Anrechnung von vorempfängen
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Anrechnung von vorempfängen
Laut ABGB sind im verlassenschaftsverfahren Schenkungen die an pflichtteilsberechtigten getätigt wurden auf verlangen eines pflichtteilsberechtigten anzurechnen. Kann ein Notar die Anrechnung von vorempfängen im verlassenschaftsverfahren ablehnen und auf den Rechtsweg nach einantwortung verweisen, wenn ein anderer pflichtteilsberechtigter der Anrechnung nicht zustimmt? Es gibt zu den Schenkungen notariatsakte, Unterschriften und kontoauszüge. Darf der Notar im verlassenschaftsverfahren entscheiden was angerechnet werden darf und was nicht?
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Re: Anrechnung von vorempfängen
Welche Macht gestehen Sie einem Notar in einem Rechtsstaat zu?Interessierter hat geschrieben: ↑31.10.2019, 06:51Kann ein Notar die Anrechnung von vorempfängen im verlassenschaftsverfahren ablehnen und auf den Rechtsweg nach einantwortung verweisen, wenn ein anderer pflichtteilsberechtigter der Anrechnung nicht zustimmt? Es gibt zu den Schenkungen notariatsakte, Unterschriften und kontoauszüge. Darf der Notar im verlassenschaftsverfahren entscheiden was angerechnet werden darf und was nicht?
Scheinbar sind Sie ja in einen recht komplexen Erbschaftsfall verwickelt. Manchmal ist es da nicht falsch sich einen Rechtsbeistand zu nehmen.
Was wann anzurechnen ist ergibt sich aus dem Gesetz. Die einschlägigen §§ habe ich ja auch schon sehr ausführlich in den anderen Threads von Ihnen genannt.
Ja, nicht nur auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten, sondern auf Antrag jedes Erben oder auch eines Antrags durch Anrechnung besser gestellten Vermächtnisnehmers.Interessierter hat geschrieben: ↑31.10.2019, 06:51Laut ABGB sind im verlassenschaftsverfahren Schenkungen die an pflichtteilsberechtigten getätigt wurden auf verlangen eines pflichtteilsberechtigten anzurechnen.
Stellt ein Antragsberechtigter den Antrag, sind die Geschenke entsprechend den Gesetzen anzurechnen. Ein Notar hat da nichts selbst zu entscheiden. Was unter welchen Voraussetzungen (Anträge, Verjährungsfristen) und in welcher Höhe (Wert der Geschenke zum Zeitpunkt der Schenkung zu Lebzeiten) zu berücksichtigen ist ergibt sich ja aus dem ABGB.
Während des Verlassenschaftsverfahrens vor Einantwortung kann Erbrechtsklage durch die (scheinbar) benachteiligte Partei erhoben werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit von Ansprüchen bestehen. Dabei handelt es sich um ein Verfahren außer Streitsachen. Nach Einantwortung kann Erbschaftsklage erhoben werden, um eventuell durch einen anderen Erben zu viel erhaltene Erbschaftsanteile herauszufordern. Hierbei handelt es sich dann um ein streitiges Verfahren.
Aber wie bereits geschrieben, bei schwierigen Sachverhalten und dazu noch solchen, bei denen es um hohe Vermögenswerte geht (Haus) wäre es ratsamer sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.
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