Anrechnung von vorempfängen

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Interessierter
Beiträge: 13
Registriert: 17.10.2019, 09:52

Anrechnung von vorempfängen

Beitrag von Interessierter » 31.10.2019, 06:51

Laut ABGB sind im verlassenschaftsverfahren Schenkungen die an pflichtteilsberechtigten getätigt wurden auf verlangen eines pflichtteilsberechtigten anzurechnen. Kann ein Notar die Anrechnung von vorempfängen im verlassenschaftsverfahren ablehnen und auf den Rechtsweg nach einantwortung verweisen, wenn ein anderer pflichtteilsberechtigter der Anrechnung nicht zustimmt? Es gibt zu den Schenkungen notariatsakte, Unterschriften und kontoauszüge. Darf der Notar im verlassenschaftsverfahren entscheiden was angerechnet werden darf und was nicht?



mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: Anrechnung von vorempfängen

Beitrag von mastercrash » 31.10.2019, 23:51

Interessierter hat geschrieben:
31.10.2019, 06:51
Kann ein Notar die Anrechnung von vorempfängen im verlassenschaftsverfahren ablehnen und auf den Rechtsweg nach einantwortung verweisen, wenn ein anderer pflichtteilsberechtigter der Anrechnung nicht zustimmt? Es gibt zu den Schenkungen notariatsakte, Unterschriften und kontoauszüge. Darf der Notar im verlassenschaftsverfahren entscheiden was angerechnet werden darf und was nicht?
Welche Macht gestehen Sie einem Notar in einem Rechtsstaat zu?

Scheinbar sind Sie ja in einen recht komplexen Erbschaftsfall verwickelt. Manchmal ist es da nicht falsch sich einen Rechtsbeistand zu nehmen.

Was wann anzurechnen ist ergibt sich aus dem Gesetz. Die einschlägigen §§ habe ich ja auch schon sehr ausführlich in den anderen Threads von Ihnen genannt.
Interessierter hat geschrieben:
31.10.2019, 06:51
Laut ABGB sind im verlassenschaftsverfahren Schenkungen die an pflichtteilsberechtigten getätigt wurden auf verlangen eines pflichtteilsberechtigten anzurechnen.
Ja, nicht nur auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten, sondern auf Antrag jedes Erben oder auch eines Antrags durch Anrechnung besser gestellten Vermächtnisnehmers.

Stellt ein Antragsberechtigter den Antrag, sind die Geschenke entsprechend den Gesetzen anzurechnen. Ein Notar hat da nichts selbst zu entscheiden. Was unter welchen Voraussetzungen (Anträge, Verjährungsfristen) und in welcher Höhe (Wert der Geschenke zum Zeitpunkt der Schenkung zu Lebzeiten) zu berücksichtigen ist ergibt sich ja aus dem ABGB.

Während des Verlassenschaftsverfahrens vor Einantwortung kann Erbrechtsklage durch die (scheinbar) benachteiligte Partei erhoben werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit von Ansprüchen bestehen. Dabei handelt es sich um ein Verfahren außer Streitsachen. Nach Einantwortung kann Erbschaftsklage erhoben werden, um eventuell durch einen anderen Erben zu viel erhaltene Erbschaftsanteile herauszufordern. Hierbei handelt es sich dann um ein streitiges Verfahren.

Aber wie bereits geschrieben, bei schwierigen Sachverhalten und dazu noch solchen, bei denen es um hohe Vermögenswerte geht (Haus) wäre es ratsamer sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 58 Gäste