§1320 ABGB in Hundezonen

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§1320 ABGB in Hundezonen

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_187 » 29.03.2019, 18:01

Hallo,

Die folgenden Fragen gelten für Hundezonen in Wien, nach § 6 des Wiener Tierhaltegesetzes.


Erfüllt das frei Laufen lassen eines Hundes in einer eingezäunten Hundezone die Anforderung des § 1320 ABGB in Bezug auf "[...] die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung [...]", sofern der Hund nicht bissig ist?

Wenn sich jemand trotz zumutbarem Umweg mit einem Gegenstand der geeignet ist einen Hund anzutreiben oder zu reizen in eine Hundezone begibt, erfüllt er somit die Bedingungen des § 1320 ABGB, falls dadurch ein Schaden an Sachen oder einer Person entsteht?

Ist das mitbringen eines Kleinkindes in eine Hundezone fahrlässiges Handel der Aufsichtsperson?




Ich danke für alle hilfreichen Antworten und hoffe da dies mein erster Beitrag ist das ich keinen bereits bestehenden Eintrag zu diesem Thema übersehen habe.

Korrektur des Themas da der ursprüngliche Beitrag zu unübersichtlich war.
Zuletzt geändert von a684dd572b1887661782981659331eed_187 am 29.03.2019, 20:06, insgesamt 1-mal geändert.



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Re: §1320 ABGB in Hundezonen

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_187 » 29.03.2019, 18:06

Anmerkung: Mir ist klar das der Fall in gewisser Weise der Debatte über Kühe, Touristen und Hunde auf der Alm ähnelt, doch eine Hundezone ist ein spezifisch für den Zweck der Hundehaltung abgesperrter Bereich. Ich gehe davon aus, dass diese Tatsache nicht unwesentlich ist.

Heron
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Re: §1320 ABGB in Hundezonen

Beitrag von Heron » 29.03.2019, 20:36

1-2) Eine Hundezone befreit den Tierhalter von der verwaltungsrechtlich normierten Leinen bzw- Maulkorbpflicht, führt aber nicht zum Wegfall des zivilrechtlichen Haftungsregimes. Hundezonen sind zwar teilweise eingezäunt, dürfen jedoch auch von Nichthundehaltern betreten werden; manchmal ist das auch ausdrücklich so vorgesehen, weil etwa ein vielbegangener Weg durch die Hundezone führt oder sich der Trinkbrunnen einer Parkanlage darin befindet. Auch spielt für die Haftung nach § 1320 ABGB eine Rolle, wie sich das Tier bisher verhalten hat bzw. welches Verhalten billigerweise zu erwarten ist. Ihre Frage lässt sich also nicht pauschal beantworten. In manchen Hundezonen mag es durchaus eine Verkehrsübung geben, gutmütige Hunde frei ohne enge Beaufsichtigung laufen zu lassen. Im angeführten Kontext (Hundezone entlang eines vielbegangenen Weges – womöglich im städtischen Raum) würde ich annehmen, dass eine Gefährdung von Personen objektiv erkennbar vorlag und der Tierhalter den Hund zwar nicht zwingend anleinen, aber zumindest dergestalt engmaschig beaufsichtigen müsste, dass er eingreifen kann, andernfalls dies im Fall eines Bisses/Anspringens zur Haftung nach § 1320 ABGB führen kann. Unter den zivilrechtlichen Schadensbegriff kann auch ein Verschmutzen der Kleidung durch einen Hund fallen; hier lässt sich fallabhängig ev. argumentieren, dass ein Anstreifen eines Hundes zu den nicht untypischen Risiken des Betretens der Hundezone gehört.

Zu 3) Reizen iSd § 1320 ABGB wird als ein Herausfordern des Tieres durch eigenes Verhalten aus Mutwillen, Willkür oder sachlich unberechtigter Einstellung verstanden. Weder das Durchqueren der Hundezone mit einem Kind noch mit einem Trolley lässt sich meines Erachtens darunter subsumieren.

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Re: §1320 ABGB in Hundezonen

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_187 » 30.03.2019, 15:57

Danke für die Antwort.

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