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Teleskopschlagstock

Verfasst: 13.08.2019, 04:09
von eddyd
Also ich hab da diesen Freund, der in seinen Jugendjahren von dem Bruder eines Bekannten einen Teleskopschlagstock geschenkt bekommen hat. Meine Frage ist nun, welche Strafe kann mein Freund erwarten wenn dieser Schlagstock, der sich noch immer in seinem Haus befindet, von Beamten (eventuell im Zuge einer Hausdurchsuchung etc.) gefunden wird?
Hab das Gesetz und das Internet durchforstet und keine konkreten Angaben dazu gefunden, hoffe, dass jemand hier mehr darüber weiß.

Re: Teleskopschlagstock

Verfasst: 13.08.2019, 21:48
von Das_Pseudonym
Eine Firma in AT Verkauft solche und die schreiben das es auf die Spitze drauf ankommt ob dieser "legal" sei oder nicht.
Ist die Spitze rund soll Sie erlaubt sein ist es dagegen ein "Pilz Kopf" soll es angeblich nicht legal sein.
Ich würde den halt notfalls entsorgen. Für Zuhause gibt es genug andere legale sachen die man verwenden kann.
Für unterwegs auch. 8)

Re: Teleskopschlagstock

Verfasst: 16.08.2019, 09:04
von FHoll
§ 50 Waffengesetz
(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, [...] verbotene Waffen [...] unbefugt besitzt, ist vom ordentlichen Gericht [...] mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen [...] zu bestrafen.

Das gilt aber nur, wenn sie bei der Hausdurchsuchung gefunden werden.

Nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.
Das_Pseudonym hat geschrieben:
13.08.2019, 21:48
Ich würde den halt notfalls entsorgen.
Darf man halt auch nicht, der Vorschlag könnte außerdem als Aufforderung zu einer Straftat interpretiert werden.

Re: Teleskopschlagstock

Verfasst: 16.08.2019, 10:22
von Das_Pseudonym
Zersägen und Entsorgen was willst du dann damit machen?

Re: Teleskopschlagstock

Verfasst: 16.08.2019, 11:04
von FHoll
Ist was anderes als bloß entsorgen :roll:

Re: Teleskopschlagstock

Verfasst: 16.08.2019, 22:26
von eddyd
FHoll hat geschrieben:
16.08.2019, 09:04
§ 50 Waffengesetz
(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, [...] verbotene Waffen [...] unbefugt besitzt, ist vom ordentlichen Gericht [...] mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen [...] zu bestrafen.

Das gilt aber nur, wenn sie bei der Hausdurchsuchung gefunden werden.

Nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.
Das_Pseudonym hat geschrieben:
13.08.2019, 21:48
Ich würde den halt notfalls entsorgen.
Darf man halt auch nicht, der Vorschlag könnte außerdem als Aufforderung zu einer Straftat interpretiert werden.

Wie wahrscheinlich ist es für einen unbescholtenen Bürger dafür eine Freiheitsstrafe zu kassieren?