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Pfändbare Gegenstände? + Vertrag für Dritten abgeschlossen

Verfasst: 03.05.2019, 18:44
von Sloth
Hallo Leute!

Ich habe leider etwas sehr Dummes gemacht. :roll: Ich habe für jemanden mehrere Verträge abgeschlossen und obwohl diese Person in einen Vertrag bestätigt, dass sie für alle Kosten, die damit zusammenhängen, aufkommt, habe ich bis jetzt keinen Cent bekommen und muss nun alles (ca. 15.000€) bezahlen. Da mir die Person über mehrere Monate immer wieder versicherte, dass ich das Geld bekomme und ich einfach unfähig war mich damit zu beschäftigen, wurde ich nun verklagt und werde exekutiert.
Ich habe zwei Fragen: Bringt es mir etwas, wenn ich diese Person verklage? Soweit ich weiß, hat er selbst kein Geld.
Meine zweite Frage: Ich habe die Möglichkeit insgesamt 1500€ zu zahlen und nicht exekutiert zu werden oder halt dies nicht zu zahlen und exekutiert zu werden.
Ich studiere zZ und werde von meinen Eltern mit 400€ im Monat unterstützt, mein Geld kann man demnach nicht pfänden. Aber meine Sachen sollen gepfändet werden. Was bedeutet das? Werden jetzt meine ganzen Sachen einfach mitgenommen? Ich habe nicht viele wertvolle Dinge, aber ich habe sehr viel kleinere Sachen, wie Dekokram (jeweils zwischen 5 und ca. 100€), sehr viel Malsachen (Pinsel, Farben, Leinwände usw. ...die waren alle ziemlich teuer), Laptop, Tablet, viel Schmuck (meist Modeschmuck, aber auch Silberschmuck, den ich selbst gemacht habe), sehr viel Werkzeug (von meinem Lehrberuf, den ich momentan aber nicht ausführe) und sehr viele Bücher (jeweils von 10€ - 150€ in etwa).
Und ich habe zwei Mitbewohner, die sich sehr große Sorgen um ihre eigenen Sachen machen. Was geschieht mit deren Dingen?

Ich wäre euch wirklich sehr dankbar, wenn ihr mir weiterhelfen könntet.

Und bitte - macht niemals so etwas Dummes wie ich, völlig egal, wie Leid euch dieser Mensch tut und wie gern ihr ihm helfen möchtet. Ich will nicht wissen, wie viele Leute sich durch soetwas schon das Leben genommen haben. :!:

LG, :)

Re: Pfändbare Gegenstände? + Vertrag für Dritten abgeschlossen

Verfasst: 03.05.2019, 19:02
von Heron
Wenn die Gegenseite bereits über einen vollstreckbaren Titel verfügt, würde ich an Ihrer Stelle die Forderung begleichen oder mit dem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung treffen (alles andere verursacht nur weitere Kosten) und parallel prüfen lassen, welche Kostenteile vom Dritten, für den dieser Aufwand geleistet wurde, eingefordert werden können. Wenden Sie sich hierzu am besten an einen Anwalt. Wo und wie Sie eine kostenlose erste anwaltliche Auskunft in Anspruch nehmen können erfahren Sie auf der Seite der Rechtsanwaltskammer Ihres Bundeslandes.

Auf Gegenstände im Eigentum der Mitbewohner kann natürlich nicht Exekution geführt werden; würde eine Sache im Eigentum eines Mitbewohners bei der Fahrnisexekution in das Pfändungsprotokoll aufgenommen oder vom Gerichtsvollzieher mitgenommen werden, wäre auch eine gerichtliche Durchsetzung im Wege einer Exszindierungsklage möglich.

Re: Pfändbare Gegenstände? + Vertrag für Dritten abgeschlossen

Verfasst: 03.05.2019, 22:27
von Sloth
Danke für die schnelle Antwort,
ich habe bereits um eine Ratenzahlung angesucht, allerdings übersteigt diese mein monatliches Geld von 400Euro und somit kann ich sie momentan leider nicht zahlen ohne meine Wohnung zu verlieren. Ich hab zwar bereits Mindestsicherung angesucht und auch zumindest über die Ferien einen Job gefunden, aber bis dahin vergehen wieder 2, 3Monate, in denen ich sicher noch mehr zahlen muss. Oiii das ist alles furchtbar. :/ :)

Ich war auch bereits bei einer kostenlosen Rechtsberatung. Mir wurde gesagt, dass ich eine Klage sehr wahrscheinlich gewinne, jedoch verfüge ich momentan nicht über genügend Geld, um einen Anwalt zu bezahlen. Soweit ich weiß, ist außerdem derjenigen, für den ich dir Verträge unterschrieben habe, selbst nicht in der Lage etwas zu bezahlen. Ich frage mich deshalb, ob es mir irgendwas bringen würde, wenn ich nun das Geld für einen Anwalt ausgeben würde ohne dadurch irgendein Geld zurückzubekommen?
Möglicherweise würden die Gläubiger dann etwas netter sein und mir eine geringere Ratenzahlung gewähren, die ich auch zahlen kann? Das wäre der Idealfall! :)
Ich habe gehört, dass es eine Verfahrenshilfe gibt und mir dann ein Anwalt gratis zugeteilt wird - wäre dies dann wirklich kostenlos? Fülle ich den Antrag einfach aus und schicke ihm zum Gericht?

Weiß vlt jemand etwas bezüglich pfändbare Gegenstände? Gibt es da einen Mindestwert, den die Sachen haben müssen, um gepfändet zu werden oder wird einfach alles mitgenommen?

Vielen Dank an alle, die sich die Zeit nehmen und meinen Post lesen! :)

Re: Pfändbare Gegenstände? + Vertrag für Dritten abgeschlossen

Verfasst: 04.05.2019, 11:01
von Heron
Zahlt Ihr Schuldner (also der Dritte) nicht von sich aus, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist (in Ihrem Fall kommt vermutlich die kurze dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung) Klage erheben, mit dem rechtskräftigen Urteil ist dann eine Exekutionsführung in den folgenden 30 Jahren möglich.

Sollten die Kosten der Prozessführung Ihren Unterhalt gefährden, können Sie Verfahrenshilfe beantragen. Abhängig davon, in welchem Umgang diese genehmigt wird, werden Sie (vorerst vorläufig) von den Gerichtskosten befreit und es kann Ihnen ein Anwalt als Verfahrenshelfer beigestellt werden. Obsiegen Sie im Verfahren zur Gänze, haben Sie keine Verfahrens- oder Anwaltskosten zu tragen. Zur Klageerhebung können Sie sich am Amtstag (Dienstag) an das Bezirksgericht wenden, dort werden Sie angeleitet. Sinnvoll ist, sich vorab auf der Website des Gerichts zu informieren, ob eine telefonische Anmeldung notwendig ist und den ausgefüllten Antrag auf Verfahrenshilfe samt angeschlossenem Vermögensbekenntnis bereits mitzunehmen (https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justi ... hilfe.aspx).

Wurde die Fahrnisexekution bewilligt, wird der Gerichtsvollzieher an Ihrem Wohnort erscheinen und Sie zuerst zur Leistung der Zahlung bzw. einer Teilzahlung auffordern (also Übergabe von Geld an den Gerichtsvollzieher). Ist dies nicht möglich, schaut sich der Gerichtsvollzieher nach pfändbaren Gegenständen um. Reichen diese offensichtlich nicht aus, die Forderung zu befriedigen, wird der Gerichtsvollzieher mit Ihnen ein Vermögensverzeichnis aufnehmen. Dieses müssen Sie bei strafrechtlichen Sanktionen vollständig und wahrheitsgemäß abgeben. Dabei werden Sie neben Bankvermögen etc. auch anzugeben haben, dass Sie eine Forderung gegenüber dem Dritten haben. In der Folge kann diese Forderung auf Antrag dem betreibenden (exekutionsführenden) Gläubiger überwiesen werden. Der betreibende Gläubiger kann die Forderung vom Dritten einziehen und den Dritten auch auf Zahlung klagen (sog. Drittschuldnerklage). Erst wenn der Dritte tatsächlich zahlt, werden Sie in diesem Umfang von der Schuld befreit. Alle Vollzugsmaßnahmen des Gerichts bewirken jedoch Kosten, die Ihnen auferlegt werden.

Welche Gegenstände nicht gepfändet werden dürfen, ist zB hier zusammengefasst:
https://www.schuldnerberatung-wien.at/b ... ieher.html

Die Pfändung erfolgt durch Beschreibung des Gegenstands im Pfändungsprotokoll, zudem wird eine Pfändungsmarke geklebt. Kleine wertvolle Gegenstände, zB Schmuck oder vorgefundenes Bargeld, können vom Gerichtsvollzieher auch mitgenommen werden. Geringwertige, nicht kostendeckende Gegenstände werden nicht gepfändet.

Re: Pfändbare Gegenstände? + Vertrag für Dritten abgeschlossen

Verfasst: 04.05.2019, 18:41
von Sloth
Danke für die Info! Das ist wirklich sehr hilfreich! :)

Vielleicht kannst du mir noch eine kurze Frage beantworten - es geht um zwei unterschiedliche "Sachen", muss ich für beide eine eigenständige Verfahrenshilfe beantragen oder kann man das sozusagen alles aufeinmal in einer Klage machen?
Und darf man überhaupt gleichzeitig zwei Verfahrenshilfen ansuchen?

Und was ich noch nicht so ganz verstehe - was
ist mit Gegenständen mit geringfügigen Wert gemeint - heißt das, Sachen mit einem Wert unter 5Euro, unter 20 oder 100Euro etc.??

Re: Pfändbare Gegenstände? + Vertrag für Dritten abgeschlossen

Verfasst: 04.05.2019, 23:22
von Sloth
Heron hat geschrieben:
03.05.2019, 19:02

Auf Gegenstände im Eigentum der Mitbewohner kann natürlich nicht Exekution geführt werden; würde eine Sache im Eigentum eines Mitbewohners bei der Fahrnisexekution in das Pfändungsprotokoll aufgenommen oder vom Gerichtsvollzieher mitgenommen werden, wäre auch eine gerichtliche Durchsetzung im Wege einer Exszindierungsklage möglich.
Bedeutet das, dass er auch nicht in ihr Zimmer darf? Ich habe u.a. gelesen, dass sie beweisen müssen, dass die Sachen ihnen gehören. Aber wie kann man soetwas beweisen? Niemand hat ja Rechnungen für alle Sachen, auf der der Name des Käufers steht. Mein Mitbewohner ist zB TU Student und bastelt ganz viel an Computer rum, er hat sicher 5, 6 Laptops - der Gerichtsvollzieher könnte ja einfach sagen, dass einer davon mir gehört.
Und auch die Sachen in den gemeinsam genutzten Räumen - ich glaub, mir gehört davon fast nichts, aber das kann ja jeder behaupten, egal ob es stimmt oder nicht. Wie kann der Gerichtsvollzieher dies entscheiden?

Sorry für die vielen Fragen...

Re: Pfändbare Gegenstände? + Vertrag für Dritten abgeschlossen

Verfasst: 05.05.2019, 16:07
von Heron
1) Grundsätzlich sieht die Zivilprozessordnung vor, dass mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen in derselben Klage geltend gemacht werden können (§ 227 ZPO). Ob diese Bestimmung anzuwenden ist, ist am konkreten Fall zu prüfen. Wenn Sie die Klage beim Bezirksgericht zu Protokoll geben, werden Sie entsprechend angeleitet werden.

2) In der Exekutionsordnung ist kein Mindestwert von pfändbaren Fahrnissen definiert. In der Praxis werden manchmal auch Fahrnisse mit einem Schätzwert im einstelligen Eurobereich gepfändet, sofern für diese keine besonderen Transportkosten für den Transport zum Versteigerungsort anfallen.

3) Der Gerichtsvollzieher darf Ihre Wohnung durchsuchen und verschlossene Räume/Behältnisse öffnen (lassen). Werden Sachen anderer Mitbewohner ins Pfändungsprotokoll aufgenommen, sollten Sie die Rechte der Mitbewohner daran sofort anmerken. Die Mitbewohner sollten in der Folge eine Austragung Ihrer Fahrnisse aus dem Pfändungsprotokoll erwirken (siehe Link im vorigen Post). Der Beweis des Eigentumsrechts kann mit allen Beweismitteln erbracht werden (Parteien-/Zeugenvernehmung, Urkunden, Augenschein).