft, angeboten, nicht angeboten usw... wird, dann wäre er auch maßgeblich an einem etwaigen Misserfolg beteilgt und würde damit ähnlich dem Kommanditisten der an der Geschäftsführung beteiligt ist, haftbar. Es käme daher darauf an, ob er Teil der Geschäftsführung wäre. Dann wäre es auch keine
stille Beteiligung mehr sondern eine GesBR und dort haftet jeder auch persönlich solidarisch für alles.
Wenn er nur Leistungen für das Unternehmen erbringt wird er ebenso wenig haftbar sein wie analog gesehen ein Arbeitnehmer.
Tatsächlich spricht das Gesetz (§§ 179 ff ABGB) überall wörtlich von Beteiligung am Gewinn und von Umsatz ist keine Rede. Dennoch kann es auch möglich sein, eine Umsatzbeteiligung zu vereinbaren, wobei besonders im Gesellschaftsrecht viele zwingende Vorschriften existieren.
Sie können im Rahmen der Privatautonomie aber auch selbst einen Vertrag aushandeln (Vertrag sui generis), ohne auf das "Konstrukt" der stillen Gesellschaft zu bauen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass er nicht sittenwirdig ist und nicht gegen zwingende Normen verstößt. Andernfalls wäre er nämlich absolut nichtig.
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