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Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz

Verfasst: 15.03.2019, 04:36
von Zzzzzzzz
Hallo

Der Fall ist der: ich schlafe sehr schlecht und das schon über Monate. Jedenfalls habe ich dann im Internet recherchiert um ein geeignetes Medikament gegen meine Schlafstörung zu finden. Gefunden habe ich dann auch eines und dieses über eine Internet Apotheke bestellt. Nun ist mir vom österreichischen Zollamt ein eingeschriebener Brief zugestellt worden. In diesem wird mir ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vorgeworfen. Ich kann die Sendung auch nicht einfach nicht annehmen. Da dann eine Anzeige gegen mich erstattet wird. Es handelt sich bei dem Medikament um 100 Tabletten Zopiclone. Meine Frage ist nun: Wie soll ich am besten vorgehen damit ich da nun möglichst straffrei davon kommen? Bzw mit was für einer Strafe ist zu rechnen? Wie soll ich am besten reagieren?

Vielen Dank im Voraus!

Lg Peter

PS: dieses Hinweisblatt war beigelegt.

Hinweisblatt

Betreffend die Einfuhr von Arzneimittel Gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl I Nr. 719/2010 (AWEG 2010)
Sehr geehrter Postkunde!
Für Sie ist eine Postsendung eingelangt, in welcher laut Zollbehörde offensichtlich Arzneiwaren enthalten sind. Sie werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 Absatz Abs.) 1 AWEG 2010 der Bezug von Arzneiwaren, die von Privatpersonen im Fernabsatz (Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel wie zum Beispiel Telefon oder Internet) bestellt wurden, verboten ist.

Neben anderen Ausnahmen ist die Einfuhr von Arzneiwaren nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010 iVm § 8 Abs 1 Z 2 AMG dann möglich, wenn eine Bescheinigung eines im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes beigebracht wird, dass die Arzneimitteispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann. Sie werden daher aufgefordert, eine diesbezügliche Bescheinigung oder entsprechende Nachweise für das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung des § 11 AWEG 2010 binnen einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Aufforderung gemäß § 19 Abs. 1 AWEG beizubringen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen wird die Verwaltungsübertretung gemäß § 21 AWEG 2010 mit Organstrafverfügung gemäß § 34 Abs. 2, 2. Satz Zollrecht-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) geahndet oder Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.

Re: Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz

Verfasst: 16.03.2019, 13:15
von Heron
Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung haben, sollten Sie diese nun vorlegen. Andernfalls könnte in der Folge eine Organstrafverfügung verhängt werden oder es wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Erhalten Sie eine Organstrafverfügung wird sich diese in folgendem Bereich bewegen:
§ 34 ZR-DG
(…)
(2) Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Sie sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.

Bezahlen Sie die Organstrafverfügung nicht und wollen die Verwaltungsübertretung im darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahren bestreiten, drohen – sollte die Behörde eine Verwaltungsübertretung feststellen – folgende Strafen, wobei bei Erstübertretung im Regelfall nicht die höchstmögliche Strafe ausgesprochen wird:
§ 21 AWEG - Strafbestimmungen
(1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
(...)
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Re: Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz

Verfasst: 03.05.2019, 21:32
von Sdxo123
Hallo würde mich interessieren wie es augeganen ist, da ich gerade einen ähnlichen Fall habe.