Privatverkauf Auto - Käufer klagt bekannten Schaden

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he_li
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Privatverkauf Auto - Käufer klagt bekannten Schaden

Beitrag von he_li » 27.05.2019, 18:37

Ich habe mein Auto privat verkauft, dazu den ÖAMTC Kaufvertrag verwendet und die Gewährleistung ausgeschlossen.
Über frühere Mängel aufgeklärt und alle bisherigen Werkstattrechnungen sowie die letzten zwei Pickel-Gutachten dazugeben.
Auto: 195.000 km und 2.500 EUR Kaufpreis.

Dem Käufer ist bei der Probefahrt ein kleines Problem mit der Beschleunigung zwischen Drehzahl 2000 und 3000 aufgefallen. Ich habe gesagt, ich kenne das Problem nicht. Er hat gemeint, er weiß, dass das ein kleines Ventil am Dieselfilter ist und das eine ganz einfache Reparatur ist. Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich 100 EUR nachlasse und das Pickerl noch machen (wegen dem Mangel und weil der Keilriemen nicht gemacht ist).

3 Tage nach dem Kauf ruft er mich an und meint der Turbolader ist kaputt, nicht ein kleines Ventil am Dieselfilter. Beim Heimfahren ist ihnen auch aufgefallen, dass das Auto nicht schneller als 130 km/h geht - kann ich nicht sagen, bin in letzter Zeit nur Bundesstraße gefahren. Er: er braucht dringend eine Lösung, weil er kein Auto hat. ich hab ihm gesagt ich muss mich erst über meine Pflichten informieren, wir telefonieren nächsten Tag am Abend. Nächsten Tag hat er mir dann gesagt, dass der Schaden schon behoben wurde - hat er veranlasst. Kosten: EUR 760

Seine Werkstatt hat mir gesagt, dass der Schaden beim Pickerlmachen nicht auffällt und auch ihnen nicht aufgefallen wäre, wenn sie nicht darauf hingewiesen worden wären. Auch ist er nicht Pickerlrelevant.

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung - daher meint der Anwalt, wir sollen uns auf eine Kulanzlösung einigen. Der Gewährleistungsausschluss ist gut, aber das Problem sei, dass ich noch das Pickerl gemacht habe - das kann ich allerdings nicht nachvollziehen worum das ein Problem ist?! Der Käufer will jetzt 500 EUR von mir, macht zwar nicht viel Unterschied aber auf eine halbe/halbe-Lösung lässt er sich nicht ein.

Mein Gedanke: Gewährleistung ist ausgeschlossen, er wusste von einem Schaden, und er hat gemeint, dass es eine ganz einfache Reparatur ist und nicht ich habe ihn in die Irre geführt.

Was meint ihr, muss ich für den Schaden aufkommen? Oder trägt er die Kosten selbst? Teilschuld? Bitte um eure Hilfe! Danke!



he_li
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Re: Privatverkauf Auto - Käufer klagt bekannten Schaden

Beitrag von he_li » 27.05.2019, 21:26

ich habe nun diesen Gesetzestext gefunden:
Nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB sind alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt, was der Verkäufer beweisen muss.1) Palandt/Putzo, § 442 BGB Rdnr. 6. Kenntnis in diesem Sinne setzt positives Wissen derjenigen Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen, wobei sich das Wissen auch auf die rechtliche Bedeutung und den Umfang des Mangels erstreckt.2) Palandt/Putzo, § 442 BGB Rdnr. 7.

Der Käufer hat den Eindruck gemacht, sich sehr gut mit Autos auszukennen und hat uns lang und breit erklärt, dass es sich bei dem Mangel um ein Ventil handelt. Er übernimmt die Reparatur. Da hat er sich aber wie sich rausstellte geirrt.

Heißt das nun, dass er einen Anspruch hat?

Heron
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Re: Privatverkauf Auto - Käufer klagt bekannten Schaden

Beitrag von Heron » 28.05.2019, 17:08

BGB ist die Abkürzung für das (deutsche) Bürgerliche Gesetzbuch als Kodifikation des deutschen Privatrechts. Auch die angeführten Links beziehen sich auf deutsches Recht. Für in Österreich geschlossene Vertragsverhältnisse ohne Auslandsbezug ist dieses im Regelfall nicht anwendbar, sondern österreichisches Recht maßgebend.

Da Sie in Ihrer Schilderung erwähnen, ein ÖAMTC-Vertragsmuster verwendet zu haben, gehe ich davon aus, dass auf den Sachverhalt österreichisches Recht anzuwenden ist. Ich nehme an, dass der Käufer bei wirksam ausgeschlossener Gewährleistung die beanspruchte Preisminderung mit dem Vorliegen eines Geschäftsirrtums nach § 871 ABGB begründet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass grundsätzlich ein Irrtum über das Vorliegen eines Mangels am Fahrzeug ein beachtlicher Irrtum darstellen kann, jedoch anhand Ihrer Schilderung aus meiner Sicht keine der in § 871 ABGB bestimmten Anfechtungsvoraussetzungen erkennbar vorliegt. Entsprechend der genannten Bestimmung wäre eine Irrtumsanfechtung seitens des Käufers nur dann möglich, wenn Sie den Irrtum veranlasst hätten, er Ihnen auffallen hätte müssen oder rechtzeitig aufgeklärt wurde. Unter Veranlassen eines Irrtums wird dabei ein ein aktives Tätigwerdens oder ein Unterlassen einer verkehrsüblichen Aufklärung verstanden, beides dürfte Ihrer Schilderung nach nicht der Fall sein.

Auch ein Fall einer Läsio enormis liegt augenscheinlich nicht vor. Ob der Mangel beim „Pickerl“ erkennbar gewesen wäre bzw. auffallen hätte müssen, wird ein Sachverständiger beantworten können.

Das_Pseudonym
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Re: Privatverkauf Auto - Käufer klagt bekannten Schaden

Beitrag von Das_Pseudonym » 31.05.2019, 17:59

Das wird ein deutscher Spam Bot sein. :evil:

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