Ohne gültigen Personalausweiß

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
tomkf
Beiträge: 5
Registriert: 14.05.2019, 18:44

Ohne gültigen Personalausweiß

Beitrag von tomkf » 22.06.2019, 00:29

Hallo nur intressenshalber mal ne frage! Ich bin im EU Ausland zB. Ungarn Italien ect. werde dort nicht kontrolliert bei Ein- und Ausreise jedoch in Österreich bei der Einreise. Angenommen mein Perso ist abgelaufen kann ich da dann bestraft werden? Bzw muss ich ein Reisedokument in Österreich vorlegen oder reicht ein Führerschein?
Ich denke ja da ich dann schon wieder in Österreich bin können die mich ja nicht abstrafen oder oder doch? Muss ich ein Reisedokument vorlegen Reisepass oder Perso, können die darauf bestehen den mit dem Führerschein kann ich mich ja hier genauso Ausweise und geh der ausweispflicht nach?



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Ohne gültigen Personalausweiß

Beitrag von Heron » 22.06.2019, 19:54

Ich verweise auf § 2 Passgesetz:
§2 PassG - Ausreise und Einreise
§ 2. (1) Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 24 Abs. 1, die Einreise nicht versagt werden.
Beim Grenzübertritt nach Österreich benötigen Sie demnach ein den Grenzübertritt berechtigendes Dokument (idR Reisepass/Personalausweis). Weiters sei erwähnt, dass auf Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen in manchen Ländern die Ein-/Ausreise auch mit einem bis zu fünf Jahre abgelaufenen Reisepass zulässig ist (sowohl Ungarn als auch Italien sind davon umfasst). Eine Ein-/Ausreise mit einem abgelaufenen Personalausweis ist dagegen nicht zulässig.

Bei Zuwiderhandeln drohen die in § 24 PassG festgelegten Sanktionen:
§ 24 PassG - Strafbestimmungen
(1) Wer
1. rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2),
2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet oder
3. trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.

(2) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 56 Gäste