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Erbrecht bei unehelichen Kindern

Verfasst: 25.04.2019, 15:54
von Cornel
Der leibliche Vater eines Freundes ist kürzlich verstorben. Der Freund ist eines von vermutlich mehreren unehelichen Kindern, es gab zwischen dem Verstorbenen und dem unehelichen Sohn keinen Kontakt, die Vaterschaft ist unbestritten. Der Verstorbene hatte einiges an Vermögen und auch eheliche Kinder. Da wir erfahren haben, dass auch uneheliche Kinder bei der Verlassenschaft berücksichtigt werden müssen, folgende Fragen:
Wie soll mein Freund am besten vorgehen? Wie erfährt er, wer den Nachlass regelt und was gibt es für ihn zu beachten? Macht es einen Unterschied, ob er von seinem Ziehvater adoptiert worden ist? Gibt es Fristen, die er beachten muss?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Re: Erbrecht bei unehelichen Kindern

Verfasst: 25.04.2019, 19:51
von MG
Aus help.gv.at:

Im Verhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandtschaft ändert sich im Erbrecht durch die Adoption nichts. Ein Adoptivkind erbt daher nach der gesetzlichen Erbfolge doppelt, d.h. sowohl bei Ableben seiner leiblichen Eltern als auch bei Tod der Adoptiveltern.


Wenn Sie wissen, wo und wann der Vater verstorben ist, können Sie beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Todesfall war, heraus finden, welches Notariat für die Abwicklung zuständig ist.

Re: Erbrecht bei unehelichen Kindern

Verfasst: 01.05.2019, 12:58
von DorisMihokovic
Uneheliche Kinder sind ehelichen erbrechtlich gleichgestellt. Wenn zu keiner Zeit ein familienähnliches Zusammenleben bestanden hat, beschränkt sich der Erbanspruch auf die Hälfte des Pflichtteils - gilt ggfs auch für ehelich geborene Kinder, wenn kein Kontakt bestanden hat.
Die Vorgehensweise wurde bereits dargelegt.