KFZ Reparatur ohne direkten Auftrag

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Norbert
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KFZ Reparatur ohne direkten Auftrag

Beitrag von Norbert » 05.04.2019, 11:59

Folgender Sachverhalt:
Es wurde bei einem KFZ der einzige Schlüssel verloren. Diesbezüglich wurde das KFZ in eine Vertragswerkstätte gebracht und ein neuer Schlüssel samt Programmierung bestellt. Laut Werkstätte betrugen die Kosten für Schlüssel und Programmierung rund 200 Euro.
Nachdem die Werkstätte den Schlüssel erhalten hatte, konnte das KFZ von dieser nicht gestartet werden. Der Mechaniker konnte vorerst nicht herausfinden, woran es liegt. Es wurde dem Mechaniker mitgeteilt, dass das Auto vor Verlust des Schlüssels normal gefahren ist und es auch 2 Wochen zuvor bei einem Service bei einer anderen Werkstätte hergerichtet wurde. Er meinte, es könnte die Batterie leer sein bzw. die Zündkerzen, etc. defekt. Er müsse sich das ansehen und meldet sich wieder. Vom Kunden wurde bestätigt, dass er sich das ansehen soll.
Zwei Tage später rief die Werkstätte an und sagte es gäbe eine gute und eine schlechte Nachricht. Die Gute wäre, dass das Auto wieder starten und fahren würde, die Schlechte wäre, dass dies 950 Euro kostet. Es wäre bereits repariert und das Auto kann abgeholt und die Rechnung bezahlt werden. Angeblich war das Steuergerät defekt und musste getauscht werden.
Ist es rechtens, dass die Werkstätte ohne tatsächlich schlüssigen Auftrag das Auto eigenmächtig repariert? Alleine die Aussage des Kunden „Sehen sie sich das an“ heißt ja nicht, dass er es gleich reparieren soll, sondern dass er mal herausfinden soll, woran es nun wirklich liegt. Die gängige Methode ist hier ja grundsätzlich mal ein Kostenvoranschlag. Außerdem sagte der Mechaniker er würde sich wieder melden wenn er herausgefunden hat, woran es liegt.
Es ist ja ein wesentlicher Unterschied, ob es um einen Auftrag über 200 Euro oder 950 Euro geht. Hier müsste die Werkstätte doch vorerst den Kunden informieren, ob er den Defekt überhaupt repariert haben will, denn es ging ja plötzlich um ganz was anderes als ursprünglich bestellt. Außerdem war vor Verlust des Schlüssels kein Defekt am Auto auszumachen bzw. war es ja eigentlich repariert.
Der ursprüngliche Grund weshalb das Auto in die Werkstätte kam, war der Schlüsselverlust. Der Auftrag war Beschaffung eines neuen Schlüssels und Programmierung im Wert von max. 200 Euro und nicht Reparatur eines Steuergeräts über 950 Euro.
Muss ich die Rechnung nun in dieser Höhe bezahlen? Was kann ich dagegen tun? Es kann ja nicht sein, dass die Werkstatt eigenmächtig entscheiden kann, ob ich die Reparatur durchführen will bzw. ob ich diese überhaupt in dieser Werkstätte durchführen will.
Vielen Dank im Voraus für Antworten!

LG, Norbert Schuster



Magda_lena
Beiträge: 1
Registriert: 05.04.2019, 14:50

Re: KFZ Reparatur ohne direkten Auftrag

Beitrag von Magda_lena » 05.04.2019, 15:07

Der Mechaniker ist hier der Werkunternehmer und gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines Erfolges gem 1151(1) verpflichtet. Der geschuldete Erfolg ist tatsächlicher Natur. Der Erfolg stellt hier die Reparatur des KFZ dar. Den Werkunternehmer treffen gem 1168a Warnpflichten. Hier ist misslingt da Werk (Reparatur des KFZ) weil die Anweisungen des Werkbestellers (Schlüssel samt Programmierung) ungeeignet sind. Der Werkunternehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Werkbesteller zu warnen wenn die beigestellte Anweisung ungeeignet ist. Hier ist die Anweisung nicht offenbar unrichtig, darüber hinaus verletzt der Werkunternehmer seine Warnpflicht nicht schuldhaft. Da der Werkunternehmer hier nicht gegen seine Warnpflicht verletzt hat, bleibt es bei der Sphärentheorie des 1168: Der Werkbesteller trägt das Risiko des Misslingens des Werks. Der Werkbesteller irrt über die Tauglichkeit seiner Anweisung. Die Reparatur der Zündkerze gehört zu den Sowiesokosten, da diese auch, unabhängig von der Schlüsselprogrammierung, entstanden wären. Der Werkbesteller muss daher die Kosten tragen und der Werklohnanspruch besteht gem 1151 iVm 1170.

schanzenpeter
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Re: KFZ Reparatur ohne direkten Auftrag

Beitrag von schanzenpeter » 06.04.2019, 12:53

zum Werkvertrag lese ich das differenzierter:
C Werkvertrag
V. Kostenvoranschlag:
"Auch beim Kostenvoranschlag ohne Gewähr besteht aber (nach dem Gesetz) bei beträchtlicher Kostenüberschreitung eine Anzeigepflicht des Unternehmers; andernfalls hat er keinen Anspruch auf die Mehrkosten! Der Besteller hat in diesem Fall ein Wahlrecht; § 1170a ABGB. Entweder übernimmt er die Mehrkosten oder er kann vom Vertrag zurücktreten, muss dann aber die bisher geleistete Arbeit des Unternehmers vergüten. – Wurde ein „Pauschale” vereinbart trägt der Unternehmer die Gefahr des Mehraufwands. Zur Pauschalpreisvereinbarung → Zur (häufigen) Pauschalpreisvereinbarung".

Norbert
Beiträge: 2
Registriert: 05.04.2019, 11:48

Re: KFZ Reparatur ohne direkten Auftrag

Beitrag von Norbert » 08.04.2019, 08:38

Danke für die Antworten!
Zur Antwort von Magda_lena:
Ich sehe aber hier keine unrichtige Anweisung des Werkbestellers, denn dieser hat ja nur einen Ersatzschlüssel bestellt. Das hier irgendetwas programmiert werden muss, wurde vom Werkunternehmer gesagt, der Werkbesteller wusste darüber gar nicht Bescheid. Das KFZ ist bisher normal gefahren und war auch serviciert. Es wurde nur der Schlüssel verloren. Die Anweisung des Werkbestellers, einen Ersatzschlüssel zu beschaffen, war daher nicht falsch und meiner Meinung nach auch nicht ungeeignet. Was hätte der Werkbesteller denn dem Werkunternehmer sonst sagen sollen?
Dadurch dass es mit der Programmierung des Steuergerätes - wie vom Werunternehmer ursprünglich gesagt - nicht getan ist, und ein gänzlich neuer Tatbestand (nämlich ein angeblich defektes Steuergerät) zutage getreten ist, hätte meiner Meinung nach den Werkunternehmer veranlassen müssen, dies dem Werkbesteller mitzuteilen.

Heron
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Re: KFZ Reparatur ohne direkten Auftrag

Beitrag von Heron » 11.04.2019, 17:04

Ich teile die Ansicht, dass der Austausch des Steuergeräts nicht vom anfänglichen, offenbar klar definierten Auftrag auf Ausstellung und Programmierung eines Schlüssels wie auch nicht von der Folgevereinbarung, die genaue Ursache zu analysieren, umfasst war.

Aufgrund des vertraglichen Anspruchs der Werkstatt sind jedenfalls die Kosten des initialen Auftrags (Schlüsselbestellung+Programmierung) zu begleichen. Für darüber hinaus gehende Kosten gibt es keinen vertraglichen Anspruch, allerdings einen Verwendungsanspruch (gegen den Eigentümer), da die Werkstatt eine nützliche Reparatur der Sache ausführte. Dieser Verwendungsanspruch dürfte sich in Ihrem Fall nach der Höhe der Ihnen ersparten Aufwendungen (Kosten der günstigsten Reparaturmöglichkeit) richten. An Ihrer Stelle würde ich auf dieser Grundlage versuchen, mich mit der Werkstatt zu einigen bzw. falls erforderlich den Betrag unter Vorbehalt leisten, um die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und folgende Streitigkeiten über Standgebühren etc. zu vermeiden.

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