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Prekär
Beiträge: 5
Registriert: 13.04.2019, 14:59

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Beitrag von Prekär » 11.11.2019, 20:10

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Zuletzt geändert von Prekär am 31.12.2019, 09:44, insgesamt 4-mal geändert.



FHoll
Beiträge: 235
Registriert: 05.03.2018, 12:21

Re: Mit Drohung geantwortet nach Beleidigung

Beitrag von FHoll » 12.11.2019, 07:30

§ 107 StGB Gefährliche Drohung (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen[...]
Eine Gefährliche Drohung erfordert Vorsatz. War es Ihre Absicht, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen? Oder können Sie glaubhaft machen, dass Sie eine andere Absicht hatten? Sie schreiben, Sie hatten Angst, er würde Sie mit Freunden angreifen. Zum einen wäre Ihre Absicht gewesen, Stärke zu zeigen, um dies abzuwenden. Zum anderen hätten Sie unter diesen Voraussetzungen gar nicht die Absicht haben können, ihn in Furcht zu versetzen, denn warum sollte er sich vor Ihnen fürchten, wenn er von kampfbereiten Freunden gedeckt wird?

Auch ohne diese Absicht kann eine Drohung strafbar sein, nämlich als Beleidigung.
§ 115 StGB Beleidigung (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht [...]
Aber die Beleidigung hat ein Hintertürchen:
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
Schätze, das war der Fall. Zudem wurde geflüstert, passt eher nicht zu "öffentlich oder vor mehreren Leuten".

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