Vollmacht

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rehlein
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Vollmacht

Beitrag von rehlein » 28.10.2019, 10:45

Hallo an alle,
ich habe eine Frage und brauche Hilfe. Ich bekomme von einem engen Angehörigen ein Grundstück überschrieben. Die Unterzeichnung soll vor einem Notar erfolgen. Mir ist es allerdings aus gesundheitlichen Gründen (ich leide an Panikattacken und Angstzuständen) nicht möglich, von zu Hause wegzufahren. Kann ich mittels einer Vollmacht durch meinen Ehegatten vertreten werden? Wenn ja, müsste das dann genau in der Vollmacht erwähnt werden, zu was ich ihn bevollmächtige? Besten Dank für jede Hilfe!!!



mastercrash
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Re: Vollmacht

Beitrag von mastercrash » 28.10.2019, 12:14

Natürlich können Sie nicht durch eine Vollmacht geringerer Form (also schriftlich) bei einem Notariatsakt vertreten werden. Das würde den Notariatsakt ja ad absurdum führen.

Sie brauchen aber auch nicht zwingend von zuhause weg fahren. Sie brauchen nur einen Notar der zu Ihnen nach Hause kommt.

Theoretisch können den Vertrag beide Parteien auch gleichzeitig vor einem anderen Notar unterschreiben, wenn zB beide weit entfernt wohnen und sich nicht bei einem Notar treffen können. Beide Notare informieren über das, worum es geht und fügen die Verträge mit den Unterschriften und ihren Protokollen dann zusammen. Das geht auch auf dem Postweg.

Es kommt öfters vor, dass ein Notariatsakt gewünscht oder erforderlich ist aber eine oder beide Parteien das Haus nicht verlassen können. Einfach beim nächstgelegenen Notar anrufen und einen Termin vereinbaren. Die Hinfahrt ist nicht teuer... das teurere ist, dass es dann eben zwei Notare braucht. Die legen nach der Honorarordnung dann zwar vermutlich einen geringeren Gegenstandswert zugrunde, das wird aber in Summe immer noch teurer sein als ein Notar. Wenn beide nicht allzu weit voneinander wohnen sollte es auch möglich sein, dass der Notar hintereinander zu beiden fährt (bzw die andere Partei selbst ins Notariat kommt). Einfach mit dem Notar abklären. Natürlich sollte es auch möglich sein den Notariatsakt einfach bei Ihnen zuhause gemeinsam mit der anderen Partei und dem Notar durchzuführen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie dazu selbst ins Notariat fahren. Dann zahlen Sie lediglich den Aufpreis für die Fahrt des Notars und der sollte kaum ins Gewicht fallen. Ein Notar verdient für die Zeit, in der er bloß im Auto sitzt und fährt nicht viel mehr als ein Taxifahrer.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

MG
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Re: Vollmacht

Beitrag von MG » 29.10.2019, 09:17

Ergänzend sei festgehalten, dass die obigen Ausführungen, wonach eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages in Notariatsaktsform selbst in der Form als Notariarsakt errichtet werden müsse, nicht richtig ist!

Die vom Obersten Gerichtshof für notwendig erachtete Klarstellung ist durch die Novelle BGBl 1993/692 durch Einfügung eines Abs 1a in § 69 NO erfolgt (1133 BlgNR 18. GP 17; Wagner/Knechtel, Notariatsordnung5 § 69 Rz 7): Nach § 69 Abs 1a NO genügt eine Vollmacht nach Absatz 1 auch zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zu ihrer Gültigkeit des Notariatsakts bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage genügt demnach für den Abschluss eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall eine nach § 69 Abs 1 NO beglaubigte Vollmacht, sofern in der Vollmacht der rechtsgeschäftliche Vorgang genannt ist (Schwimann/Apathy, ABGB**2 § 1005 Rz 3 mwN). Das trifft für die dem Erstbeklagten erteilte Vollmacht zu: Der Bevollmächtigte wird ausdrücklich ermächtigt, "Schenkungen zu machen".


§ 69 NO:
§ 69. (1) Vollmachten, die zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen, müssen entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist; die Vollmachten bedürfen, sofern sie im Ausland errichtet wurden, keiner weiteren Beglaubigung. Vorschriften, die für die Verwendung von Urkunden vor Behörden etwas anderes bestimmen, bleiben unberührt.
(1a) Eine Vollmacht nach Abs. 1 genügt auch zum Abschluß aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zur ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.
(2) Die Vollmachten müssen dem Notar in Urschrift oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften dem Notariatsakt anzuschließen.


Sie können daher auf dem Wege eines Hausbesuches durch den Notar eine entsprechende Spezialvollmacht beglaubigt unterfertigen, mit der dann der/die Bevollmächtigte den Notariatsakt in Ihrem Namen abschließen kann.

Zuletzt ist noch noch darauf hinzuweisen, dass sich der (teure) Notariatsakt auch bei Schenkung einer Liegenschaft in vielen Fällen vermeiden lässt, wenn man in den Vertrag mit aufnimmt, dass eine tatsächliche Übergabe bereits stattgefunden hat. Sie sollten sich dazu noch beraten lassen.

mfG
RA Michael Gruner
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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