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Rückgängigmachung einer schenkung

Verfasst: 15.03.2019, 18:27
von MakuuSelon
Hallöchen,

ich habe mich hier angemeldet um mich über etwas zu Infomieren und zwar folgende sachlage..

Ich hatte eine Freundin in Deutschland draußen, mit dieser war ich knapp 6 Jahre zusammen 5 davon habe ich bei ihr gewohnt.

Ohne Untermietvertrag oder sonstiges habe ich ihre Miete bezahlt sowie auch Strom.
November letzen Jahres hat sie mich Eiskalt rausgeschmissen weil sie der meinung war das sie wesentlich älter war als ich
und ich sie nicht Heiraten wollte das sie den Schlussstrich zieht und mich Eiskalt von der Polizei rausschmeissen lies.
Ich habe gelesen das man unter bestimmten richtlinien eine Schenkung rückgängig machen kann da ich nachweißen kann das ich alleine die Miete bezahlt habe sollte da doch bestimmt was möglich sein. Wobei ich nicht weiß ob ich das über das Österreichische Gericht klären kann.

Jetzt wäre meine frage kann ich da irgendwas machen damit ich mein Geld wieder bekomme ?
Diese Frau hat mich Finanziell ziehmlich in den ruin getrieben... Sowie seelisch total kaputt gemacht.
Hoffe ihr könnt mir Rat geben...

MFG MakuuSelona

Re: Rückgängigmachung einer schenkung

Verfasst: 16.03.2019, 12:05
von Heron
Initial wäre zu klären, ob es sich um eine klassische Schenkung im Sinne von Überlassung von Sachen (Geld) an die Lebensgefährtin handelte, oder ob Sie die Miete bzw. Stromkosten für deren Mietwohnung direkt an den Vermieter bzw. Energieversorger überwiesen haben. Im zweiten Fall wäre ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu prüfen (nach österr. Recht: § 1042 ABGB). Auch eine eventuelle Verjährung wird zu prüfen sein.

Allerdings spricht in Ihrem Fall viel dafür, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt (Schenkung in Deutschland erfolgt, bzw. Aufwand in Deutschland getätigt für Mietverhältnis nach dt. Recht), ich rate Ihnen daher fachlichen Rat bei Experten für deutsches Recht einzuholen.

Re: Rückgängigmachung einer schenkung

Verfasst: 17.03.2019, 16:04
von MakuuSelon
Ich habe die Beträge direkt an den Vermieter sowie den Energieversorger überwießen