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Angebot = Urkunde lt §223 StGB

Verfasst: 22.06.2019, 20:05
von a684dd572b1887661782981659331eed_154
Hallo Leute.

Ist ein unverbindliches Kreditangebot eine Urkunde lt. §223 StGB?

Angebot wurde geändert und an einen Kreditvermittler weitergeleitet. Urkundenfälschung lt. §223 StGB?

Es gab keinen Vermittlungsauftrag mit dem Kreditvermittler und es ist auch kein Geschäft entstanden. Finanzierung wurde 2 Wochen davor mit der Bank von der das Angebot stammt abgeschlossen.

Reales Strafmaß, bitte um Einschätzung.

Danke.

Re: Angebot = Urkunde lt §223 StGB

Verfasst: 22.06.2019, 21:27
von a684dd572b1887661782981659331eed_154
Ein unverbindliches Angebot ist ja keine:

Nach der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 7 StGB ist eine Urkunde eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

Ich habe ja mit einem unverbindlichen Angebot kein Recht und kein Rechtsverhältnis. Aber auch keine Tatsache von rechtlicher Bedeutung. = unverbindlich.

Oder?

Re: Angebot = Urkunde lt §223 StGB

Verfasst: 23.06.2019, 12:23
von Heron
In welchem Stadium befindet sich das Verfahren? Inwiefern wurde das Schriftstück verändert? Handschriftliche Ergänzungen/Streichungen oder Veränderung zB mittels Computer, die den Eindruck erweckt, vom ursprünglichen Aussteller zu stammen?

Zum strafrechtlichen Urkundenbegriff sei auf den Rechtssatz zur Entscheidung OGH 12 Os 104/74 (Rechtssatznummer RS0092142) verwiesen:
Wesentlich für eine Urkunde im Sinne § 74 Z 7 StGB StGB ist das Vorliegen einer Gedankenerklärung, die schriftliche Verkörperung dieser Erklärung, die Abgabe der schriftlich verkörperten Erklärung zu rechtserheblichen Zwecken und die Erkennbarkeit des Ausstellers dieser Erklärung.

Wenn in Ihrem Fall dem unverbindlichen Angebot kein Bindungswille zu entnehmen ist, also Sie das Angebot nicht durch Abgabe einer Annahmeerklärung annehmen können, handelt es sich beim „Angebot“ zivilrechtlich um eine sogenannte invitatio ad offerendum, also um eine Einladung zur Abgabe eines Angebots Ihrerseits. Da einer solchen Einladung zur Anbotslegung kein Bindungswille des Ausstellers entnehmbar ist, es sich in rechtlicher Sicht um keine Willenserklärung handelt und somit keine direkte Rechtswirkung entfaltet wird, könnte ein solches Schriftstück tatsächlich nicht unter den strafrechtlichen Urkundenbegriff fallen.

Im Weiteren ließe sich bei der Veränderung des Schriftstücks einhaken. Als Verfälschung einer echten Urkunde sind solche Veränderungen einer Urkunde unter Strafe gestellt, die den gedanklichen Inhalt der Urkunde verändern, die wahre Identität des Ausstellers der Veränderungen verschleiern und den Anschein in Anspruch nehmen, vom eigentlichen Aussteller der Urkunde zu stammen. Insofern ist zB die Vornahme von handschriftlichen Veränderungen/Ergänzungen an einem Anbot zur Legung eines Gegenanbots nicht strafbar. Demgegenüber kann aber eine solche Veränderung eines Anbots zB mittels Computer, die den gedanklichen Inhalt der Urkunde verändert (also zB veränderte Konditionen/Preis) und den Anschein erweckt, vom ursprünglichen Aussteller zu stammen, strafbar sein. Insofern sollte unbedingt Abstand davon genommen werden, ein Anbot bzw. auch eine Einladung zur Anbotslegung zu verändern, um einen anderen Mitbewerber unter Druck zu setzen und besonders günstige Konditionen zu erhalten. Im ungünstigsten Fall wäre ein solcher Sachverhalt als (versuchter) schwerer Betrug nach § 15, 146, 147 StGB zu bewerten. Im Übrigen könnte der geschilderte Sachverhalt eine versuchte Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 StGB darstellen, die jedoch nur mit Ermächtigung der in den Rechten verletzten Person zu verfolgen ist.

Re: Angebot = Urkunde lt §223 StGB

Verfasst: 23.06.2019, 17:44
von a684dd572b1887661782981659331eed_154
Es gibt noch kein Verfahren, ich wurde nur von der Bank aufgefordert Stellung bis xx.x zu nehmen. Mit dem Hinweis auf StGB §223 im Falle einer Urkundenfälschung mit Strafandrohung.

Das Angebot wurde mit dem Computer verändert, aber teilweise mit unglaubwürdigen Beträgen, mit dem Zweck meine Daten zu schützen und dem Kreditvermittler „einen Knochen hinzuwerfen“

Auch die Formatierung ist fehlerhaft, Schriften nicht mittig, teilweise schief.

Die Finanzierung wurde ja bereits vereinbart mit der gleichen Bank. 2 Wochen vorher.

Wie gesagt, Finanzierung mit Bank A vereinbart, Verälschtes Angebot an Kreditvermittler(kein vermittlungsauftrag), Kreditvermittler sendet Angebot an Bank A und Bank A meldet sich bei mir.

Ich muss mich noch bei Bank A melden bis zum xx.x

Kein Schaden entstanden, keine Betrugsabsicht(da schon abgeschlossen), eigentlich wäre Täuschung hier vorliegend. Aber irgendwie auch nicht, da sowieso kein Angebot vom Kreditvermittler gekommen ist, bzw ich den Kontakt abgebrochen habe.

Die Konditionen habe ich auch nicht besonders verändert, Kreditvermittler hat mir am Telefon eigentlich schon viel bessere Konditionen angeboten.