Wohnungseigentum
Verfasst: 08.06.2019, 11:43
Ein Wohnungseigentümer hat im Wege der Hausverwaltung eine Rechnung aus dem Jahre 1992!! und zwei Rechnungen aus dem Jahre 2017 vorgelegt über von ihm veranlasste Gartengestaltungsarbeiten auf Allgemeingrund, ohne hierfür die entsprechenden Beschlüsse zuvor eingeholt zu haben.
Nun soll darüber abgestimmt werden, ob diese aus der Rücklage refundiert werden sollen.
Abgesehen von der Vorgangsweise irritiert mich der Umstand, dass man eine 27Jahre alte Rechnung zur Refundierung vorlegen kann; ist nach drei Jahren diese Forderung nicht verfallen, oder gibt nach WEG diese Fristen nicht?
Nun soll darüber abgestimmt werden, ob diese aus der Rücklage refundiert werden sollen.
Abgesehen von der Vorgangsweise irritiert mich der Umstand, dass man eine 27Jahre alte Rechnung zur Refundierung vorlegen kann; ist nach drei Jahren diese Forderung nicht verfallen, oder gibt nach WEG diese Fristen nicht?