§1320 ABGB in Hundezonen
Verfasst: 29.03.2019, 18:01
Hallo,
Die folgenden Fragen gelten für Hundezonen in Wien, nach § 6 des Wiener Tierhaltegesetzes.
Erfüllt das frei Laufen lassen eines Hundes in einer eingezäunten Hundezone die Anforderung des § 1320 ABGB in Bezug auf "[...] die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung [...]", sofern der Hund nicht bissig ist?
Wenn sich jemand trotz zumutbarem Umweg mit einem Gegenstand der geeignet ist einen Hund anzutreiben oder zu reizen in eine Hundezone begibt, erfüllt er somit die Bedingungen des § 1320 ABGB, falls dadurch ein Schaden an Sachen oder einer Person entsteht?
Ist das mitbringen eines Kleinkindes in eine Hundezone fahrlässiges Handel der Aufsichtsperson?
Ich danke für alle hilfreichen Antworten und hoffe da dies mein erster Beitrag ist das ich keinen bereits bestehenden Eintrag zu diesem Thema übersehen habe.
Korrektur des Themas da der ursprüngliche Beitrag zu unübersichtlich war.
Die folgenden Fragen gelten für Hundezonen in Wien, nach § 6 des Wiener Tierhaltegesetzes.
Erfüllt das frei Laufen lassen eines Hundes in einer eingezäunten Hundezone die Anforderung des § 1320 ABGB in Bezug auf "[...] die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung [...]", sofern der Hund nicht bissig ist?
Wenn sich jemand trotz zumutbarem Umweg mit einem Gegenstand der geeignet ist einen Hund anzutreiben oder zu reizen in eine Hundezone begibt, erfüllt er somit die Bedingungen des § 1320 ABGB, falls dadurch ein Schaden an Sachen oder einer Person entsteht?
Ist das mitbringen eines Kleinkindes in eine Hundezone fahrlässiges Handel der Aufsichtsperson?
Ich danke für alle hilfreichen Antworten und hoffe da dies mein erster Beitrag ist das ich keinen bereits bestehenden Eintrag zu diesem Thema übersehen habe.
Korrektur des Themas da der ursprüngliche Beitrag zu unübersichtlich war.