Prekaristisch Überlassung

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Philipp1993
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Prekaristisch Überlassung

Beitrag von Philipp1993 » 22.05.2019, 15:30

Hallo,

Ich habe ein Problem mit einer Person die in einem Gebäude "wohnt" die ihm durch einen Prekaristischen Vertrag überlassen wurde.

Die Situation ist wie folgt: Ich habe der Person im März den Vertrag aufgelöst, danach hat sich jene Person einen Anwalt genommen und die Auflösung prüfen lassen.( ich weiß leider nicht was sich erhofft wird, wahrscheinlich Geld)

Diese Person ist seit Anfang Mai nicht mehr im Gebäude (scheinbar für 1-2 Monate in Amerika)

Seit ca.7 Mai ist ein Bereich im Gebäude Baufällig gemeldet, durch einen Abrissbescheid.

Da die Person mehreren Leuten ohne meine Erlaubnis Schlüssel gegeben hat.
Würde ich gerne 1 Schloss austauschen und die anderen Türen versperren, falls die besagte Person wieder kommt würde ich auch wieder einen Schlüssel aushändigen.

Meine Bedenken sind bezüglich des Einsturzgefährdeten Bereiches, da ich nicht wirklich sagen kann wann und wieviel Leute in das Gebäude gehen.

Ich bin mi leider da nicht sicher ob ich da in irgendeiner Form gegen das Gesetzt verstoße.

Danke im voraus für die Auskunft

mfg
Philipp



Heron
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Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Prekaristisch Überlassung

Beitrag von Heron » 22.05.2019, 16:34

Hat der frühere Bewohner noch eine Form eines Besitzrechtes (zB Mieter oder Leihnehmer als Rechtsbesitzer; nur unter gewissen Voraussetzungen auch ein Prekarist), könnte bei einem eigenmächtigen Austausch des Schlosses eine Besitzstörung vorliegen. Eventuell könnte das Absperren des Hauses auch gerechtfertigt sein, zB wenn Sie (ohne Schuld an der Baufälligkeit des Gebäudes zu haben) einer verwaltungsrechtlich bestimmten Sicherungspflicht nachkommen.

Lassen Sie sich in der gesamten Angelegenheit rasch rechtlich beraten. Sollte der Prekarist nach Widerruf des Prekariums der Aufforderung zur Rückstellung keine Folge geben, steht Ihnen als Sachbesitzer offen, diese Besitzanmaßung mittels Besitzstörungsklage zurückzuweisen. Diese muss aber innerhalb von 30 Tagen erhoben werden.

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