Eigentümer Gartenzaun?

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Akiron
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Eigentümer Gartenzaun?

Beitrag von Akiron » 09.04.2019, 08:59

Hallo,

Die Nagelrichtung am Zaun zeigt angeblich den Zauneigentümer an. Ist das nur eine Bauernregel, oder hat die Bauweise wirklich eine rechtliche Wirkung?
Meine Eltern haben vor einigen Jahrzehnten im ländlichen Raum einen Zaun errichtet, und die Bretter sind an den Pfosten unüblicherweise innen in unserm Garten angebracht.
Der neue Eigentümer des benachbarten Obstgarten sagt, dass es auf Grund der Bauweise sein Zaun ist, und will mir die Instandhaltung und Pflege untersagen.
Dankeschön fürs Lesen, und freundliche Grüße .... Harald



Das_Pseudonym
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Re: Eigentümer Gartenzaun?

Beitrag von Das_Pseudonym » 10.04.2019, 19:16

Leben deine Eltern noch?

Akiron
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Re: Eigentümer Gartenzaun?

Beitrag von Akiron » 10.04.2019, 20:22

Hallo Pseudonym,
Danke für die Frage. Mein Mutter lebt noch, jedoch schlechter Gesundheitszustand, und für solche Angelegenheiten nicht ansprechbar.
Aber ich kann noch folgendes berichten :
Meine Großeltern haben dieses Grundstück 1961 dem damaligen Nachbarn abgekauft, und sich im Kaufvertrag verpflichtet, dass sie einen Zaun errichten und instandhalten müssen. Kaufvertrag ist noch vorhanden.
Dankeschön, und freundliche Grüße ....
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Das_Pseudonym
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Re: Eigentümer Gartenzaun?

Beitrag von Das_Pseudonym » 10.04.2019, 20:24

Du könntest noch ein Handy Video mit deiner Mutter machen für den fall der fälle. Ob oder es in einen Prozess gehör findet kann Ich natürlich nicht sagen.

Akiron
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Re: Eigentümer Gartenzaun?

Beitrag von Akiron » 10.04.2019, 21:57

Für was ist Mutter wichtig?

Heron
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Re: Eigentümer Gartenzaun?

Beitrag von Heron » 11.04.2019, 17:21

Sind Sie sich nur über den Zaun oder auch über den Grenzverlauf uneinig? Steht der Zaun auf dem Grund eines der beiden Eigentümer, gehört er diesem. Handelt es sich um einen Zaun auf der Grenze (eine sog. Grenzeinrichtung bzw. „Scheidewand“) so würde nach der allgemeinen Regel des § 854 gemeinschaftliches Eigentum der beiden Grundeigentümer angenommen. Allerdings kann das Eigentum an der Grenzeinrichtung auch nur einem der beiden Grundeigentümer zufallen:
§ 857 ABGB
Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf Einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beyderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellet. Auch derjenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe und Dicke unstreitig besitzt.

Offenbar bezieht sich der Nachbar auf diese Bestimmung und nimmt an, dass die eingegrabenen Zaunsteher auf seiner Seite im Zweifel darauf hinweisen, dass der Zaun in seinem Alleineigentum steht. Die Rechtsvermutung des § 857 ABGB kann grundsätzlich entkräftet werden – offensichtlich gibt in Ihrem Fall dazu auch Gründe (Errichtung, vertragliche Verpflichtung zur Einfriedung und Instandhaltung). Ich würde raten, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und initial abzuklären, ob es sich überhaupt um eine Grenzeinrichtung handelt oder der Zaun nicht ohnehin auf dem Grund eines der beiden Nachbarn (insbesondere auf ihrem Grund) steht.

Akiron
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Re: Eigentümer Gartenzaun?

Beitrag von Akiron » 11.04.2019, 20:16

Hallo Heron,
Dankeschön für die informative Nachricht. Über den Grenzverlauf gab es nie eine Diskussion, er hat den Zaun nur auf Grund der Bauweise (Nagelrichtung )
als sein Eigentum bezeichnet. Der ehemalige Nachbar hat den Zaun auch einige Jahrzehnte nie beanstandet. Der neue Nachbar hat das Grundstück vor ca. 10 Jahren erworben, und wir hatten bisher auch nie Probleme. :D
Vor einigen Tagen hat er mich in Alkohollaune angepöbelt, weil ich desolate Bretter von seinem Zaun entfernt habe.
Eigentlich wäre es für mich ja ein Gewinn, wenn der Zaun sein Eigentum wäre, denn dann müsste ich mich wohl auch um die Instandhaltung nicht mehr kümmern. :lol: (laut Kaufvertrag meiner Vorfahren wäre jedoch ich für den Erhalt zuständig)
Ich möchte da aber wirklich eine klare Entscheidung haben, denn in kurzer Zeit könnte er ja wieder anderer Meinung sein.
Noch eine Frage bitte: Kann es schlimmstenfalls passieren, dass er als Besitzer über den Zaun bestimmt, und ich für den Erhalt zuständig wäre?

Danke fürs Lesen, und freundliche Grüße ... Akiron

Heron
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Re: Eigentümer Gartenzaun?

Beitrag von Heron » 12.04.2019, 21:25

Die genannte Konstellation ist zwar rechtlich möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im gegebenen Sachverhalt kann ich mir das nur schwer vorstellen; am Naheliegendsten würde ich anhand des geschilderten Sachverhalts und bei Entkräftung der Rechtsvermutung des § 857 ABGB gemeinschaftliches Eigentum an der Grenzeinrichtung annehmen. Falls es bereits zu einem Eigentumsübergang der Liegenschaft von den Eltern auf Sie gekommen ist, wäre auch abzuklären, ob die beim ursprünglichen Erwerb festgelegte Instandhaltungspflicht des Erwerbers überhaupt auf Sie als Rechtsnachfolger übergegangen ist. Wie gesagt empfehle ich eine detaillierte Überprüfung.

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