Vollstreckbarer Titel nach §371 UGB

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JuliaFranziska
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Registriert: 19.08.2019, 13:06

Vollstreckbarer Titel nach §371 UGB

Beitrag von JuliaFranziska » 19.08.2019, 13:11

Was genau versteht man unter dem vollstreckbaren Titel? Ist dieser gleichzusetzen mit einem Exekutionstitel bzw. muss er sich auf eine Geldforderung beziehen? Oder reicht es, wenn der Partei ein Zurückhalterecht zugesprochen wurde? Wie ist das, wenn das Zurückhalterecht aus §369 UGB nur indirekt zugesprochen wurde, weil die Klage auf Rückgabe des Gegenstandes (von der gegnerischen Partei) abgewiesen wurde?



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