Die Erzwingung einer Parifizierung (Wohnungseigentumsbegründung) kann über den Weg der so genannten "Teilungsklage", also einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft erfolgen.
Wenn eine Aufteilung der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum möglich ist (das würde ein Sachverständiger im Gerichtsverfahren beurteilen), dann entscheidet das Gericht auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch die von Ihnen angestrebte Parifizierung. Wäre diese nicht durchführbar (etwa, weil eine Liegenschaft nur mit einem kleinen Einfamilienhaus bebaut ist, in dem man keine zwei oder mehrere Einzelwohnungen bilden kann), dann würde das Gericht zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft den Weg der "Zivilteilung" gehen und damit die Zwangsversteigerung der gesamten Liegenschaft anordnen und dann den Versteigerungserlös zwischen den Miteigentümern in Entsprechung deren Anteile verteilen.
Da das Gesetz jedem Miteigentümer das Recht einräumt, die Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft zu verlangen, gibt es nur ganz wenige Gründe, mit denen ein Miteigentümer dies verhindern kann. Das Gesetz (§ 830 ABGB) nennt dazu die "Unzeit" ("gerade jetzt wäre es für den/die anderen Eigentümer besonders ungünstig") oder "zum Nachteile der anderen" (dem/den Miteigentümer/n würen besondere Schäden durch die Teilung entstehen).
Beides wird sehr streng geprüft und führt dazu, dass man als Kläger eine solche Klage (nach vorheriger entsprechender fachlicher Prüfung) kaum verlieren kann. Dies wiederum führt dazu, dass der/die anderen Miteigentümer die Teilung nicht verhindern können und auch noch die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen müssen.
Mit diesen Argumenten sollte man daher den/die anderen Miteigentümer konfrontieren und ihnen die Chance geben, vielleicht einvernhemlich zu prüfen, ob man nicht (freiwillig) Wohnungseigentum begründen möchte. Das wäre deutlich rascher und auch deutlich billiger zu erledigen.
In jedem Falle sollten Sie sich vor Setzung allfälliger Schritte fachlich beraten und begleiten lassen.
mfG
RA Michael Gruner
www.grupo.at
P.S.
In dieser Entscheidung des OGH finden sich einige Informationen zum Thema:
http://www.jusguide.at/index.php?id=88& ... ws%5D=4656