Schadensfall Versicherung Abwehrdeckung

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tomkf
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Schadensfall Versicherung Abwehrdeckung

Beitrag von tomkf » 16.05.2019, 16:47

Folgender Fall hat sich zugetragen!
Wir fuhren mit dem Auto zu einer Freundin auf einen öffentlichen Platz wo sie mit ihren Hund war! Schotterplatz mit Teich! Als meine Frau ausstieg ging sie in richtung Freundin und Hund als sie 4-5 Meter weit vom KFZ weg war rief sie nach dem Hund. Der lief so gleich los. Aber an statt zu ihr zu laufen lief er an ihr vorbei und zum KFZ dort angekommen sprang er plötzlich auf die Motorhaube. Unsere Freundin kamm gleich und holte ihn runter als er unten war sprang er aber wieder hoch und erneut holte sie ihn runter. Das passierte 3 mal bis sie ihn endlich angeleint hatte.
So für uns ein klarer Versicherungsfall da der Hund ja versichert ist. Also bei der Versicherung einen Schadensfall gemeldet.
Die Antwort war wie folgt

besten Dank für die Einreichung der Schadenmeldung.



Hier ist aber ganz eindeutig Abwehrdeckung zu geben , da eine Vernachlässigung der Aufbewahrungspflicht der Vn über den Hund gemäß § 1320 ABGB hier keinesfalls besteht.



Vielmehr handelt es sich um einen eigenverschuldeten Vorfall seitens der Geschädigten, da diese ja sogar noch den Hund zum Auto gerufen hat

So nun ist es so das sie den Hund zwar rief aber dies 5 Meter vor dem Auto und der an ihr vorbei lief und aufs Auto.
Der Hund war auf einen öffentlichen Platz und nicht angeleint obwohl Leinenpflicht besteht lt. Steirischen Landes-Sicherheitsgesetz par.3b Absatz 3!
So wessen schuld ist es jetzt? Wäre er an der Leine gewessen hätte er nicht aufs Auto können.
Hätte sie nicht gerufen wäre er vl auch nicht her gelaufen



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Schadensfall Versicherung Abwehrdeckung

Beitrag von Heron » 22.05.2019, 17:08

Abschließend klären lässt sich die Frage nach dem Verschulden im Forum nicht. Ich halte es für möglich, dass in Ihrem Fall eine Verschuldensteilung als angemessen gesehen wird, da das Rufen des Hundes erst veranlasst hat, dass sich dieser in Ihre Richtung bewegt hat. Zudem dürfte beim Rufen des Hundes schon ersichtlich gewesen sein, dass dieser nicht angeleint ist.

Wenn Sie die Versicherung nicht von Ihrer Rechtsansicht überzeugen können und etwa auch ein Aufforderungsschreiben (Anwalt, Konsumentenschutzinstitutionen, AK) kein Einlenken bewirkt, steht Ihnen offen, Klage zu erheben.

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